Sachverhalt:
Aktuelle Situation im
Rhein-Kreis Neuss
Über die aktuellen Fallzahlen im Rhein-Kreis Neuss werden alle
Kreistagsabgeordneten in einem wöchentlichen Bericht informiert. Auf eine
gesonderte Darstellung der in dem Bericht aufgeführten Zahlen wird hier daher
verzichtet.
Die Zahl der COVID-19 Patienten in den Krankenhäusern und auf den
dortigen Intensivstationen ist rückläufig. Aktuell sind die Krankenhaus- und
Intensivkapazitäten ausreichend. Eine Übersicht über die Entwicklung Covid-19
Patienten in den Krankenhäusern findet sich hier:
Personelle Situation
Das Gesundheitsamt des Rhein-Kreis Neuss sowie die Corona-Hotline sind
weiter an sieben Tagen in der Woche besetzt. Insgesamt sind im Corona-Team
derzeit inkl. der Corona-Hotline 104 Personen (75,26 Vollzeitäquivalente)
tätig. Außerdem ist noch 1 Mitarbeiterin einer Bundesbehörde zur Unterstützung
des Gesundheitsamtes abgeordnet. Der Hilfeleistungsantrag der Bundeswehr ist am
15. Juni ausgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt endet die personelle Unterstützung
(zuletzt noch 10 Soldat/innen und Mitarbeiter/innen) der Bundeswehr. Die
Erledigung der Aufgaben ist durch das zur Verfügung stehende Personal
sichergestellt. Über eine zusätzliche Personalreserve mit 64,73
Vollzeitäquivalente kann das Corona-Team stets bedarfsorientiert kurzfristig
aufgestockt werden.
Corona-Regeln
Am 9. Juni lag die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Kreis Neuss fünf Werktage
in Folge unter dem Schwellenwert von 35. Im Kreisgebiet gelten daher seit
Freitag, 11. Juni, 0.00 Uhr, die Regelungen der Inzidenzstufe 1 der
Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese sehen folgendes
vor:
Allgemeine Kontaktbeschränkung:
Erlaubt sind im öffentlichen Raum Treffen von einer unbegrenzten
Per-sonenzahl aus maximal fünf Haushalten. Bis zu 100 Personen aus einer
unbegrenzten Zahl an Haushalten dürfen zusammenkommen, wenn alle einen
Negativtest haben. Immunisierte Personen (vollständig Geimpfte und Genesene)
dürfen in beiden Fällen zusätzlich teilnehmen. Bei Treffen von ausschließlich
vollständig Geimpften oder Genesenen sowie der Nutzung von Spielplätzen durch
Kinder gibt es keine Personenbegrenzung.
Private Veranstaltungen und Partys:
Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 250 Gästen und ohne
Negativtest zulässig, in Innenräumen mit bis zu 100 Gästen mit Negativ-test.
Partys sind im Freien mit höchstens 100 Gästen zulässig, im Innenbereich mit
höchstens 50 Gästen. Bei Partys ist ein Negativtest erforderlich, der
Mindestabstand darf unterschritten werden.
Bildungsangebote außerhalb von Schulen:
Erlaubt ist Präsenzunterricht in Innenräumen ohne eine Begrenzung der
Personenzahl und ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitz-plan. Da
die Landesinzidenz aktuell auch unter 35 liegt, ist kein Negativ-test
erforderlich. Am festen Sitzplatz muss keine Maske getragen wer-den.
Musikunterricht ist in Innenräumen mit Gesang und Blasinstrumenten für höchsten
10 Personen zulässig.
Kinder- und Jugendarbeit:
Zulässig sind Gruppenangebote in Innenräumen mit 30 jungen Menschen, im
Freien mit 50. Es besteht keine Maskenpflicht oder Altersbegrenzung, ein
Negativtest ist nicht mehr erforderlich. Ferienangebote und Ferienreisen sind
ebenfalls ohne Negativtest möglich.
Kultur:
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern,
Bur-gen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnlichen Kultureinrichtungen so-wie
die Durchführung von Konzerten und Aufführungen in und von Theatern, Opern und
Konzerthäusern sowie Kinos ist unter den in der Verordnung definierten
Voraussetzungen grundsätzlich wieder erlaubt. In Innenräumen und im Freien gilt
eine Obergrenze von höchstens 1 000 Personen. Es sind zwingend ein Sitzplan im
Schachbrettmuster sowie ein vorheriger Negativtest erforderlich. Bei weniger
als 200 teilnehmenden Personen entfällt die Testpflicht.
