Beschlussempfehlung:
Aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages beschließt der Kreistag einstimmig, folgende Kreistagsabgeordnete bzw. sachkundige Bürger zu Mitgliedern bzw. sachkundige Bürger zu Mitgliedern bzw. persönlichen Stellvertretern des Kreispolizeibeirates zu wählen:
Lfd. Nr. |
Mitglied |
Persönlicher Stellvertreter |
Fraktion/ Gruppe |
1. |
|
|
CDU |
2. |
|
|
CDU |
3. |
|
|
CDU |
4. |
|
|
CDU |
5. |
|
|
CDU |
6. |
|
|
SPD |
7. |
|
|
SPD |
8. |
|
|
SPD |
9. |
|
|
FDP |
10. |
|
|
Bündnis 90 / Die Grünen |
11. |
|
|
UWG/Die Aktive |
Sachverhalt:
Gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Polizeiorganisationsgesetz NRW wählt der Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode 11 Mitglieder und 11 persönliche Stellvertreter/innen des Kreispolizeibeirates zu wählen.
In den Polizeibeirat können auch andere Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die einem kommunalen Ausschuss angehören können, als Mitglieder oder Stellvertreter/innen gewählt werden; ihre Zahl darf die Zahl der Mitglieder aus den Vertretungen nicht erreichen. Beamte, Angestellte sowie Arbeiter/innen der Polizei können nicht Mitglied, Stellvertreter/innen des Kreispolizeibeirates werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 + 3 POG NRW).
Der Polizeibeirat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte. (§ 18 Abs. 1 Satz 1 POG NRW).
Das Verfahren zur Besetzung des Polizeibeirates richtet sich nach § 35 Abs. 3 KrO NRW.