Betreff
COVID-19: Aktuelle Situation im Rhein-Kreis Neuss
Vorlage
010/0627/XVII/2021
Art
Bericht

Sachverhalt:

Aktuelle Situation im Rhein-Kreis Neuss

Über die aktuellen Fallzahlen im Rhein-Kreis Neuss werden alle Kreistagsabgeordneten in einem wöchentlichen Bericht informiert. Auf eine gesonderte Darstellung der in dem Bericht aufgeführten Zahlen wird hier daher verzichtet.

 

Die Zahl der COVID-19 Patienten in den Krankenhäusern und auf den dortigen Intensivstationen ist rückläufig. Aktuell sind die Krankenhaus- und Intensivkapazitäten ausreichend. Eine Übersicht über die Entwicklung Covid-19 Patienten in den Krankenhäusern findet sich hier:

Personelle Situation

Das Gesundheitsamt des Rhein-Kreis Neuss sowie die Corona-Hotline sind weiter an sieben Tagen in der Woche besetzt. Insgesamt sind im Corona-Team derzeit inkl. der Corona-Hotline 104 Personen (75,26 Vollzeitäquivalente) tätig. Außerdem ist noch 1 Mitarbeiterin einer Bundesbehörde zur Unterstützung des Gesundheitsamtes abgeordnet. Der Hilfeleistungsantrag der Bundeswehr ist am 15. Juni ausgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt endet die personelle Unterstützung (zuletzt noch 10 Soldat/innen und Mitarbeiter/innen) der Bundeswehr. Die Erledigung der Aufgaben ist durch das zur Verfügung stehende Personal sichergestellt. Über eine zusätzliche Personalreserve mit 64,73 Vollzeitäquivalente kann das Corona-Team stets bedarfsorientiert kurzfristig aufgestockt werden.

Corona-Regeln                

Am 9. Juni lag die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Kreis Neuss fünf Werktage in Folge unter dem Schwellenwert von 35. Im Kreisgebiet gelten daher seit Freitag, 11. Juni, 0.00 Uhr, die Regelungen der Inzidenzstufe 1 der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese sehen folgendes vor:

 

Allgemeine Kontaktbeschränkung:

Erlaubt sind im öffentlichen Raum Treffen von einer unbegrenzten Per-sonenzahl aus maximal fünf Haushalten. Bis zu 100 Personen aus einer unbegrenzten Zahl an Haushalten dürfen zusammenkommen, wenn alle einen Negativtest haben. Immunisierte Personen (vollständig Geimpfte und Genesene) dürfen in beiden Fällen zusätzlich teilnehmen. Bei Treffen von ausschließlich vollständig Geimpften oder Genesenen sowie der Nutzung von Spielplätzen durch Kinder gibt es keine Personenbegrenzung.

 

Private Veranstaltungen und Partys:

Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 250 Gästen und ohne Negativtest zulässig, in Innenräumen mit bis zu 100 Gästen mit Negativ-test. Partys sind im Freien mit höchstens 100 Gästen zulässig, im Innenbereich mit höchstens 50 Gästen. Bei Partys ist ein Negativtest erforderlich, der Mindestabstand darf unterschritten werden.

 

Bildungsangebote außerhalb von Schulen:

Erlaubt ist Präsenzunterricht in Innenräumen ohne eine Begrenzung der Personenzahl und ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitz-plan. Da die Landesinzidenz aktuell auch unter 35 liegt, ist kein Negativ-test erforderlich. Am festen Sitzplatz muss keine Maske getragen wer-den. Musikunterricht ist in Innenräumen mit Gesang und Blasinstrumenten für höchsten 10 Personen zulässig.

 

Kinder- und Jugendarbeit:

Zulässig sind Gruppenangebote in Innenräumen mit 30 jungen Menschen, im Freien mit 50. Es besteht keine Maskenpflicht oder Altersbegrenzung, ein Negativtest ist nicht mehr erforderlich. Ferienangebote und Ferienreisen sind ebenfalls ohne Negativtest möglich.

 

Kultur:

Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Bur-gen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnlichen Kultureinrichtungen so-wie die Durchführung von Konzerten und Aufführungen in und von Theatern, Opern und Konzerthäusern sowie Kinos ist unter den in der Verordnung definierten Voraussetzungen grundsätzlich wieder erlaubt. In Innenräumen und im Freien gilt eine Obergrenze von höchstens 1 000 Personen. Es sind zwingend ein Sitzplan im Schachbrettmuster sowie ein vorheriger Negativtest erforderlich. Bei weniger als 200 teilnehmenden Personen entfällt die Testpflicht.

 

Sport:

Kontaktfreier Sport ist ohne Personenbegrenzung erlaubt. Kontaktsport ist im Freien und Innenräumen mit bis zu 100 Personen bei Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung erlaubt. In Innenräumen (inkl. Fitnessstudios) ist auch bei kontaktfreiem Sport die Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung erforderlich. Da die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, ist kein Negativtest erforderlich. Im Freien sind bis zu 1 000 Zuschauer ohne Negativtest, in Innenräumen bis zu 1 000 Zuschauer mit Negativtest zugelassen. Die Kapazität darf jeweils bis zu 33 Prozent ausgelastet sein und es ist ein Sitzplan im Schachbrettmuster erforderlich.

 

Einzelhandel:

Geöffnet ohne Pflicht zur Terminvereinbarung und ohne Negativtest. Erlaubt ist ein Kunde pro 10 Quadratmeter. Es gibt keine Unterscheidung zu Geschäften der Grundversorgung.

 

Gastronomie:

Zulässig ist die Öffnung der Gastronomie im Innen- und Außenbereich mit Platzpflicht. Es ist kein Negativtest mehr erforderlich. Mindestabstände zwischen Tischen dürfen unterschritten werden, wenn eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitz-bereich verhindert.

 

Freizeit- und Vergnügungsstätten:

Bäder, Saunen und Indoorspielplätze dürfen mit Personenbegrenzung und Negativtest öffnen. In Freibädern entfällt die Testpflicht. Erlaubt ist weiter die Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen wie Minigolf, Kletter-park, Hochseilgarten mit Negativtest. Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichem sind im Innen- und Außenbereich mit Negativtest möglich. Freizeitparks und Spielbanken dürfen ebenfalls mit Negativtest öffnen. Die Öffnung von Clubs- und Disko-theken ist im Außenbereich für bis zu 100 Personen mit Negativtest zu-lässig.

 

Beherbergung/Tourismus:

Übernachtungen sind mit voller gastronomischer Versorgung möglich. Ein Negativtest ist erforderlich. Busreisen sind mit Negativtest auf eine Kapazitätsbegrenzung von 60 Prozent begrenzt, falls nicht ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen. Wenn alle Teilnehmer einer Busreise aus Regionen der Inzidenzstufe 1 kommen, entfällt dort die Kapazitätsbegrenzung. Auf Camping-plätzen ist das Übernachten in Zelten möglich.

 

Messen und Märkte:

Messen und Ausstellungen sind mit einer Begrenzung auf einen Besucher pro 7 Quadratmeter der für Besucher zugänglichen Fläche sowie eines der unteren Gesundheitsbehörde vorab vorzulegenden Hygienekonzeptes zulässig. In geschlossenen Räumen ist ein Negativtest erforderlich. Für Jahr- und Spezialmärkte besteht keine Testpflicht. Mit Negativtest sind auch Kirmeselemente möglich.

 

Tagungen und Kongresse:

Zulässig im Innen- und Außenbereich mit höchstens 1 000 Teilnehmern und Negativtest. Im Außenbereich ist bei bis zu 500 Teilnehmern kein Negativtest erforderlich.

 

Allgemein gilt:

Vollständig Geimpfte und Genesene (in den ersten 6 Monaten nach der Infektion) sind den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt. Als vollständig Geimpft gilt auch ein Genesener mit einer Impfdosis. Hier ist eine Impfung erst sechs Monate nach der Infektion möglich. Negativtests sind nur von zugelassenen Schnellteststellen sowie Arbeitgeber- und Schultestungen mit entsprechendem Nachweis gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Übersicht über die Schnellteststellen im Rhein-Kreis Neuss ist unter www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest verfügbar. Selbsttests sind nicht zulässig.

 

Sowohl für Genesene als auch für Geimpfte haben die allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregeln wie das Tragen einer Maske oder Einhalten von Abständen weiterhin Bestand.

 

Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht für Kreise und kreisfreie Städte Regelungen in drei Inzidenzstufen vor. Die Inzidenzstufe 1 gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz dauerhaft bei höchstens 35 liegt. Die Inzidenzstufe 2 greift, wenn der Wert bei über 35, aber höchstens 50 liegt, die Inzidenzstufe 3 bei über 50 bis höchstens 100. Liegt die 7-Tages-Inzidenz über 100, greifen weiterhin die Regelungen der bundesweiten Corona-Notbremse. Die Zuordnung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen über-schritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.

 

Eine Übersicht über die in NRW gültigen Corona-Schutzregeln ist im In-ternet unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zu finden.