Sport:
Kontaktfreier Sport ist ohne Personenbegrenzung erlaubt. Kontaktsport
ist im Freien und Innenräumen mit bis zu 100 Personen bei Sicherstellung einer
Kontaktnachverfolgung erlaubt. In Innenräumen (inkl. Fitnessstudios) ist auch bei
kontaktfreiem Sport die Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung
erforderlich. Da die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, ist kein
Negativtest erforderlich. Im Freien sind bis zu 1 000 Zuschauer ohne
Negativtest, in Innenräumen bis zu 1 000 Zuschauer mit Negativtest zugelassen.
Die Kapazität darf jeweils bis zu 33 Prozent ausgelastet sein und es ist ein
Sitzplan im Schachbrettmuster erforderlich.
Einzelhandel:
Geöffnet ohne Pflicht zur Terminvereinbarung und ohne Negativtest.
Erlaubt ist ein Kunde pro 10 Quadratmeter. Es gibt keine Unterscheidung zu
Geschäften der Grundversorgung.
Gastronomie:
Zulässig ist die Öffnung der Gastronomie im Innen- und Außenbereich mit
Platzpflicht. Es ist kein Negativtest mehr erforderlich. Mindestabstände
zwischen Tischen dürfen unterschritten werden, wenn eine bauliche Abtrennung
zwischen den Tischen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden ist, die eine
Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitz-bereich verhindert.
Freizeit- und Vergnügungsstätten:
Bäder, Saunen und Indoorspielplätze dürfen mit Personenbegrenzung und
Negativtest öffnen. In Freibädern entfällt die Testpflicht. Erlaubt ist weiter
die Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen wie Minigolf, Kletter-park,
Hochseilgarten mit Negativtest. Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen,
historischen Eisenbahnen und ähnlichem sind im Innen- und Außenbereich mit
Negativtest möglich. Freizeitparks und Spielbanken dürfen ebenfalls mit
Negativtest öffnen. Die Öffnung von Clubs- und Disko-theken ist im Außenbereich
für bis zu 100 Personen mit Negativtest zu-lässig.
Beherbergung/Tourismus:
Übernachtungen sind mit voller gastronomischer Versorgung möglich. Ein
Negativtest ist erforderlich. Busreisen sind mit Negativtest auf eine
Kapazitätsbegrenzung von 60 Prozent begrenzt, falls nicht ausschließlich
Geimpfte und Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen. Wenn alle
Teilnehmer einer Busreise aus Regionen der Inzidenzstufe 1 kommen, entfällt
dort die Kapazitätsbegrenzung. Auf Camping-plätzen ist das Übernachten in
Zelten möglich.
Messen und Märkte:
Messen und Ausstellungen sind mit einer Begrenzung auf einen Besucher
pro 7 Quadratmeter der für Besucher zugänglichen Fläche sowie eines der unteren
Gesundheitsbehörde vorab vorzulegenden Hygienekonzeptes zulässig. In
geschlossenen Räumen ist ein Negativtest erforderlich. Für Jahr- und
Spezialmärkte besteht keine Testpflicht. Mit Negativtest sind auch
Kirmeselemente möglich.
Tagungen und Kongresse:
Zulässig im Innen- und Außenbereich mit höchstens 1 000 Teilnehmern und
Negativtest. Im Außenbereich ist bei bis zu 500 Teilnehmern kein Negativtest
erforderlich.
Allgemein gilt:
Vollständig Geimpfte und Genesene (in den ersten 6 Monaten nach der
Infektion) sind den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt.
Als vollständig Geimpft gilt auch ein Genesener mit einer Impfdosis. Hier ist
eine Impfung erst sechs Monate nach der Infektion möglich. Negativtests sind
nur von zugelassenen Schnellteststellen sowie Arbeitgeber- und Schultestungen
mit entsprechendem Nachweis gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein.
Eine Übersicht über die Schnellteststellen im Rhein-Kreis Neuss ist unter
www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest verfügbar. Selbsttests sind nicht
zulässig.
Sowohl für Genesene als auch für Geimpfte haben die allgemeinen
Verhaltens- und Hygieneregeln wie das Tragen einer Maske oder Einhalten von
Abständen weiterhin Bestand.
Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht für
Kreise und kreisfreie Städte Regelungen in drei Inzidenzstufen vor. Die
Inzidenzstufe 1 gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz dauerhaft bei höchstens 35
liegt. Die Inzidenzstufe 2 greift, wenn der Wert bei über 35, aber höchstens 50
liegt, die Inzidenzstufe 3 bei über 50 bis höchstens 100. Liegt die
7-Tages-Inzidenz über 100, greifen weiterhin die Regelungen der bundesweiten
Corona-Notbremse. Die Zuordnung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt zu
einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei
aufeinanderfolgenden Kalendertagen über-schritten wird, mit Wirkung für den
übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt,
wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen
unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.
Eine Übersicht über die in NRW gültigen Corona-Schutzregeln ist im
In-ternet unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zu finden.
