Betreff
Beabsichtigte Verlängerung des erleichterten Zugangs zum SGB II und SGB XII bis zum 31.12.2022
Vorlage
50/1155/XVII/2022
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Die Bundesregierung will per Rechtsverordnung den erleichterten Zugang zum SGB II und zum SGB XII bis zum 31.12.2022 verlängern. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) haben entsprechende Referentenentwürfe vorgelegt. Weitere Änderungen betreffen das BAföG und das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG).

 

Zuletzt sind § 67 SGB II und §§ 141 f. SGB XII mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert worden. Darin wird die Bundesregierung ermächtigt, den bis zum 31.03.2022 festgelegten erleichterten Zugang zum SGB II/SGB XII durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31.12.2022 zu verlängern. Entsprechende Regelungen enthalten §§ 88a f. BVG und § 66a Abs. 8a BAföG.

 

Von dieser Verordnungsermächtigung will die Bundesregierung nunmehr Gebrauch machen und den Zeitraum des erleichterten Zugangs bis zum 31.12.2022 ausdehnen. In der Folge verlängert sich gem. § 20 Abs. 6a S. 3 BKGG auch die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag. Des Weiteren sollen die besonderen Regelungen beim Mehrbedarf für die Mittagsverpflegung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen im SGB XII und im BVG bis zum 31.12.2022 verlängert werden, ebenso die in § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG geregelte vorübergehende Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen. Weitere Regelungen betreffen das BVG. Das bis zum 19.03.2022 befristete SodEG soll hingegen nicht verlängert werden und läuft aus.

 

Aufgrund der Weiterführung des vereinfachten Zugangs erhalten laut Entwurf 12.000 zusätzliche Bedarfsgemeinschaften SGB II-Leistungen, was zu Mehrausgaben in Höhe von rund 110 Mio. € im laufenden Jahr führen soll (davon entfallen 10 Mio. € auf die Kommunen). 2023 würden sich Mehrausgaben von rund 45 Mio. € ergeben (davon entfallen 5 Mio. € auf die Kommunen). Die finanziellen Folgen im SGB XII seien demgegenüber gering und ließen sich nicht quantifizieren.

 

Der Verordnungsentwurf soll am 23.02.2022 im Bundeskabinett beschlossen werden.