Betreff
Novellierung des Wohn- und Teilhabegesetzes
Vorlage
50/1369/XVII/2022
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Vorbehaltlich gesondert geltender Übergangsfristen gemäß § 47 WTG soll zum 01.01.2023 eine novellierte Fassung des Wohn- und Teilhabegesetzes in Kraft treten, welches die Grundlage der Arbeit für die Aufsichtsbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (ehemals Heimaufsicht) darstellt.

 

Die mit der Novellierung des Gesetzes verbundenen Änderungen sowie eine Einschätzung der Kreisverwaltung hinsichtlich der neuen Regelungen sollen in der Folge kurz dargestellt werden.

 

Der Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Gewalt ist ein zentrales Anliegen der überarbeiteten Gesetzesfassung. Die vorgesehenen Änderungen sind insgesamt zu begrüßen. Speziell die Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderungen in den Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot sind im Zeitalter der Inklusion und Integration nicht nur geboten, sondern auch im Hinblick auf die Entwicklung des Wohn- und Teilhabegesetzes überfällig, da die Eingliederungshilfe in den vergangenen Jahren bei den Gesetzgebungsverfahren und Novellierungen eher beiläufig berücksichtigt wurde und deutlich im Schatten der pflegerischen Versorgung älterer Menschen in den klassischen vollstationären Einrichtung stand.

 

Vorgesehen ist unter anderem, dass die Leistungsträger verpflichtet werden, die Durchführung von freiheitsentziehenden und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen (anonymisiert) der Monitoring- und Beschwerdestelle (WTG-Behörde) zu melden.

 

Ferner enthält das Gesetz nunmehr eine neue gesetzliche Regelung über die Evaluierung der Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes. Demnach sollen die neuen Regelungen zum Gewaltschutz in Einrichtungen regelmäßig auf ihre Wirkung hin untersucht werden. Dies gilt ebenso im Hinblick auf Erfahrungen mit der neuen ordnungsbehördlichen Aufsicht der WTG-Behörden und des Landes über die Werkstätten für Menschen mit Behinderung.

 

Das Gesetz will dem Ziel der Gewaltprävention insbesondere durch eine Ausweitung der staatlichen Prüfungen gerecht werden. Dazu werden anlassbezogene und anlasslose Überprüfungen der Eingliederungshilfeeinrichtungen durch die Heimaufsicht der Kreise und kreisfreien Städte, der Bezirksregierungen sowie der Träger der Eingliederungshilfe normiert beziehungsweise ausgeweitet.

 

Neu eingeführt werden Vor-Ort-Prüfungen durch die Bezirksregierungen. Außerdem werden die Prüfungen des WTG auch auf die Beschäftigung in den WfbM ausgedehnt. Damit werden über die Ausweitung der Prüfpflichten und des Prüfumfangs hinaus neue Vorgaben und Zuständigkeiten für Prüfungen und, mit der Einführung einer unmittelbaren Prüfpflicht für die Aufsichtsbehörden (Bezirksregierungen und Landschaftsverbände), sogar eine weitere Prüfinstanz geschaffen.

 

Das Gesetz zur Änderung des WTG verursacht durch die neuen Aufgaben auch einen erheblichen Mehraufwand auf kommunaler Ebene und bei den Leistungserbringern.

 

Bei den Leistungserbringern werden die erhöhten Anforderungen beim Gewaltschutz, Gewaltprävention, freiheitsentziehenden Maßnahmen und Dokumentationspflichten absehbar zu einem erhöhten personellen Aufwand, sowohl bei der unmittelbaren Bezugsbetreuung als auch bei der Administration, führen.

 

Die neuen Regelungen erzeugen bei den WTG-Behörden höhere Aufwendungen durch die Prüfung von Gewaltschutzkonzepten und insbesondere der Anforderungen an die Leistungserbringer bei der Trennung zwischen Einleitung, Durchführung und Überwachung von freiheitsentziehenden Unterbringungen, freiheitsbeschränkenden

und freiheitsentziehenden Maßnahmen.

 

Die §§ 41 ff. WTG sehen jährliche Regelprüfungen und anlassbezogene Prüfungen, nun auch in WfbM (Werkstätten für behinderte Menschen), vor. Im Rhein-Kreis Neuss sind derzeit zwei anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung mit insgesamt 11 Standorten und 1450 Beschäftigten vertreten. Diese 11 Standorte sind fortan ebenfalls jährlich zu prüfen.