Betreff
Auswirkungen der Änderung des LNatSchG NRW 2022 auf die behördlichen Abläufe der UNB
Vorlage
68/1440/XVII/2022
Aktenzeichen
68.4-07.10
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Zu Tagesordnungspunkt 6.2 der 4. Sitzung (X. Wahlperiode) des Beirates hatte Beiratsmitglied Arndt nach den Auswirkungen der letzten Änderung des LNatSchG NRW auf die behördlichen Abläufe gefragt.

 

 

§ 2 Abs. 7 LNatSchG NRW

 

Verstärkte Verpflichtung zur Schaffung bzw. Erhöhung des ökologischen Wertes von Flächen der öffentlichen Hand, namentlich auch Verkehrsbegleitgrün.

 

Dies kann Auswirkungen auf Anlage und Unterhaltung der Flächen für Verkehrsbegleitgrün haben.

 

§ 31 Abs. 1 und Abs. 6-9 LNatSchG NRW

 

Möglichst weitgehende Reduzierung der Flächeninanspruchnahme für Kompensationsmaßnahmen durch Inanspruchnahme von Ökokonten, Flächenaufwertungen, Entsiegelungen, Vernetzungen, aufwertende Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen und produktionsintegrierte Maßnahmen unter Beachtung des Funktionsbezugs sowie Berücksichtigung von Flächenaufwertungen bei Deich-Rückverlegungen.

 

Soweit absehbar, sind keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. Im Rhein-Kreis Neuss wird bereits jetzt den Interessen der Kompensationspflichtigen soweit wie möglich und vertretbar Rechnung getragen. Die Kompensationsmaßnahmen werden regelmäßig abgestimmt und möglichst einvernehmlich festgesetzt. Alle o. g. Maßnahmengruppen sind bereits angewendet worden. Für Flächenentsiegelungen steht nur ein geringes Potential zur Verfügung.

 

§ 34 Abs. 1 und Abs. 4 LNatSchG NRW

 

Mitteilungspflicht für Kommunen über Ausgleichsmaßnahmen aus der Bauleitplanung an die Unteren Naturschutzbehörden zur Aufnahme in das Kompensationsverzeichnis (nur => 500 qm).

 

Keine maßgeblichen Auswirkungen.

 

Veröffentlichung der landesweiten Verzeichnisse über Kompensationsmaßnahmen und Ersatzgeldverwendung durch das LANUV NRW im Internet nach Bereitstellung einer landesweit einheitlichen Informationstechnik.

 

Möglicherweise nicht unerhebliche Auswirkungen, abhängig von der avisierten Informationstechnik, des Aufwandes der Dateneingabe und der Möglichkeit dem Aufwand zur Übernahme der bestehenden Datensätze.

 

§ 75 Abs. 1 LNatSchG NRW

 

Einführung einer Frist zur Stellungnahme des Naturschutzbeirates über einen Beiratswiderspruch von höchstens 6 Wochen.

 

Keine maßgeblichen Auswirkungen.

 

Unterrichtungspflicht der Unteren Naturschutzbehörde gegenüber der Höheren Naturschutzbehörde über einen Widerspruch.

 

Keine maßgeblichen Auswirkungen.

 

Abschließende Entscheidung der Vertretungskörperschaft / des beauftragten Ausschusses über den Beiratswiderspruch.

 

Keine maßgeblichen Auswirkungen. Die fach- und rechtsaufsichtlichen Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unangetastet.

 

Wegfall des Widerspruchsrechts des Beirates bei beabsichtigten Ausnahmen.

 

Keine maßgeblichen Auswirkungen. Die Ausnahmen von den naturschutzrechtlichen Verboten sind als gebundene Entscheidungen abgewogen in die Landschaftspläne aufgenommen worden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht hierauf ein Anspruch.