Betreff
Sanierung des Bachdurchlasses Stingesbach / Am Eisenbrand, Stadt Meerbusch
Vorlage
68/1016/XVII/2022
Aktenzeichen
68.4-40.01-6-198-21
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG für die Sanierung des Bachdurchlasses Stingesbach / Am Eisenbrand, Stadt Meerbusch, nach den vorgelegten Unterlagen.


Sachverhalt:

Die Stadt Meerbusch plant die Sanierung des Bachdurchlasses Stingesbach / Am Eisenbrand in Necklenbroich. Der baulich schlechte Zustand des Durchlasses erfordert diese Instandsetzung. Der Durchlass trägt die Überfahrt des Wirtschafts- und Radweges Am Eisenbrand.

 

Vorgesehen ist der Rückbau des bestehenden Durchlasses (Stahlbeton) und der Einbau von Stahlbetonrohren DN 1000 mit Böschungssicherung an gleicher Stelle. Das Gewässer wird für die Bauzeit mittels einer Rohrleitung DN 300 verbunden.

 

Die Sanierung des Durchlassbauwerks ist unumgänglich, um die durchgängige sichere Verkehrsführung an dieser Stelle aufrecht zu erhalten.

 

Der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff in Natur und Landschaft ist gering. Eine Beseitigung von Bäumen erfolgt nicht. Es muss lediglich Brombeerbewuchs entfernt werden. Mit dem Vorhaben sind keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden.

 

Das heutige massive Bauwerk stellt nach örtlicher Kontrolle keinen Lebensraum für besonders oder streng geschützte Arten dar. Spalten oder Höhlungen sind nicht vorhanden. Bei Freilegung des Baufeldes außerhalb der Nist- und Brutzeiträume bestehen keine artenschutzrechtlichen Bedenken.

 

Bedingt durch die Lage des Vorhabenstandortes im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.6 nach dem Landschaftsplan III - Meerbusch / Kaarst / Korschenbroich - des Rhein-Kreises Neuss bedarf das Vorhaben der Gewährung von Befreiung von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes. Diese kann gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gewährt werden.

 

Der Durchlass mit Überfahrt ist Teil eines viel genutzten Rad- und Wirtschaftswegenetzes und wird durch landwirtschaftlichen Verkehr genutzt. Eine Reparatur des vorhandenen Durchlasses scheidet aus. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des Durchlasses mit Überfahrt. Unter Berücksichtigung der eher geringen und nur temporären Eingriffe in Natur und Landschaft während der Abbruch- und Bauzeit überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Durchlasses mit der Wegeverbindung die unbeeinträchtigte Erhaltung von Natur und Landschaft an dieser Stelle.

 

Der Naturschutzbeirat wird um Entscheidung über sein Widerspruchsrecht gem. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW gebeten.

 

Der Vorlage liegen ein Kartenausschnitt aus dem rechtskräftigen Landschaftsplan III - Meerbusch / Kaarst / Korschenbroich -, ein Luftbild - jeweils mit Markierung des Eingriffsortes - sowie die Baubeschreibung bei.