Betreff
Konkretisierung des Betrauungsaktes im Rahmen der ÖSPV-Finanzierung im VRR
Vorlage
61/154/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Die das Gebiet des Kreises bedienenden Verkehrsunternehmen StadtBus Dormagen GmbH, Stadtwerke Neuss GmbH, Rheinbahn AG, Niederrheinische Versorgung- und Verkehr AG, Busverkehr Rheinland GmbH und SWK MOBIL GmbH sind mit folgenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut:

 

1.     Vorhaltung von Verkehrsinfrastruktur.

2.     Erbringung von verbund- bzw. aufgabenträgerbedingten Regie- und Vertriebsmehrleistungen.

3.     Vorhaltung von verbund- bzw. aufgabenträgerbedingten Fahrzeugqualitätsstandards.

4a.   Erbringung nicht lukrativer Fahrten in Schwachverkehrszeiten.

4b.   Sozialpolitische Verpflichtungen

 

 

  1. Für die Verkehrsunternehmen StadtBus Dormagen GmbH, Stadtwerke Neuss GmbH, Rheinbahn AG, Niederrheinische Versorgung- und Verkehr AG, Busverkehr Rheinland GmbH und SWK MOBIL GmbH ergeben sich die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aus den ergänzenden Betrauungsbeschlüssen der jeweiligen Anteilseignerkommune/n und den Dokumentationen der lokalen Anhörungsgespräche.

 

Die Verpflichtungen für die BVR/RVN ergeben sich aus den beigefügten Anlagen des VRR „Betrauung der BVR GmbH“ (soweit sie das Kreisgebiet betreffen).

 

2.       Die Betrauung gilt fort, wenn und soweit ablaufende Genehmigungen (§ 16 PBefG) den betrauten Unternehmen wiedererteilt werden, jedoch nicht länger als bis zum Ende der Betrauungsfrist (03.12.2019). Die Betrauung erstreckt sich auch auf solche Genehmigungen, die im Zeitraum bis zum 03.12.2019 auf der Grundlage des jeweils geltenden Nahverkehrsplanes neu oder geändert erteilt werden.

3.       Festgestellte Überkompensationen bezogen auf die definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind zurückzuführen. Über die Art und Weise der Rückführung entscheidet die unmittelbare oder mittelbare Eigentumsgebietskörperschaft im Einvernehmen mit den Verkehrsunternehmen. Dabei kann für die Beurteilung einer Überkompensation auf einen bis zu dreijährigen Betrachtungszeitraum abgestellt werden.

4.       Zur Sicherstellung ausreichender Kontroll- und Prüfbefugnisse des Rhein-Kreises Neuss als Aufgabenträger wird diesem von den Unternehmen jährlich nach näherer Weisung ein Bericht zu Qualitäts- und Leistungsstandards vorgelegt.

5.       Der Rhein-Kreis Neuss behält sich vor, die Betrauung auch während der neuen Befristung an sich verändernde rechtliche Rahmenbedingungen anzupassen.

6.       Die bestehende Betrauung wird vorsorglich ergänzt um zusätzliche künftige gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen oder Veränderungen bestehender gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in angemessenem Umfang, wenn dies entweder

a)       im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten ist, oder

b)       aufgrund von der Unternehmensleitung nicht zu beeinflussenden unvorhergesehenen Kosten (wie etwa bei Naturkatastrophen, staatlichen Preisinterventionen, Umschichtungen und Änderungen bei Verbrauchssteuern, Umsatzsteuer usw.) notwendig ist, und die Finanzierung der diesbezüglichen Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Beschlüsse möglich ist. Eine Betrauung gemäß Buchst. b) steht unter dem aufschiebenden Vorbehalt einer entsprechenden Ergänzung der Finanzierungsrichtlinie des VRR.


Sachverhalt:

 

Anlass der Vorlage:

Konkretisierung des Betrauungsaktes im Rahmen der ÖSPV-Finanzierung im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR).

Sachverhaltsdarstellung:

Die EU-Verordnung Nr. 1370/2007 „über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße“, verabschiedet durch das Europäische Parlament sowie den Rat der Europäischen Union, ist am 03.12.2007 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Die neue Marktöffnungsverordnung für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) tritt am 03.12.2009 in Kraft. Zeitgleich wird die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 aufgehoben. Mit der neuen Verordnung wird das allgemeine Vergaberecht um ein spezielles Vergaberecht ergänzt und ein spezifischer vergabe- und beihilferechtlicher Rahmen für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs geschaffen. Die neuen EU-Vergabe-bestimmungen gelten ab dem 03.12.2009.

