Betreff
Errichtung von Sirenenmastanlagen in der Stadt Jüchen
Vorlage
68/1761/XVII/2022
Aktenzeichen
68.4-40.01-3-174-22
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Errichtung von 5 Sirenenmastanlagen in der Stadt Jüchen entsprechend der Vorlage.


Sachverhalt:

Die Stadt Jüchen plant die Errichtung von 13 Sirenenmastanlagen im Stadtgebiet zur Sicherstellung einer flächendeckenden Warnung der Bevölkerung im Gefahrenfall.

 

Acht der Standorte liegen innerhalb der Ortslagen. In fünf Fällen liegen die Standorte nach dem Warnkonzept im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet nach dem Landschaftsplan V – Korschenbroich / Jüchen – des Rhein-Kreises Neuss. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes für Landschaftsschutzgebiete untersagen grundsätzlich die Errichtung baulicher Anlagen. Obgleich die Errichtung der Sirenenmastanlagen keiner Baugenehmigung bedarf, handelt es sich dennoch um bauliche Anlagen, die zu ihrer Realisierung der Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes bedürfen.

 

Diese Befreiung kann auf Antrag gewährt werden, wenn

 

1.    Dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.    Die Durchführung der (Verbots)Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

In Betracht kommt in diesem Fall die Alternative 1 (überwiegendes öffentliches Interesse). Hierzu muss ein öffentliches Interesse vorliegen, welches bei gerechter Abwägung und Gewichtung die durch die Baumaßnahme beeinträchtigten Belange von Natur und Landschaft überwiegt.

 

Ein öffentliches Interesse an der Errichtung der Sirenenmastanlagen zur flächendeckenden Bevölkerungswarnung im Gefahrenfall steht außer Zweifel.

 

Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde überwiegt dieses öffentliche Interesse im Fall der fünf Standorte im Landschaftsschutzgebiet das Interesse an der Beibehaltung des heutigen Zustandes ohne Errichtung der Masten.

 

Die Sirenenmasten haben eine Höhe von unter 20 Metern. Sie sind in diesen fünf Fällen sämtlich in Ortsrandlagen geplant und stellen eine nur geringfügige Beeinträchtigung von Natur und Landschaft dar. Der Eingriff in den Naturhaushalt ist aufgrund der nur punktuellen Beeinträchtigung durch den Bau gering, ebenso wie der kurzfristige Eingriff durch den Bau an sich.

 

Die Standorte im Landschaftsschutzgebiet sind wie folgt vorgesehen:

 

1.    Damm; öffentliche Grünfläche mit Kinderspielplatz

2.    Rath; Festplatz / Bolzplatz

3.    Schlich; Festplatz

4.    Hoppers; eingefriedete Fläche unmittelbar neben Hofanlage

5.    Kelzenberg; Abwasserbeseitigungsanlage

 

Die Ortslagen liegen sämtlich in den Bachtälern von Jüchener Bach, Kelzenberger Bach und Kommer Bach und sind im Wesentlichen von Landschaftsschutzgebiet umschlossen.  Nach Mitteilung der Stadt Jüchen stehen in den Räumen keine weiteren stadteigenen Flächen für die Errichtung der Sirenen zur Verfügung.

 

Nach alledem bieten sich für die Sirenenstandorte in diesen Fällen keine vernünftigen Standorte außerhalb des Landschaftsschutzgebietes an. Der Stadt Jüchen kann die erforderliche Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Errichtung der Sirenenmastanlagen gewährt werden.