Betreff
Tischvorlage: Anfrage der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 07.02.2023 zum Thema "Leasing-Kosten der Dienstwagenflotte der Kreisverwaltung"
Vorlage
65/2378/XVII/2023
Art
Tischvorlage

Sachverhalt:

Anlass der Anfrage ist die mediale Berichterstattung der lokalen Medien über die Anschaffung eines neuen Dienstwagens des Dormagener Bürgermeisters mit monatlichen Leasingraten von rd. 1.600 Euro und eine entsprechende Abfrage bei den anderen kreisangehörigen Kommunen sowie bei der Kreisverwaltung.

Die Kreisverwaltung kann die konkrete Höhe der monatlichen Leasingrate für den Dienstwagen des Landrates und anderer Fahrzeuge im Fuhrpark allein aus vergaberechtlichen und vertraglichen Gründen nur im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Kreisausschusses nennen. Eine Freigabe der gewünschten Information wurde vom Leasinggeber auf Nachfrage abgelehnt.

 

Allgemein kann geantwortet werden, dass die Beschaffung der Dienstfahrzeuge regelmäßig in einem geprüften Vergabeverfahren erfolgt. Das zu beachtende Vergaberecht umfasst alle Gesetze und Regelungen, die die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen zu beachten hat.

 

Nach § 5 Abs. 2 der Vergabeverordnung (VgV) hat der Rhein-Kreis Neuss die Vertraulichkeit der Angebote sicherzustellen. Der Auftragnehmer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass Mitbewerbern bei künftigen Vergaben keine strategischen Vorteile durch die Kenntnis der Angebotspreise verschafft werden.

 

Der Grundsatz des Geheimwettbewerbs ist dabei ein zentraler Aspekt eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens. Dieser wird am Wettbewerbsgrundsatz festgemacht. In dessen Rahmen wird das legitime Interesse der Bieter an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse geschützt. Ein unverfälschter und fairer Bieterwettbewerb findet nur statt, wenn jeder Bieter sein Angebot in Unkenntnis der Angebote, Angebotsgrundlagen und Angebotskalkulationen seiner Mitbewerber abgibt.

 

Ergänzend besagt § 3 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgV):

 

(1) 1Sofern in dieser Verfahrensordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf der Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben. 2Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen.

(2) 1Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. 2Die Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln. (…)