Kostenfreie Corona-Schnelltests
Das Kreis-Gesundheitsamt hat insgesamt etwa 280 Anbieter im Kreisgebiet
mit der Durchführung der kostenfreien Corona-Schnelltests beauftragt und somit
ein flächendeckendes Netz geschaffen. Eine stets aktuelle Übersicht findet sich
auf der Kreis-Homepage unter www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest. Neben den
hier gelisteten Anbietern haben sich weitere Hausarztpraxen beauftragen lassen,
die diese Tests aber nur für ihre Patienten anbieten. Diese werden dort daher
nicht aufgeführt. Insgesamt wurden in den Teststellen seit Anfang April
kreisweit 945.525 Schnelltest durchgeführt, hiervon waren 2.249 positiv.
Zur Sicherstellung einer Ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung
der Schnelltests für das Kreis-Gesundheitsamt unangekündigte
Stichproben-Kontrollen durch und überprüft Teststellen auch bei konkreten
Hinweisen. Hierbei werden die richtige Anwendung der Tests und die Einhaltung
von Hygieneregeln ebenso überprüft wie die korrekte Abrechnung.
Corona-Schutzimpfungen
Bis zum 7. Juni haben im Impfzentrum des Rhein-Kreises Neuss und der
Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein sowie durch die mobilen Impfteams
bereits 127.865 Personen ihre Erst- und 64.908 Personen ihre Zweitimpfung
erhalten. Zudem sind kreisweit in den Arztpraxen 82.663 Personen einmal und
24.127 Personen zweimal geimpft worden. Von einer Infektion mit dem Coronavirus
Genesene dürfen erst sechs Monate nach dem positiven Test geimpft werden. Hier
ist dann eine Impfdosis für eine vollständige Immunisierung ausreichend.
Seit dem 7. Juni ist bundesweit die Impfpriorisierung aufgehoben. In
den Impfzentren in Nordrhein-Westfalen dürfen nach dem aktuellen Impferlass des
Landes-Gesundheitsministeriums bis mindestens Mitte Juni keine Termine für
Erstimpfungen vergeben werden.
Betriebsärzten von Unternehmen aus dem Kreisgebiet hat der Kreis das
Angebot unterbreitet, die Infrastruktur des Impfzentrums zu nutzen. Die
Bestellung des Impfstoffes erfolgt hier von den Betriebsärzten über die
Apotheken. Der Impfstoff wird dann an das Impfzentrum geliefert. Die Durchführung
der Impfungen erfolgt in Kooperation zwischen dem Impfzentren und dem
jeweiligen Betriebsarzt.
Ein mobiles Impfangebot unterbreitet das Impfzentrum des Rhein-Kreises
Neuss und der Kassenärztlichen Vereinigung Bewohnern von zwei dicht besiedelten
Wohnbereichen in Neuss und Grevenbroich. Vom 12. – 14. Juni jeweils ab 9 Uhr
können sich alle unter den Adressen Am Derikumer Hof 2, 3, 4, Euskirchener
Straße 2 - 12 und 42 – 98 sowie Harffer Straße 37 – 41, 72 - 74 und 92 - 100 im
Neusser Stadtteil Erfttal gemeldeten Personen impfen lassen. Vom 12. – 13. Juni
gibt es dieses Angebot auch für die Bewohner der Wabenhäuser in Grevenbroich
(Am Hammerwerk 36, 38, 40). Zum Einsatz kommt dabei der Impfstoff von Johnson
& Johnson. Impfberechtigt sind daher nur alle unter den Adressen gemeldeten
Bewohner ab 18 Jahren.
Für die Impfungen kann ein Sonderkontingent des Landes genutzt werden.
Die Auswahl der Bereiche erfolgte in Absprache mit den Städten und der
Gemeinde. Dabei wurde der Fokus auf dichtbesiedelte Bereiche gelegt, in denen
beengte Wohnverhältnisse eine erhöhte Ansteckungsgefahr mit sich bringen.
Die Durchführung und Bewerbung des Impfangebotes wurde gemeinsam mit
den Städten Neuss und Grevenbroich sowie den Hilfsorganisationen umgesetzt.
Alle Bewohner sind im Vorfeld über Infoflyer und örtliche Akteure über die
Impf-Aktion informiert worden.
In den für die Impfungen ausgewählten Bereichen wohnen etwa 4.000
Menschen. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht erforderlich. Da auch
dort schon ein guter Anteil der Bevölkerung geimpft und der Impfstoff nur für
Volljährige zugelassen ist, ist davon auszugehen, dass die 1.700 Impfdosen
ausreichen, um alle unter den ausgewählten Adressen wohnhafte Impfwillige zu
versorgen.
In Neuss-Erfttal werden die Impfungen im Bürgerhaus Erfttal durchgeführt. In Grevenbroich werden vor den Gebäuden Zelte aufgestellt.