Betreff
Ermächtigungsübertragungen von 2021 nach 2022 im Rahmen des Jahresabschlusses 2021 gemäß § 22 KomHVO NRW
Vorlage
20/1166/XVII/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Die dem Kreistag nach § 22 Abs. 4 KomHVO NRW vorzulegende Übersicht über die gemäß            § 22 Abs. 1-3 KomHVO NRW übertragenen Ermächtigungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan 2022 wird zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende Beschlussfassung durch den Kreistag wird empfohlen.

 

 


Sachverhalt:

Gemäß § 22 Abs. 1 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar.

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 06.03.2013 (KT/20130306/Ö8) die nachfolgende Regelung der Art, des Umfanges und der Dauer der zu übertragenden Ermächtigungen beschlossen:
 

Ermächtigungen für konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen bleiben bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres verfügbar. In begründeten Einzelfällen kann der Kämmerer eine Weiterübertragung zulassen. Konsumtive über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind von der Übertragung ausgeschlossen.

Ermächtigungen für investive Auszahlungen und auch konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen, die mit zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen korrespondieren, bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung bzw. bis zur Verwendung für ihren Zweck verfügbar.

Nicht begonnene Investitionsmaßnahmen behalten ihre Ermächtigung bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres.

Die Übertragung von investiven über- und außerplanmäßigen Auszahlungen wird nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen.

Über die Bildung einer Ermächtigungsübertragung entscheidet der Kämmerer am Jahresende auf Antrag.

 

Einige für 2021 eingeplante Maßnahmen konnten nicht wie vorgesehen durchgeführt werden. Die dafür eingeplanten Mittel werden mit Blick auf eine kontinuierliche und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung übertragen und stehen in 2022 neben den Planpositionen zur weiteren Bewirtschaftung zur Verfügung. Gleichzeitig konnten dadurch einige Planpositionen des Haushaltsentwurfes 2022 entsprechend reduziert werden. Hier wird auf die 1. Änderungsliste vom 03.02.2022 zum Haushaltsentwurf 2022 hingewiesen.

 

Nach § 22 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) ist dem Kreistag eine Übersicht über die Ermächtigungsübertragungen mit den Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan vorzulegen. Die gemäß § 22 Abs. 1-3 KomHVO NRW von 2021 nach 2022 übertragenen Ermächtigungen haben im Abschlussjahr 2021 keinerlei Einfluss auf das Jahresergebnis. In 2022 führen sie zu einer Erhöhung der Planungspositionen, wodurch sich dann bei Inanspruchnahme eine Auswirkung auf das Jahresergebnis 2022 ergeben kann. Die Kreisumlage ist hiervon nicht tangiert.

 

Die von 2021 übertragenen Ermächtigungen erhöhen die Planungspositionen des Jahres 2022 wie folgt:

 

AUFWENDUNGEN

                        27.784.307,10

AUSWIRKUNGEN AUF DEN ERGEBNISPLAN 2021

27.784.307,10 €         

 

 

 

 

AUSZAHLUNGEN AUS LFD. VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

27.784.307,10 €

AUSZAHLUNGEN AUS INVESTITIONSTÄTIGKEIT

53.118.490,76 €

AUSWIRKUNGEN AUF LIQUIDE MITTEL

80.902.797,86 €

 

 

Eine Gesamtübersicht  der zu übertragenden Ermächtigungen mit den entsprechenden Begründungen ist in der Anlage beigefügt.