Sachverhalt:
Verpackungsgesetz
Zum 01.01. und
01.07.22 treten einige Änderungen im Verpackungsgesetz (VerpG) in Kraft. Dies
sind im Wesentlichen:
1.
Verbot
von Plastiktüten
Ab 1.1.2022 ist es
Letztvertreibern (z. B. Einzelhandel) verboten, Kunststofftragetaschen (mit
oder ohne Tragegriff) mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern (0,05
mm), die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden,
in Verkehr zu bringen. Besonders dünne Einweg-Plastiktüten mit einer Wandstärke
von weniger als 15 Mikrometern bleiben weiterhin erlaubt, da es für sie kaum
umweltfreundliche Alternativen gibt. Sie werden in der Regel für einen
hygienischen Umgang mit Lebensmittel (z.B. Obst und Gemüse) verwendet.
2.
Erweiterung
der Pfandpflicht auf Einweggetränkeverpackungen
Ab dem 01.01.22 sind
alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff pfandpflichtig. Eine Übergangsfrist
bis 2024 gilt für Plastikflaschen mit Milchgetränken. Auch alle Getränkedosen
sind ab 01.01.22 ausnahmslos pfandpflichtig. Bereits in Verkehr gebrachte
Einweg-Getränkeverpackungen dürfen noch bis längstens 1. Juli 2022 pfandfrei
abverkauft werden. Bisher galt die Pfandplicht im Wesentlichen nur für
Einweg-Getränkeverpackungen von Bier, Mineralwasser, Erfrischungsgetränken und
alkoholhaltigen Mischgetränken. Von der Pfandpflicht ausgenommen waren bisher Milch,
Wein, Spirituosen, Frucht- und Gemüsesäfte. Die Pfandpflicht gilt
ausschließlich für Einwegverpackungen mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3,0
Liter. Das Pfand beträgt 25 Cent.
3.
Ausweitung
der Registrierungspflicht (ab 01.07.2022)
Die bisherige
Einschränkung einer Pflichtregistrierung im Verpackungsregister „LUCID“ auf
Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, welche typischerweise
beim Endverbraucher anfallen, wurde aufgehoben und auf sämtliche
Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen erweitert. Das bedeutet, dass sich
auch die Hersteller von Serviceverpackungen
sowie von Transport-, Verkaufs-
und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten
Endverbrauchern anfallen, sondern in Industrie, Handel und Gewerbe (“B2B”), und
die dort entsorgt werden, ab
1. Juli 2022 registrieren müssen. Nötig ist die einmalige Registrierung bei der
Zentralen Stelle mit Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
und nationaler oder europäischer Steuernummer zur Identifikation sowie eine
Aufschlüsselung der in Verkehr gebrachten Verpackungen.
Elektro- und Elektronikgerätegesetz –
ElektroG
1.
Entnehmbarkeit
von Batterien
Ab dem 01.012022 müssen Hersteller Ihre Elektrogeräte so gestalten, dass eingebaute
Batterien und Akkumulatoren mit handelsüblichem Werkzeug vom Endnutzer oder
unabhängigem Fachpersonal aus Altgeräten problemlos und zerstörungsfrei
entnommen werden können. Hersteller müssen außerdem Informationen dazu
beifügen.
2.
Erweiterte
Rücknahmepflichten (ab 01.07.22)
Derzeit sind
Elektrofachgeschäften mit einer Verkaufsflächen für Elektrogeräte von
mindestens 400 m² verpflichtet, Altgeräte zurückzunehmen. Ab dem 01.07.22 gilt
diese Verpflichtung auch für Lebensmittelmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche
von mindestens 800 Quadratmetern (z.B. Aldi Lidl etc.), sofern diese mehrmals
im Kalenderjahr Elektrogeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen.
Zudem regelt das ElektoG nun noch expliziter, dass auch bei Lieferung frei Haus
in Privathaushalte eine unentgeltliche Rücknahme angeboten werden muss. Neu
eingeführt wird hierzu eine Hinweispflicht des Vertreibers an den Kunden, der
beim Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich gefragt werden muss, ob er im Zuge
der Neuwaren-Anlieferung ein Altgerät abholen lassen will. Dies gilt auch für
Internethändler.
3.
Erfassung
von Altgeräten auch durch zertifizierte Behandlungsanlagen.
Ab dem 01.01.22 dürfen nun neben den Herstellern, Vertreibern und örE auch
zertifizierte Erstbehandlungsanlagen Altgeräte aus privaten Haushalten direkt
erfassen.
Einwegkunststoffverbotsverordnung
Seit dem
03.07.21 gilt die genannte Verordnung, die das Inverkehrbringen bestimmter
Produkte verbietet. Hierzu zählen z.B. Trinkhalme, Essbesteck, Teller,
Rührstäbchen Luftballonstäbe und bestimmte Lebensmittelbehälter und
Getränkebehälter aus Styropor.
Mit der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung werden bestimmte
Kunststoffprodukte für den Endkunden zusätzlich gekennzeichnet. Dies betrifft
im Besonderen Hygieneartikel, Tabakprodukte sowie Einweggetränkebecher aus
Kunststoff. Die Kennzeichnung soll deutlich sichtbar angebracht werden und aus
einem Piktogramm sowie einem Text („Produkt enthält Kunststoff“) bestehen. Die
Vorgaben gelten ebenfalls ab dem 03.07.21., wobei eine
Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022 gilt, in der die Hersteller nicht ablösbare
Aufkleber auf den Produkten anbringen können.
Die Verordnung
regelt ebenfalls, dass ab dem 3. Juli 2024 Einweggetränkebehälter aus
Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre
Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den
Behältern verbunden sind.
Landesabfallgesetz (neu:
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG)
Zur Anpassung an das
Kreislaufwirtschaftsrecht des Bundes und der EU erfolgte eine Änderung des
Landesabfallgesetzes, die am 26.01.2022 vom Landtag beschlossen wurde und am
Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Die Änderung
betrifft im Wesentlichen die Einführung der schon im Kreislaufwirtschaftsgesetz
verankerten fünfstufigen Abfallhierarchie mit dem Vorrang der Vermeidung, der
Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie des Recyclings vor der sonstigen
Verwertung und der Beseitigung.
Verschärft wurden
auch die Vorgaben in Bezug auf die Vermeidung und Verwertung von Bau- und
Abbruchabfällen. So müssen bei größeren Baumaßnahmen Entsorgungskonzepte
erstellt werden, die Art, Menge und Verbleib der zu erwartenden Bauabfälle
darstellen. Die Konzepte müssen den unteren Abfallwirtschaftsbehörden auf
Verlangen vorgelegt werden.