Beschlussvorschlag:
Der Kreisjugendhilfeausschuss nimmt den
Sachstandsbericht zu den Maßnahmen im Kinderschutz zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Das Landeskinderschutzgesetz benennt das Jugendamt
als zentrale Stelle für die Aufgabenwahrnehmung bei Kindeswohlgefährdungen.
Um einen Überblick über das damit verbundene
Aufgabenspektrum des Jugendamtes zu erhalten, wird im Folgenden dargestellt,
welche Maßnahmen das Jugendamt zurzeit in den verschiedenen Bereichen des
Kindeschutzes durchgeführt.
Präventiver
Kinderschutz: Der präventive
Kinderschutz umfasst alle Angebote im Vorfeld einer Beeinträchtigung des
Kindeswohls, um eine Gefährdung zu verhindern. Hierzu gehören
- die Aufklärungsarbeit im Fuchs-Bus zum Thema Digitale Medien und
die damit einhergehenden Gefahren,
- das interaktive Theaterstück Mein
Körper gehört mir! für alle Grundschulen,
- das Netzwerk Frühe Hilfen und insbesondere die Fachstelle Frühe
Hilfen sowie
- alle Beratungs- und Unterstützungsleistungen von Eltern bei der
Erziehung ihrer Kinder.
Kooperativer Kinderschutz: Der kooperative Kinderschutz umfasst die Bildung,
Aufrechterhaltung und fachlichen Qualifikation interdisziplinärer Netzwerke
zwischen Beteiligten am Kinderschutz. Dieses umfasst
- die Bildung des Netzwerkes Kinderschutz,
- die Einrichtung einer Koordinierungsstelle für
das Netzwerk Kinderschutz,
- der Arbeitskreis der Jugendämter im
Rhein-Kreis Neuss zur Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes,
- die Mitwirkung an der Bildungskonferenz für
Schulen am 19.10.2022 zum Thema Kinderschutz sowie
- die Kontakte zu den Tagespflegepersonen, Kitas
und Schulen zur Unterstützung bei der Umsetzung des Schutzauftrages.
Institutioneller Kinderschutz: Der institutionelle Kinderschutz befasst sich mit
der Ausgestaltung von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe
einschließlich der fachlichen Qualifikationen und persönlichen Eignung der in,
bei oder mit ihnen Beschäftigten oder sonst Tätigen durch
- das Erstellen von Schutzkonzepten zur Sicherung der Rechte von
Kinder und Jugendlichen in Pflegefamilien,
- die Mitgliedschaft bei der Ombudschaft
Jugendhilfe NRW,
- Unterstützung von
Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe bei der
Entwicklung eines Schutzkonzeptes,
- Vereinbarung über den Tätigkeitsausschluss einschlägig
vorbestrafter Personen nach § 72 a SGB VIII mit freien Träger der
Jugendhilfe, Verbänden oder Vereinen in der Jugendarbeit sowie
- den Leitfaden zur Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss einschlägig
vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII für freie Träger und Vereine in
der Jugendhilfe.
Intervenierender Kinderschutz: Der intervenierende Kinderschutz umfasst die
entsprechenden Regelungen des Gesetzes zur Kooperation und Information im
Kinderschutz (KKG), den Schutzauftrag nach § 8a des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie die den staatlichen Stellen zustehenden
Eingriffsmittel in den Rechtskreis Dritter bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte
für eine Kindeswohlgefährdung. Dazu zählen
- die Dienstanweisung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages für alle
Mitarbeitende des Jugendamtes,
- die Anpassung der Verfahren zur Wahrnehmung des Schutzauftrages an
die Empfehlung der Landesjugendämter,
- das Vorhalten von insoweit erfahrenen Fachkräften,
- die Möglichkeit der Gefährdungseinschätzung und Inobhutnahme über
den Beamten vom Dienst und der Pädagogischen Ambulanz
(Kinderschutzstelle),
- Vereinbarungen zum Kinderschutz mit allen Einrichtungen und
Leistungserbringern in der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich
- Vereinbarungen mit der Polizei, Gesundheitsamt zu Verfahrensweisen
im Kinderschutz,
- die Informationsbroschüre Kindeswohl
im Blick der Jugendämter im Rhein-Kreis Neuss für Ehrenamtler in der
Kinder- und Jugendarbeit zum Verhalten bei einem Verdacht auf
Kindewohlgefährdung sowie
- die Kooperation mit der Ambulanz für Kinderschutz.
Für den Aufbau und die Koordination des Netzwerkes
Kinderschutz sowie für die Qualitätsentwicklung im Bereich des Kinderschutzes ist
eine neue Stelle eingerichtet worden, die zum 01.01.2023 mit einer
Kinderschutzfachkraft besetzt wird. An den Personalkosten beteiligt sich das
Land in Höhe von 0,5 Vollzeitäquivalenten.