Beschlussempfehlung:
Der Kreistag stimmt der Verwaltungsvorlage zu und beschließt die nachstehende Rechtsverordnung:
R e c h t s v e r o r
d n u n g
zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 30.06.2021:
Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2
Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGB1. I
S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1.
I
S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.04.2021 (BGBl. I S.
822) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss gemäß § 50 Abs. 3 der
Kreisordnung am 28.09.2022 folgende
Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und
Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis
Neuss beschlossen:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch eine Rechtsverordnung vom 30.06.2021 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 soll folgende Fassung erhalten:
(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:
a.) 3,80
€ Grundentgelt einschließlich 38,46 m Wegstrecke in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
4,10 € Grundentgelt einschließlich 35,71 m Wegstrecke in der Zeit von
22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 38,46 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
0,10 € Wegstreckenentgelt für
jede weiteren 35,71 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen
c.) 0,10 € Warteentgelt je 13,90 Sekunden von der ersten bis zur fünften Minute
d.) 0,10 € Warteentgelt je 6,79 Sekunden ab der sechsten Minute
e.) 8,20 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderungen eines Großraumtaxis.
f.) Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
2. § 5 Abs. 3 erhält folgenden Inhalt:
Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis je angefangenen Besetzkilometer
- in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr 2,60 €
- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 2,80 €
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 01.12.2022 in Kraft.
Sachverhalt:
A. Allgemeines:
Die Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen werden nach § 51 Personenbeförderungsgesetz durch Rechtsverordnung festgesetzt. Zuständig dafür sind die Kreise und kreisfreien Städte. Bei der Festsetzung der Tarife ist zu überprüfen, ob diese unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen im Einklang stehen.
Vor einer Entscheidung über Änderungen sind die Gemeinden, die Industrie- und Handelskammer (IHK), die Fachgewerkschaften und die Verkehrsbände zu hören.
Die Festsetzung erfolgt durch eine Rechtsverordnung, deren Rechtmäßigkeit vollständig vom Gericht überprüft werden kann.
Die derzeit geltenden Beförderungsentgelte sind am 30.06.2021 festgesetzt worden und am 01.09.2021 in Kraft getreten.
B. Antrag:
Am 28.03.2022, mit Nachtrag vom 09.08.2022 beantragte die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. die in der nachfolgenden Übersicht dargestellten Änderungen des Taxitarifes:
Bisherige Regelung beantragte
Regelung (09.08.2022)
§ 4 Abs. 1 § 4 Abs. 1
Unabhängig von der Anzahl der Unabhängig von der Anzahl der
Beförderten sind zu berechnen: Beförderten sind zu berechnen:
1.)
a.) 3,20 € Grundentgelt einschließlich a.) 4,00 € Grundentgelt einschließlich
der Wegstrecke von 45,45 m in der der Wegstrecke von 35,71 m in der Zeit von
Zeit von 6.00-22.00 Uhr 6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 25,00 %)
b.) 3,50 € Grundentgelt einschließlich b.) 4,30 € Grundentgelt einschließlich
der Wegstrecke von 41,67 m in der der Wegstrecke von 35,71 m in der Zeit von
Zeit von 22.00-6.00 Uhr 22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 22,85 %)
2.)
a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren
weiteren 45,45 m in der Zeit 35,71 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
von 6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 27,27 %)
b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren
weiteren 41,67 m in der Zeit 35,71 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
von 22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 16,69 %)
3.)
a.) 0,10 € Warteentgelt je 16,36 Sekunden a.) 0,10 € Warteentgelt je 12,00 Sekunden von
von der ersten bis zur fünften Minute der ersten bis zur fünften Minute
(Erhöhung: 36,33 %)
b.) 0,10 € Wartentgelt je 8,00 Sekunden b.) 0,10 € Warteentgelt je 6,00 Sekunden ab der
ab der sechsten Minute sechsten Minute (Erhöhung: 33,33 %)
4.)
7,00 € Zuschlag für die Beförderung 8,60 € Zuschlag für die Beförderung von mehr
von mehr als vier Fahrgästen als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder
mit einem Großraumtaxi oder für die für die konkrete Anforderung eines
konkrete Anforderung eines Großraumtaxis (Erhöhung: 22,86 %)
Großraumtaxis
5.) Der Tarif für die Wartezeit findet als Der Tarif für die Wartezeit findet als Mindest-
Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt tarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
Anwendung.
Der Antrag der Tarifänderungen wird wie folgt von dem Antragssteller begründet:
Anlass für die Beantragung der Tarifanpassung in der dargestellten Höhe ist die beschlossene Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohn von 9,60 € / h zum Antragszeitpunkt auf 10,45 € / h zum 01.07.2022 und die weitere Erhöhung auf 12,00 € / h zum 01.10.2022.
Nach einer internen Erhebung des Antragstellers liegen die derzeit gezahlten Vergütungen bei rund 60 % der Gesamtkosten der Unternehmen.
Zusätzlich sei zu berücksichtigen das, die Beiträge der Berufsgenossenschaft aufgrund der Lohnsumme berechnet werden. Steigen die Löhne, steigen auch die Beiträge.
Der Nachtrag vom 09.08.2022 wurde mit dem Preissprung bei
Treibstoff und Ladestrom begründet.
C. Entwicklung der
Taxentarife und Ergebnis des Beteiligungsverfahrens
Die Taxitarife haben sich seit 1992 wie folgt geändert:
In Kraft getreten |
Grundentgelt |
Wegstreckenentgelt
pro km |
22.10.1992 |
3,20 DM |
2,00 DM |
23.06.1994 |
3,40 DM |
2,10 DM |
01.06.1999 |
3,40 DM/ 3,60 DM |
2,10 DM/ 2,30 DM |
15.12.2000 |
3,60 DM/ 3,80 DM |
2,30 DM/ 2,40 DM |
01.11.2001 |
2,00 € (3,91 DM) Tag |
1,30 € |
01.11.2001 |
2,10 € Nacht |
1,40 € |
15.12.2007 |
2,10 € Tag |
1,40 € |
15.12.2007 |
2,30 € Nacht |
1,50 € |
01.11.2011 |
2,30 € Tag |
1,55 € |
01.11.2011 |
2,50 € Nacht |
1,65 € |
01.01.2015 |
2,75 € Tag |
1,86 € |
01.01.2015 |
3,00 € Nacht |
2,00 € |
01.02.2019 |
3,00 € Tag |
2,00 € |
01.02.2019 |
3,30 € Nacht |
2,20 € |
01.09.2021 |
3,20 € Tag |
2,20 € |
01.09.2021 |
3,40 € Nacht |
2,40 € |
Das vorgeschriebene Anhörungsverfahren zum Antrag vom 28.03.2022 wurde am 31.05.2022 abgeschlossen.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu dem o. g.
Antrag geht die IHK Mittlerer Niederrhein in ihrer
Stellungnahme auf die Steigerung des Mindestlohnes, der Anschaffungs- und
Wartungskosten der Fahrzeuge und der Kraftstoffpreise ein. Insgesamt sieht die
IHK Mittlerer Niederrhein den Antrag der Fachvereinigung als angemessen an.
Aus Sicht des Landesbetrieb Mess- und
Eichwesen NRW bestehen aus eichrechtlicher Sicht keine Einwände und es wird auf
den erforderlichen Zeitraum von vier Wochen zwischen Tarifveröffentlichung und
Inkrafttreten hingewiesen. Die Servicestellen der Hersteller und die Eichbehörde
benötigen diesen Zeitraum für die Programmerstellung und
-prüfung. Die Freigabe der Programmierung erfolgt frühestens vier Wochen nach
Veröffentlichung.
Alle anderen angehörten Stellen äußerten entweder keine Bedenken oder gaben
keine Äußerung zur Anhörung ab.
Aufgrund der zeitlichen Enge wurde zum
Ergänzungsantrag nur die IHK angehört. Die Stellungnahme ist als Anlage beigefügt.
Nach Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen schlägt die Verwaltung eine Erhöhung der Taxitarife vor. Aufgrund der stufenweisen Erhöhung des Brutto-Mindestlohnes sowie der allgemeinen Inflation und gestiegenen Kraftstoffpreise ist eine Erhöhung der Tarife notwendig, da ansonsten das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit gefährdet wäre.
D. Vorschlag der Verwaltung
Nach Auswertung der Stellungnahmen schlägt die Verwaltung eine Erhöhung der Taxitarife entsprechend des Ursprungsantrags der Fachvereinigung vom 28.03.2022 vor:
Bisherige Regelung Vorschlag der
Verwaltung
§ 4 Abs. 1 § 4 Abs. 1
Unabhängig von der Anzahl der Unabhängig von der Anzahl der
Beförderten sind zu berechnen: Beförderten sind zu berechnen:
1.)
a.) 3,20 € Grundentgelt einschließlich a.) 3,80 € Grundentgelt einschließlich
der Wegstrecke von 45,45 m in der der Wegstrecke von 38,46 m in der Zeit von
Zeit von 6.00-22.00 Uhr 6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 18,75 %)
b.) 3,50 € Grundentgelt einschließlich b.) 4,10 € Grundentgelt einschließlich
der Wegstrecke von 41,64 m in der der Wegstrecke von 35,71 m in der Zeit von
Zeit von 22.00-6.00 Uhr 22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 17,15 %)
2.)
a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren
weiteren 45,45 m in der Zeit 38,46 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
von 6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 18,17 %)
b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren
weiteren 41,67 m in der Zeit 35,71 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
von 22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 16,70 %)
3.)
a.) 0,10 € Warteentgelt je 16,36 Sekunden a.) 0,10 € Warteentgelt je 13,90 Sekunden von
von der ersten bis zur fünften Minute der ersten bis zur fünften Minute
(Erhöhung: 17,70 %)
b.) 0,10 € Wartentgelt je 8,00 Sekunden b.) 0,10 € Warteentgelt je 6,79 Sekunden ab der
ab der sechsten Minute sechsten Minute (Erhöhung: 17,82 %)
4.)
7,00 € Zuschlag für die Beförderung 8,20 € Zuschlag für die Beförderung von mehr
von mehr als vier Fahrgästen als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder
mit einem Großraumtaxi oder für die für die konkrete Anforderung eines
konkrete Anforderung eines Großraumtaxis (Erhöhung: 17,14 %)
Großraumtaxis
5.) Der Tarif für die Wartezeit findet als Der Tarif für die Wartezeit findet als Mindest-
Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt tarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
Anwendung.
Sofern der Antrag jetzt genehmigt werden sollte, werden bis zum Inkrafttreten seit der letzten Tarifanpassung rund 1,25 Jahre vergangen sein.
Die Erhöhung des Taxitarifes basiert auf dem Umstand der stufenweisen Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes bis Oktober 2022 auf eine Höhe von 12,00 € pro Stunde und der gestiegenen Kraftstoffpreise.
Die Rechtskraft zum 01.12.2022 basiert auf der Mitteilung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen NRW, die einen Zeitraum von vier Wochen ab Inkrafttreten der Rechtsverordnung zwecks Programmierung und Prüfung des Tarifs benötigt.
E.
Kostenvergleichsbetrachtung
In einem vor geraumer Zeit vom Verkehrsministerium Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Gutachten wird empfohlen, für eine Kostenvergleichsbetrachtung eine Fahrstrecke von 5 km zugrunde zu legen.
Danach ergibt sich folgende Betrachtung der Fahrtkosten nach dem Vorschlag der Verwaltung:
bisheriger Tarif |
beantragter Tarif |
Vorschlag der Verwaltung |
|
Tag |
14,10 € |
17,90 € |
16,70 € |
Erhöhung |
26,95 % |
18,44 % |
|
Nacht/Sonn- und Feiertag |
15,40 € |
18,20 € |
18,00 € |
Erhöhung |
18,18 % |
16,88 % |
F. Mobilitäts- und
Kreisausschuss
Der Mobilitätsausschuss hat in seiner Sitzung am 25.08.2022 über die Änderung der Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen beraten und in Anbetracht des bestehenden Klärungsbedarfs die Entscheidung an den Kreisausschuss am 21.09.2022 verwiesen.