 

Kostenfreie Corona-Schnelltests

Das Kreis-Gesundheitsamt hat insgesamt etwa 280 Anbieter im Kreisgebiet mit der Durchführung der kostenfreien Corona-Schnelltests beauftragt und somit ein flächendeckendes Netz geschaffen. Eine stets aktuelle Übersicht findet sich auf der Kreis-Homepage unter www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest. Neben den hier gelisteten Anbietern haben sich weitere Hausarztpraxen beauftragen lassen, die diese Tests aber nur für ihre Patienten anbieten. Diese werden dort daher nicht aufgeführt. Insgesamt wurden in den Teststellen seit Anfang April kreisweit 945.525 Schnelltest durchgeführt, hiervon waren 2.249 positiv.

 

Zur Sicherstellung einer Ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Schnelltests für das Kreis-Gesundheitsamt unangekündigte Stichproben-Kontrollen durch und überprüft Teststellen auch bei konkreten Hinweisen. Hierbei werden die richtige Anwendung der Tests und die Einhaltung von Hygieneregeln ebenso überprüft wie die korrekte Abrechnung.

 

Corona-Schutzimpfungen

Bis zum 7. Juni haben im Impfzentrum des Rhein-Kreises Neuss und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein sowie durch die mobilen Impfteams bereits 127.865 Personen ihre Erst- und 64.908 Personen ihre Zweitimpfung erhalten. Zudem sind kreisweit in den Arztpraxen 82.663 Personen einmal und 24.127 Personen zweimal geimpft worden. Von einer Infektion mit dem Coronavirus Genesene dürfen erst sechs Monate nach dem positiven Test geimpft werden. Hier ist dann eine Impfdosis für eine vollständige Immunisierung ausreichend.

 

Seit dem 7. Juni ist bundesweit die Impfpriorisierung aufgehoben. In den Impfzentren in Nordrhein-Westfalen dürfen nach dem aktuellen Impferlass des Landes-Gesundheitsministeriums bis mindestens Mitte Juni keine Termine für Erstimpfungen vergeben werden.

 

Betriebsärzten von Unternehmen aus dem Kreisgebiet hat der Kreis das Angebot unterbreitet, die Infrastruktur des Impfzentrums zu nutzen. Die Bestellung des Impfstoffes erfolgt hier von den Betriebsärzten über die Apotheken. Der Impfstoff wird dann an das Impfzentrum geliefert. Die Durchführung der Impfungen erfolgt in Kooperation zwischen dem Impfzentren und dem jeweiligen Betriebsarzt.

 

Ein mobiles Impfangebot unterbreitet das Impfzentrum des Rhein-Kreises Neuss und der Kassenärztlichen Vereinigung Bewohnern von zwei dicht besiedelten Wohnbereichen in Neuss und Grevenbroich. Vom 12. – 14. Juni jeweils ab 9 Uhr können sich alle unter den Adressen Am Derikumer Hof 2, 3, 4, Euskirchener Straße 2 - 12 und 42 – 98 sowie Harffer Straße 37 – 41, 72 - 74 und 92 - 100 im Neusser Stadtteil Erfttal gemeldeten Personen impfen lassen. Vom 12. – 13. Juni gibt es dieses Angebot auch für die Bewohner der Wabenhäuser in Grevenbroich (Am Hammerwerk 36, 38, 40). Zum Einsatz kommt dabei der Impfstoff von Johnson & Johnson. Impfberechtigt sind daher nur alle unter den Adressen gemeldeten Bewohner ab 18 Jahren.

 

Für die Impfungen kann ein Sonderkontingent des Landes genutzt werden. Die Auswahl der Bereiche erfolgte in Absprache mit den Städten und der Gemeinde. Dabei wurde der Fokus auf dichtbesiedelte Bereiche gelegt, in denen beengte Wohnverhältnisse eine erhöhte Ansteckungsgefahr mit sich bringen.

 

Die Durchführung und Bewerbung des Impfangebotes wurde gemeinsam mit den Städten Neuss und Grevenbroich sowie den Hilfsorganisationen umgesetzt. Alle Bewohner sind im Vorfeld über Infoflyer und örtliche Akteure über die Impf-Aktion informiert worden.

 

In den für die Impfungen ausgewählten Bereichen wohnen etwa 4.000 Menschen. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht erforderlich. Da auch dort schon ein guter Anteil der Bevölkerung geimpft und der Impfstoff nur für Volljährige zugelassen ist, ist davon auszugehen, dass die 1.700 Impfdosen ausreichen, um alle unter den ausgewählten Adressen wohnhafte Impfwillige zu versorgen.

 

In Neuss-Erfttal werden die Impfungen im Bürgerhaus Erfttal durchgeführt. In Grevenbroich werden vor den Gebäuden Zelte aufgestellt.