Betreff
Stärkungspakt NRW - gemeinsam gegen Armut
Vorlage
50/2293/XVII/2023
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Mit dem „Stärkungspakt NRW – gemeinsam gegen Armut“ stellt das Land NRW den Kommunen 150 Mio. Euro zur Verfügung, um unbürokratisch die finanziellen Mehrbelastungen der sozialen Infrastruktur in den Kommunen aufgrund steigender Energiepreise sowie der hohen Inflation abzufedern. Die Mittel können daneben in bestimmten Fallgestaltungen dafür verwendet werden, betroffenen hilfsbedürftigen Menschen unbürokratisch zu helfen, die nicht durch die sozialen Sicherungssysteme vor der Inflation geschützt werden.

 

Hierzu hat das Land NRW die als Anlage beigefügte „Stärkepakt NRW – Richtlinie“ erlassen.

 

Danach werden die Unterstützungsleistungen als Billigkeitsleistungen an die Kreise, kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in NRW (nachfolgend „Kommunen“) für den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 einmalig ausgezahlt. Zu den Stichtagen 30. Juni und 30. September 2023 ist dem MAGS NRW die geplante Mittelverwendung durch die Kommunen nachzuweisen.

 

Die Kommunen können die Unterstützungsleistungen entweder selbst verwenden und ganz oder teilweise an Dritte (z.B. Träger der Freien Wohlfahrtspflege, Kirchen- und Moscheegemeinden, Integrationszentren und -agenturen, Verbände, Vereine und Stiftungen) im Wege der Beleihung weitergeben. Die Weitergabe der Mittel sowie die Verwendung im Sinne der Richtlinie ist schriftlich zwischen den Beteiligten zu vereinbaren.

 

Folgende Unterstützungsgegenstände in den Kommunen sind berücksichtigungs-fähig:

 

  1. Die Sozial- und Schuldnerberatung umfasst insbesondere Beratungsangebote zu Sozialleistungen, zum Umgang mit möglichen Verschuldungssituationen, Wohn-, Heiz- und Energiekosten. Darüber hinaus verzeichnen aber beispielsweise auch Senioren-, Erwerbslosen-, Verbraucher- und Suchtberatungsstellen eine deutlich höhere Nachfrage. Insgesamt steigt mit der aktuellen Krisensituation der Bedarf an Beratung und Information zu nahezu allen Fragen des täglichen Lebens.

 

  1. Zur sozialen Infrastruktur zählen in diesem Zusammenhang insbesondere die Tafeln, Kleiderkammern, Sozialkaufhäuser, Lebensmittelverteiler, „Kälte-/Wärmebusse“, Wohnungslosen- und Suchtberatungseinrichtungen, Schutzräume für Alkohol und Drogen konsumierende Personen, medizinische Versorgungsangebote für Personen ohne festen Wohnsitz oder ohne Krankenversicherungsschutz, Erwerbslosenzentren, Seniorentreffs etc., aber auch Begegnungseinrichtungen und Nachbarschaftsnetzwerke in den Quartieren/Stadtteilen („Stadtteilwohnzimmer“, „Wärmeräume“).

 

  1. Einzelfallhilfen oder Verfügungsfonds zur Unterstützung von Menschen in existenziellen Notsituationen (insbesondere zur Vermeidung von Überschuldungen, Energiesperren und Wohnungsverlusten), soweit vorrangige Leistungsansprüche nicht in ausreichendem Umfang verfügbar bzw. realisierbar. Hierzu zählen u.a. Ausgaben für finanzielle Nothilfen (z.B. bei Nebenkostenabrechnungen, dringenden Reparaturen, dringend notwendigen Anschaffungen oder Hilfsmitteln wie Brillen o.ä.) oder Einkaufsgutscheinspenden.

 

 

Für den Rhein-Kreis Neuss beläuft sich die Billigkeitsleistung gemäß Ziffer 5.1 der Richtlinie zum Stärkungspakt NRW  auf 576.576,00 Euro.

 

Die Kreisverwaltung erarbeitet derzeit einen Vorschlag für die Mittelverwendung. Hierbei sollen insbesondere die Träger der sozialen Infrastruktur und der Beratungsangebote im Kreisgebiet eingebunden werden. Darüber hinaus haben die Städte und die Gemeinde entsprechende Mittel erhalten.