Sachverhalt:
Anlass der Anfrage ist die mediale
Berichterstattung der lokalen Medien über die Anschaffung eines neuen
Dienstwagens des Dormagener Bürgermeisters mit monatlichen Leasingraten von rd.
1.600 Euro und eine entsprechende Abfrage bei den anderen kreisangehörigen
Kommunen sowie bei der Kreisverwaltung.
Die Kreisverwaltung kann die konkrete Höhe der
monatlichen Leasingrate für den Dienstwagen des Landrates und anderer Fahrzeuge
im Fuhrpark allein aus
vergaberechtlichen und vertraglichen Gründen nur im nichtöffentlichen Teil der
Sitzung des Kreisausschusses nennen.
Eine Freigabe der gewünschten Information wurde vom Leasinggeber auf Nachfrage
abgelehnt.
Allgemein kann geantwortet werden, dass die
Beschaffung der Dienstfahrzeuge regelmäßig in einem geprüften Vergabeverfahren
erfolgt. Das zu beachtende Vergaberecht umfasst alle Gesetze und Regelungen,
die die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen zu beachten
hat.
Nach § 5 Abs. 2 der Vergabeverordnung (VgV) hat der
Rhein-Kreis Neuss die Vertraulichkeit der Angebote sicherzustellen. Der
Auftragnehmer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass Mitbewerbern bei
künftigen Vergaben keine strategischen Vorteile durch die Kenntnis der
Angebotspreise verschafft werden.
Der Grundsatz des Geheimwettbewerbs ist
dabei ein zentraler Aspekt eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens. Dieser wird
am Wettbewerbsgrundsatz festgemacht. In dessen Rahmen wird das legitime
Interesse der Bieter an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse geschützt. Ein
unverfälschter und fairer Bieterwettbewerb findet nur statt, wenn jeder Bieter
sein Angebot in Unkenntnis der Angebote, Angebotsgrundlagen und
Angebotskalkulationen seiner Mitbewerber abgibt.
Ergänzend besagt § 3 der
Unterschwellenvergabeordnung (UVgV):
(1) 1Sofern in dieser
Verfahrensordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist,
darf der Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen
als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben. 2Dazu
gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen
Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen.
(2) 1Bei der gesamten Kommunikation
sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der
Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der
Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. 2Die
Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die
Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind
auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln. (…)