Beschlussempfehlung:
Der
Kreistag beschließt folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den
Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen:
Siebte Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der
durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen
Aufgrund
der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung
mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom
28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des
Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 29.03.2023 die folgende Änderung der
„Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die
Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten
Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.
§ 1
§ 2 Abs. 4 Nummern 1-3 erhält folgende Fassung:
- Asbesthaltige Abfälle 99,86 Euro/Mg
- Dämmstoffe (Mineralfaser) 229,14 Euro/Mg
- Sonstige Deponieabfälle 36,22 Euro/Mg
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Deponiegebühren
In seiner Sitzung am 14.12.2022 hat der
Kreistag die Abfallgebühren für 2023 beschlossen (Vorlage 68/2001/XVII/2022).
Die Vorlage enthielt Vorschläge für die von den kreisangehörigen Kommunen zu
entrichtenden Abfallgebühren, die Deponiegebühren für Gewerbetreibende und die
Entgelte für das Gewerbeschadstoffmobil. Zu den Deponiegebühren war folgende
Passage in der Vorlage enthalten:
„Die Deponiegebühren für gewerbliche Anlieferungen
sollen für 2023 niedriger angesetzt werden als für 2022. Der Gründe: Der Kreis
hat zum 01.01.2022 die Deponiegrundstücke als Eigentümer übernommen und führt
die Anlagenwerte jetzt in seiner eigenen Anlagenbuchhaltung. Das spart
Unternehmerzuschläge wie Verwaltungskosten und Wagnis/Gewinn sowie die Umsatzsteuer
auf die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen. Weiterhin wurden die
Unternehmerentgelte für die Betriebsführung der Deponie turnusmäßig (alle 5
Jahre) fachgutachterlich auf der Grundlage des öffentlichen Preisrechtes als
Selbstkostenpreis neu ermittelt.
Die Kalkulation der Deponiegebühren zeigt die Anlage 4.
Danach ergeben sich für
2023 folgende Deponiegebühren:
|
Gebühren 2022 |
Gebühren 2023 |
Asbesthaltige Abfälle |
112,59 Euro/Mg |
99,86 Euro/Mg |
Dämmstoffe (Mineralfaser) |
297,31 Euro/Mg |
229,14 Euro/Mg |
Sonstige Deponieabfälle |
49,48 Euro/Mg |
36,22 Euro/Mg“ |
Durch ein redaktionelles Versehen wurden
die vorgeschlagenen Deponiegebühren nicht in den Beschlussvorschlag übernommen.
Dieser enthielt nur die neuen Gebühren für kommunale Anlieferungen und für das
Gewerbeschadstoffmobil.
Die niedrigeren Deponiegebühren werden
bereits seit dem 01.01.2023 erhoben, insoweit ist für die Anlieferer kein
Nachteil entstanden. Es ist jedoch ein ergänzender Beschluss des Kreistags
erforderlich.