Sachverhalt:
Zu Tagesordnungspunkt 6.2 der 4. Sitzung (X. Wahlperiode) des Beirates hatte Beiratsmitglied Arndt nach den Auswirkungen der letzten Änderung des LNatSchG NRW auf die behördlichen Abläufe gefragt.
§ 2 Abs. 7 LNatSchG NRW
Verstärkte
Verpflichtung zur Schaffung bzw. Erhöhung des ökologischen Wertes von Flächen
der öffentlichen Hand, namentlich auch Verkehrsbegleitgrün.
Dies kann Auswirkungen auf Anlage und Unterhaltung der Flächen für Verkehrsbegleitgrün haben.
§ 31 Abs. 1 und Abs.
6-9 LNatSchG NRW
Möglichst
weitgehende Reduzierung der Flächeninanspruchnahme für Kompensationsmaßnahmen
durch Inanspruchnahme von Ökokonten, Flächenaufwertungen, Entsiegelungen,
Vernetzungen, aufwertende Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen und
produktionsintegrierte Maßnahmen unter Beachtung des Funktionsbezugs sowie
Berücksichtigung von Flächenaufwertungen bei Deich-Rückverlegungen.
Soweit absehbar, sind keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. Im Rhein-Kreis Neuss wird bereits jetzt den Interessen der Kompensationspflichtigen soweit wie möglich und vertretbar Rechnung getragen. Die Kompensationsmaßnahmen werden regelmäßig abgestimmt und möglichst einvernehmlich festgesetzt. Alle o. g. Maßnahmengruppen sind bereits angewendet worden. Für Flächenentsiegelungen steht nur ein geringes Potential zur Verfügung.
§ 34 Abs. 1 und Abs. 4 LNatSchG NRW
Mitteilungspflicht
für Kommunen über Ausgleichsmaßnahmen aus der Bauleitplanung an die Unteren
Naturschutzbehörden zur Aufnahme in das Kompensationsverzeichnis (nur => 500
qm).
Keine maßgeblichen Auswirkungen.
Veröffentlichung der
landesweiten Verzeichnisse über Kompensationsmaßnahmen und Ersatzgeldverwendung
durch das LANUV NRW im Internet nach Bereitstellung einer landesweit
einheitlichen Informationstechnik.
Möglicherweise nicht unerhebliche Auswirkungen, abhängig von der avisierten Informationstechnik, des Aufwandes der Dateneingabe und der Möglichkeit dem Aufwand zur Übernahme der bestehenden Datensätze.
§ 75 Abs. 1 LNatSchG NRW
Einführung einer
Frist zur Stellungnahme des Naturschutzbeirates über einen Beiratswiderspruch
von höchstens 6 Wochen.
Keine maßgeblichen Auswirkungen.
Unterrichtungspflicht
der Unteren Naturschutzbehörde gegenüber der Höheren Naturschutzbehörde über
einen Widerspruch.
Keine maßgeblichen Auswirkungen.
Abschließende
Entscheidung der Vertretungskörperschaft / des beauftragten Ausschusses über
den Beiratswiderspruch.
Keine maßgeblichen Auswirkungen. Die fach- und rechtsaufsichtlichen Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unangetastet.
Wegfall des
Widerspruchsrechts des Beirates bei beabsichtigten Ausnahmen.
Keine maßgeblichen Auswirkungen. Die Ausnahmen von den naturschutzrechtlichen Verboten sind als gebundene Entscheidungen abgewogen in die Landschaftspläne aufgenommen worden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht hierauf ein Anspruch.