Um die neue EU-Verordnung rechtskonform umsetzen zu können, sind die nationalen Rechtsvorschriften vom Gesetzgeber noch anzupassen. In Deutschland betrifft dies insbesondere das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Eine Novelle des PBefG ist in diesem Jahr gleichwohl nicht mehr zu erwarten. Auch die daraus im Einzelnen zu erwartenden Veränderungen sind weiterhin ungeklärt. Vor diesem Hintergrund sollen die durch die Verordnung festgelegten Übergangsregelungen ausgeschöpft werden mit dem vorrangigen Ziel, die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der ÖSPV-Verkehrsunternehmen zu fördern und die Voraussetzung für eine geordnete Vergabe nach Marktöffnungsverordnung EU VO-1370/2007 bis spätestens Ende 2019 zu schaffen. Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die vor dem 03.12.2009 abgeschlossen wurden bzw. werden, bleiben unter bestimmten Voraussetzungen für ihre vorgesehene Laufzeit gültig. Während des Übergangszeitraumes von zehn Jahren treffen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen, um die neue EU-Verordnung schrittweise anzuwenden. Langfristig ist eine Umstellung auf Direktvergabe oder Ausschreibung vorgesehen.

Die nunmehr zur konkretisierten Betrauung der kreisbedienenden Verkehrsunternehmen vorgesehenen Beschlusspunkte beinhalten zunächst als Grundlage die genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die durch die Bausteine 1 – 4b im Sinne der Finanzierungsrichtlinie des Zweckverbandes VRR definiert sind.

Dieses Finanzierungssystem basiert auf der typisierten Festlegung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und den entsprechenden Ausgleichsregelungen, wobei die Anforderungen aus Gesetz und Rechtsprechung an Ausgleichsleistungen im ÖSPV Berücksichtigung finden und grundsätzlich als vereinbar mit EU-Recht angesehen werden.

Gegenwärtig sind StadtBus Dormagen GmbH, Stadtwerke Neuss GmbH, Rheinbahn AG, Niederrheinische Versorgung- und Verkehr AG, Busverkehr Rheinland GmbH und SWK MOBIL GmbH im Bedienungsgebiet des Rhein-Kreises Neuss tätig. Das ÖSPV-Angebot, einschließlich der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung der den Rhein-Kreis Neuss bedienenden Verkehrsunternehmen basiert zudem auf dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan des Rhein-Kreises Neuss, den Liniengenehmigungen der Bezirksregierung Düsseldorf und den jeweils gültigen Rechtsnormen.

Ferner ergeben sich die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die Verkehrsunternehmen aus den ergänzenden Betrauungsbeschlüssen der jeweiligen Anteilseignerkommune/n und weiteren Dokumentationen.

Der Rhein-Kreis Neuss behält sich vor, die Betrauung an sich verändernde rechtliche Rahmenbedingungen anzupassen, die sich aufgrund vorgenannter, nationaler Rechtsänderungen (Novellierung des PBefG) oder länderspezifischer Neuordnungen (ÖPNV-Gesetz NRW) ergeben.

Die Höhe des Finanzierungsbedarfs für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird jährlich nach Antrag der Verkehrsunternehmen vom Zweckverband VRR festgelegt. Der tatsächliche Ausgleich darf den vom VRR ermittelten Finanzierungsbedarf nicht überschreiten, ansonsten liegt eine beihilferechtlich unzulässige Überkompensation vor, die zurückzuführen ist. Die Art und Weise einer solchen Rückführung wird zwischen der Eigentümergebietskörperschaft und dem Verkehrsunternehmen festgelegt.

Wie bereits zuvor erläutert wurde, unterliegt der ÖPNV einer Vielzahl unterschiedlicher Rahmenbedingungen. So ist fortwährend mit Veränderungen innerhalb der betrauten Bausteine während der Übergangsregelungen zu rechnen. Daher ist unter Punkt 6. vorgesehen, auf Grundlage der bestehenden Betrauungsregelungen zusätzliche künftige oder Veränderungen bestehender gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in angemessenem Umfang zu ermöglichen.

Durch die Konkretisierung der Betrauung entstehen dem Rhein-Kreis Neuss keine unmittelbaren Aufwendungen.

 

Der Rhein-Kreis Neuss hat mit Betrauungsbeschluss vom 21.12.2005 dem Finanzierungssystem des VRR und der Art und Weise der Betrauung der das Kreisgebiet bedienenden Verkehrsunternehmen StadtBus Dormagen GmbH, Stadtwerke Neuss GmbH, Rheinbahn AG, Niederrheinische Versorgung- und Verkehr AG, Busverkehr Rheinland GmbH und SWK MOBIL GmbH unter Bezugnahme auf die Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im VRR beschlossen.

 

Dieser Grundsatzbeschluss wird durch diesen Beschluss wie folgt ergänzt: