Betreff
Änderung der Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss
Vorlage
36/1583/XVII/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreisausschuss stimmt der Verwaltungsvorlage zu und empfiehlt dem Kreistag die nachstehende Rechtsverordnung zu beschließen: 

 

R e c h t s v e r o r d n u n g

 

zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 30.06.2021:

 

Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGB1. I
S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1. I
S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.04.2021 (BGBl. I S. 822) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss gemäß § 50 Abs. 3 der Kreisordnung am 28.09.2022 folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch eine Rechtsverordnung vom 30.06.2021 wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 Abs. 1 soll folgende Fassung erhalten:


(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:

 

a.)  3,80 € Grundentgelt einschließlich 38,46 m Wegstrecke in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
4,10 € Grundentgelt einschließlich 35,71 m Wegstrecke in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen

 

b.)  0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 38,46 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr

0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 35,71 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen

 

c.)  0,10 € Warteentgelt je 13,90 Sekunden von der ersten bis zur fünften Minute

 

d.)  0,10 € Warteentgelt je 6,79 Sekunden ab der sechsten Minute

 

e.)  8,20 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderungen eines Großraumtaxis.

 

f.)   Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.

 

2. § 5 Abs. 3 erhält folgenden Inhalt:

 

Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis je angefangenen Besetzkilometer

- in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr                                            2,60 €
- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen  2,80 €

 

Artikel 2

 

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.12.2022 in Kraft.

 

 


Sachverhalt:

 

A. Allgemeines:

 

Die Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen werden nach § 51 Personenbeförderungsgesetz durch Rechtsverordnung festgesetzt. Zuständig dafür sind die Kreise und kreisfreien Städte. Bei der Festsetzung der Tarife ist zu überprüfen, ob diese unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen im Einklang stehen.

 

Vor einer Entscheidung über Änderungen sind die Gemeinden, die Industrie- und Handelskammer (IHK), die Fachgewerkschaften und die Verkehrsbände zu hören.

 

Die Festsetzung erfolgt durch eine Rechtsverordnung, deren Rechtmäßigkeit vollständig vom Gericht überprüft werden kann.

 

Die derzeit geltenden Beförderungsentgelte sind am 30.06.2021 festgesetzt worden und am 01.09.2021 in Kraft getreten.

 

B. Antrag:

 

Am 28.03.2022, mit Nachtrag vom 09.08.2022 beantragte die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. die in der nachfolgenden Übersicht dargestellten Änderungen des Taxitarifes:

 

Bisherige Regelung                                   beantragte Regelung (09.08.2022)

 

§ 4 Abs. 1                                            § 4 Abs. 1

Unabhängig von der Anzahl der                Unabhängig von der Anzahl der               

Beförderten sind zu berechnen:                Beförderten sind zu berechnen:

 

1.)                                                     

 

a.) 3,20 € Grundentgelt einschließlich        a.) 4,00 € Grundentgelt einschließlich

der Wegstrecke von 45,45 m in der         der Wegstrecke von 35,71 m in der Zeit von

Zeit von 6.00-22.00 Uhr                         6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 25,00 %)                        

 

b.) 3,50 € Grundentgelt einschließlich         b.) 4,30 € Grundentgelt einschließlich

der Wegstrecke von 41,67 m in der         der Wegstrecke von 35,71 m  in der Zeit von

Zeit von 22.00-6.00 Uhr                         22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 22,85 %)                                     

 

2.)

 

a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede      a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren

weiteren 45,45 m in der Zeit                    35,71 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr 

von 6.00-22.00 Uhr                                (Erhöhung: 27,27 %)

 

b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede      b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren

weiteren 41,67 m in der Zeit                    35,71 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr

von 22.00-6.00 Uhr                                  (Erhöhung: 16,69 %)

 

 

3.)

 

a.) 0,10 € Warteentgelt je 16,36 Sekunden a.) 0,10 € Warteentgelt je 12,00 Sekunden von

von der ersten bis zur fünften Minute        der ersten bis zur fünften Minute

                                                              (Erhöhung: 36,33 %)

 

b.) 0,10 € Wartentgelt je 8,00 Sekunden    b.) 0,10 € Warteentgelt je 6,00 Sekunden ab der

ab der sechsten Minute                           sechsten Minute (Erhöhung: 33,33 %)

 

4.)

 

7,00 € Zuschlag für die Beförderung          8,60 € Zuschlag für die Beförderung von mehr

von mehr als vier Fahrgästen                   als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder

mit einem Großraumtaxi oder für die          für die konkrete Anforderung eines

konkrete Anforderung eines           Großraumtaxis (Erhöhung: 22,86 %)

Großraumtaxis

5.) Der Tarif für die Wartezeit findet als     Der Tarif für die Wartezeit findet als Mindest-

Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt        tarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.

Anwendung.

 

Der Antrag der Tarifänderungen wird wie folgt von dem Antragssteller begründet:

 

Anlass für die Beantragung der Tarifanpassung in der dargestellten Höhe ist die beschlossene Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohn von 9,60 € / h zum Antragszeitpunkt auf 10,45 € / h zum 01.07.2022 und die weitere Erhöhung auf 12,00 € / h zum 01.10.2022.

Nach einer internen Erhebung des Antragstellers liegen die derzeit gezahlten Vergütungen bei rund 60 % der Gesamtkosten der Unternehmen.

Zusätzlich sei zu berücksichtigen das, die Beiträge der Berufsgenossenschaft aufgrund der Lohnsumme berechnet werden. Steigen die Löhne, steigen auch die Beiträge.

 

Der Nachtrag vom 09.08.2022 wurde mit dem Preissprung bei Treibstoff und Ladestrom begründet.

 

C. Entwicklung der Taxentarife und Ergebnis des Beteiligungsverfahrens

 

Die Taxitarife haben sich seit 1992 wie folgt geändert:

 

In Kraft getreten

Grundentgelt

Wegstreckenentgelt pro km

22.10.1992

3,20 DM

2,00 DM

23.06.1994

3,40 DM

2,10 DM

01.06.1999

3,40 DM/ 3,60 DM

2,10 DM/ 2,30 DM

15.12.2000

3,60 DM/ 3,80 DM

2,30 DM/ 2,40 DM

01.11.2001

2,00 € (3,91 DM) Tag

1,30 €

01.11.2001

2,10 €  Nacht

1,40 €

15.12.2007

2,10 € Tag

1,40 €

15.12.2007

2,30 € Nacht

1,50 €

01.11.2011

2,30 € Tag

1,55 €

01.11.2011

2,50 € Nacht

1,65 €

01.01.2015

2,75 € Tag

1,86 €

01.01.2015

3,00 € Nacht

2,00 €

01.02.2019

3,00 € Tag

2,00 €

01.02.2019

3,30 € Nacht

2,20 €

01.09.2021

3,20 € Tag

2,20 €

01.09.2021

3,40 € Nacht

2,40 €

 

Das vorgeschriebene Anhörungsverfahren zum Antrag vom 28.03.2022 wurde am 31.05.2022 abgeschlossen.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu dem o. g. Antrag geht die IHK Mittlerer Niederrhein in ihrer Stellungnahme auf die Steigerung des Mindestlohnes, der Anschaffungs- und Wartungskosten der Fahrzeuge und der Kraftstoffpreise ein. Insgesamt sieht die IHK Mittlerer Niederrhein den Antrag der Fachvereinigung als angemessen an.

Aus Sicht des Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW bestehen aus eichrechtlicher Sicht keine Einwände und es wird auf den erforderlichen Zeitraum von vier Wochen zwischen Tarifveröffentlichung und Inkrafttreten hingewiesen. Die Servicestellen der Hersteller und die Eichbehörde benötigen diesen Zeitraum für die Programmerstellung und
-prüfung. Die Freigabe der Programmierung erfolgt frühestens vier Wochen nach Veröffentlichung.
Alle anderen angehörten Stellen äußerten entweder keine Bedenken oder gaben keine Äußerung zur Anhörung ab.

 

Aufgrund der zeitlichen Enge wurde zum Ergänzungsantrag nur die IHK angehört. Die Stellungnahme ist als Anlage beigefügt.

 

Nach Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen schlägt die Verwaltung eine Erhöhung der Taxitarife vor. Aufgrund der stufenweisen Erhöhung des Brutto-Mindestlohnes sowie der allgemeinen Inflation und gestiegenen Kraftstoffpreise ist eine Erhöhung der Tarife notwendig, da ansonsten das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit gefährdet wäre.

 

 

D. Vorschlag der Verwaltung

 

Nach Auswertung der Stellungnahmen schlägt die Verwaltung eine Erhöhung der Taxitarife entsprechend des Ursprungsantrags der Fachvereinigung vom 28.03.2022 vor:

 

Bisherige Regelung                                   Vorschlag der Verwaltung

 

§ 4 Abs. 1                                            § 4 Abs. 1

Unabhängig von der Anzahl der                Unabhängig von der Anzahl der               

Beförderten sind zu berechnen:                Beförderten sind zu berechnen:

 

1.)                                                     

 

a.) 3,20 € Grundentgelt einschließlich        a.) 3,80 € Grundentgelt einschließlich

der Wegstrecke von 45,45 m in der         der Wegstrecke von 38,46 m in der Zeit von

Zeit von 6.00-22.00 Uhr                         6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 18,75 %)                        

 

b.) 3,50 € Grundentgelt einschließlich         b.) 4,10 € Grundentgelt einschließlich

der Wegstrecke von 41,64 m in der         der Wegstrecke von 35,71 m  in der Zeit von

Zeit von 22.00-6.00 Uhr                         22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 17,15 %)                                     

2.)

a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede      a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren

weiteren 45,45 m in der Zeit                    38,46 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr 

von 6.00-22.00 Uhr                                (Erhöhung: 18,17 %)

 

b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede      b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren

weiteren 41,67 m in der Zeit                    35,71 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr

von 22.00-6.00 Uhr                                  (Erhöhung: 16,70 %)

 

3.)

 

a.) 0,10 € Warteentgelt je 16,36 Sekunden a.) 0,10 € Warteentgelt je 13,90 Sekunden von

von der ersten bis zur fünften Minute        der ersten bis zur fünften Minute

                                                              (Erhöhung: 17,70 %)

 

b.) 0,10 € Wartentgelt je 8,00 Sekunden    b.) 0,10 € Warteentgelt je 6,79 Sekunden ab der

ab der sechsten Minute                           sechsten Minute (Erhöhung: 17,82 %)

 

4.)

 

7,00 € Zuschlag für die Beförderung          8,20 € Zuschlag für die Beförderung von mehr

von mehr als vier Fahrgästen                   als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder

mit einem Großraumtaxi oder für die          für die konkrete Anforderung eines

konkrete Anforderung eines           Großraumtaxis (Erhöhung: 17,14 %)

Großraumtaxis                            

 

5.) Der Tarif für die Wartezeit findet als     Der Tarif für die Wartezeit findet als Mindest-

Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt        tarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.

Anwendung.

 

Sofern der Antrag jetzt genehmigt werden sollte, werden bis zum Inkrafttreten seit der letzten Tarifanpassung rund 1,25 Jahre vergangen sein.

 

Die Erhöhung des Taxitarifes basiert auf dem Umstand der stufenweisen Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes bis Oktober 2022 auf eine Höhe von 12,00 € pro Stunde und der gestiegenen Kraftstoffpreise.

Die Rechtskraft zum 01.12.2022 basiert auf der Mitteilung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen NRW, die einen Zeitraum von vier Wochen ab Inkrafttreten der Rechtsverordnung zwecks Programmierung und Prüfung des Tarifs benötigt.

 

E. Kostenvergleichsbetrachtung

 

In einem vor geraumer Zeit vom Verkehrsministerium Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Gutachten wird empfohlen, für eine Kostenvergleichsbetrachtung eine Fahrstrecke von 5 km zugrunde zu legen.

 

Danach ergibt sich folgende Betrachtung der Fahrtkosten nach dem Vorschlag der Verwaltung:

 

bisheriger

Tarif

beantragter

Tarif

Vorschlag der Verwaltung

Tag

14,10 €

17,90 €

16,70 €

Erhöhung

 

26,95 %

18,44 %

Nacht/Sonn- und Feiertag

15,40 €

18,20 €

18,00 €

Erhöhung

 

18,18 %

16,88 %

 

 

F. Mobilitätsauschuss

 

Der Mobilitätsausschuss hat in seiner Sitzung am 25.08.2022 über die Änderung der Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen beraten und in Anbetracht des bestehenden Klärungsbedarfs die Entscheidung an den Kreisausschuss verwiesen.