Betreff
Sachstandsbericht zu den Maßnahmen im Kinderschutz
Vorlage
51/1744/XVII/2022
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Kreisjugendhilfeausschuss nimmt den Sachstandsbericht zu den Maßnahmen im Kinderschutz zur Kenntnis.

 


Sachverhalt:

 

Das Landeskinderschutzgesetz benennt das Jugendamt als zentrale Stelle für die Aufgabenwahrnehmung bei Kindeswohlgefährdungen.

Um einen Überblick über das damit verbundene Aufgabenspektrum des Jugendamtes zu erhalten, wird im Folgenden dargestellt, welche Maßnahmen das Jugendamt zurzeit in den verschiedenen Bereichen des Kindeschutzes durchgeführt.

Präventiver Kinderschutz: Der präventive Kinderschutz umfasst alle Angebote im Vorfeld einer Beeinträchtigung des Kindeswohls, um eine Gefährdung zu verhindern. Hierzu gehören

  • die Aufklärungsarbeit im Fuchs-Bus zum Thema Digitale Medien und die damit einhergehenden Gefahren,
  • das interaktive Theaterstück Mein Körper gehört mir! für alle Grundschulen,
  • das Netzwerk Frühe Hilfen und insbesondere die Fachstelle Frühe Hilfen sowie
  • alle Beratungs- und Unterstützungsleistungen von Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder.

 

Kooperativer Kinderschutz: Der kooperative Kinderschutz umfasst die Bildung, Aufrechterhaltung und fachlichen Qualifikation interdisziplinärer Netzwerke zwischen Beteiligten am Kinderschutz. Dieses umfasst

  • die Bildung des Netzwerkes Kinderschutz,
  • die Einrichtung einer Koordinierungsstelle für das Netzwerk Kinderschutz,
  • der Arbeitskreis der Jugendämter im Rhein-Kreis Neuss zur Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes,
  • die Mitwirkung an der Bildungskonferenz für Schulen am 19.10.2022 zum Thema Kinderschutz sowie
  • die Kontakte zu den Tagespflegepersonen, Kitas und Schulen zur Unterstützung bei der Umsetzung des Schutzauftrages.

 

Institutioneller Kinderschutz: Der institutionelle Kinderschutz befasst sich mit der Ausgestaltung von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der fachlichen Qualifikationen und persönlichen Eignung der in, bei oder mit ihnen Beschäftigten oder sonst Tätigen durch

  • das Erstellen von Schutzkonzepten zur Sicherung der Rechte von Kinder und Jugendlichen in Pflegefamilien,
  • die Mitgliedschaft bei der Ombudschaft Jugendhilfe NRW,
  • Unterstützung von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe bei der Entwicklung eines Schutzkonzeptes,
  • Vereinbarung über den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72 a SGB VIII mit freien Träger der Jugendhilfe, Verbänden oder Vereinen in der Jugendarbeit sowie
  • den Leitfaden zur Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII für freie Träger und Vereine in der Jugendhilfe.

 

Intervenierender Kinderschutz: Der intervenierende Kinderschutz umfasst die entsprechenden Regelungen des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), den Schutzauftrag nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie die den staatlichen Stellen zustehenden Eingriffsmittel in den Rechtskreis Dritter bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung. Dazu zählen

  • die Dienstanweisung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages für alle Mitarbeitende des Jugendamtes,
  • die Anpassung der Verfahren zur Wahrnehmung des Schutzauftrages an die Empfehlung der Landesjugendämter,
  • das Vorhalten von insoweit erfahrenen Fachkräften,
  • die Möglichkeit der Gefährdungseinschätzung und Inobhutnahme über den Beamten vom Dienst und der Pädagogischen Ambulanz (Kinderschutzstelle),
  • Vereinbarungen zum Kinderschutz mit allen Einrichtungen und Leistungserbringern in der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich
  • Vereinbarungen mit der Polizei, Gesundheitsamt zu Verfahrensweisen im Kinderschutz,
  • die Informationsbroschüre Kindeswohl im Blick der Jugendämter im Rhein-Kreis Neuss für Ehrenamtler in der Kinder- und Jugendarbeit zum Verhalten bei einem Verdacht auf Kindewohlgefährdung sowie
  • die Kooperation mit der Ambulanz für Kinderschutz.

Für den Aufbau und die Koordination des Netzwerkes Kinderschutz sowie für die Qualitätsentwicklung im Bereich des Kinderschutzes ist eine neue Stelle eingerichtet worden, die zum 01.01.2023 mit einer Kinderschutzfachkraft besetzt wird. An den Personalkosten beteiligt sich das Land in Höhe von 0,5 Vollzeitäquivalenten.