Beschlussempfehlung:
Der Schul-und Bildungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
In
der Sitzung des Schul- und Bildungsausschusses am 31.01.2023 wurde ein
aktueller Bericht zur Schulsozialarbeit vorgelegt (40/2209/XVI72023).
Dort wurde beschlossen, den Tagesordnungspunkt in die nächste Sitzung am 02.05.2023 zu vertagen. Daher wird das Thema erneut aufgerufen.
Die Schulsozialarbeit, wie sie seit 01.01.2022 in der Trägerschaft des Rhein-Kreises Neuss durchgeführt wird, genießt hohe Anerkennung. Erstmalig ist es gelungen, alle Schulformen miteinzubeziehen und eine einvernehmliche Regelung der Schulsozialarbeit unter Beteiligung der unteren und oberen Schulaufsicht, der Städte und Gemeinden und aller Schulformsprecher zu erzielen.
Auch konnte bei akutem Bedarf an Schulsozialarbeit in Schulen kann gebietsübergreifend flexibel reagiert und Hilfe geleistet werden.
Insoweit hat sich die Einbindung der Schulsozialarbeit in das Bildungsnetzwerk für den Rhein-Kreis Neuss bewährt. Dies ergibt sich aus der durchgeführten Evaluation und der Jahresberichte der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, in denen insbesondere die Betreuung von Schülerinnen und Schülern vor Ort sehr gelobt worden ist.
Dennoch gibt es Bestrebungen der Kommunen des Rhein-Kreises Neuss, die Schulsozialarbeit unter Verwendung der Fördermittel in Eigenverantwortung zu organisieren und Personal einzustellen.
Die Übertragung der Fördermittel hätte folgende Auswirkungen:
1. Die bei der jetzigen Verbundlösung gegebene Flexibilität bei spontan auftretendem Unterstützungsbedarf an Schulen kommunenübergreifend Schulsozialarbeit zur Verfügung stellen zu können, geht bei einer Übertragung der Fördermittel verloren.
2.
Eine kurzfristige Organisationsumstellung nach
Zustimmung mit Wirkung zum Schuljahresbeginn 2023/2024 führt zu einem hohen
Vertrauensverlust bei den Mitarbeitenden und den Schulgemeinden. Die bisher gut
geleistete Schulsozialarbeit verliert ihre Wirkung.
3.
Die Durchführung der Schulsozialarbeit liegt bei
der Übertragungslösung in der Verantwortung der kreisangehörigen Städte und
Gemeinde. Dies betrifft auch die Erfüllung von eventuellen
Rückforderungsansprüchen zuzüglich möglicher Zinsforderungen seitens der
Landesregierung, soweit diese gegenüber dem Rhein-Kreis Neuss bestandskräftig
festgestellt werden.
Die Gesamtverantwortung
verbleibt hingegen aufgrund der Förderrichtlinie des Landes NRW beim
Rhein-Kreis Neuss. Insoweit sind die Kommunen gehalten, Förderkonzepte im
Einvernehmen mit dem Rhein-Kreis Neuss im Rahmen seiner Letztverantwortung zu
erarbeiten.
4.
Mit
der Weiterleitung der Fördermittel wird sich daher der Verwaltungsaufwand im
Rhein-Kreis Neuss gegenüber der jetzigen Regelung erhöhen.
5.
Den
Eigenanteil gemäß der Förderrichtlinie von zurzeit 20% übernimmt jede Kommune
selbst und jede Kommune muss sich verpflichten, Rückforderungsansprüche des
Landes auszugleichen.
Unter Berücksichtigung des Schulsozialindexes des Landes NRW bis zur
Stufe 4 und dem prozentualen Anteil der Schülerschaft in den kommunalen Schulen
ergibt sich im Vergleich zur bisherigen Verbundlösung folgende
Stellenverteilung:
|
Verbundlösung Stand 2022/1. Halbjahr 2023 |
Übertragungslösung |
||
|
Stellen für die Kommunen |
Stellen für den Rhein-Kreis Neuss |
Stellen für die Kommunen nach Sozialindex |
Stellen für den Rhein-Kreis Neuss |
Stadtgebiet
Dormagen |
3,14 |
- |
2,4 |
0,6 |
Stadtgebiet
Grevenbroich |
3 |
- |
2,3 |
0,7 |
Stadtgebiet
Jüchen |
1 |
- |
0 |
- |
Stadtgebiet
Kaarst |
1,48 |
- |
2 |
1 |
Stadtgebiet
Korschenbroich |
1 |
- |
0 |
- |
Stadtgebiet
Meerbusch |
1,75 |
|
1 |
- |
Stadtgebiet Neuss |
9,5 |
1,33 |
9,45 |
2,55 |
Gemeinde
Rommerskirchen |
0,51 |
|
0 |
- |
In
diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass es Differenzen
zwischen den Stellenanteilen der Beschäftigungsverhältnisse und den
Zuordnungsverhältnissen gibt. Zudem können die Stellenanteile in der Zukunft
nicht mehr geänderten Verhältnissen angepasst werden. Weiterhin erwartet
der Rhein-Kreis Neuss bei Übernahme des Weiterbildungskollegs Theodor-Schwann
eine Übertragung eines 0,5 Stellenanteils von der Stadt Neuss.
Die Kommunen im Rhein-Kreis Neuss haben dieser Aufteilung der
Stellen widersprochen,
insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung der
Berufskollegs und dass der Rhein-Kreis selbst keine Schulsozialarbeit
finanziere. Die Kritik ist sachlich unzutreffend und führt zu einer bewussten
Benachteiligung der Schulen in Trägerschaft des Rhein-Kreises Neuss, die vom
Fördergeber nicht gewollt ist.
Der
Rhein-Kreis Neuss finanziert bereits selbst Schulsozialarbeit an
folgenden Schulen:
-
BBZ Dormagen
(Vollzeit 39,5 Std.)
-
BTI Neuss (Vollzeit 39,5 Std.)
-
Schule am Chorbusch
(Teilzeit 35 Std. bis 2024)
-
Joseph-Beuys-Schule (Vollzeit
39,5 Std.)
-
Martinusschule
(Teilzeit 26,5 Std)
Zudem unterstützt der Rhein-Kreis Neuss über den 20%
Eigenanteil hinaus zurzeit in Höhe von 124.171,80€ Schulsoziarbeiterstellen
(2,03), die nicht durch das neue Förderprogramm finanziert werden.
Nach
Ausführungen des Schulministeriums NRW können Kreise mit Schulen in eigener
Trägerschaft, als Zuwendungsempfänger Teile der Mittel für Personalmaßnahmen
für Schulsozialarbeit an den kreiseigenen Schulen verwenden. Die Bezirksregierung
bestätigt darüber hinaus, dass mit den Fördergeldern alle Kinder und
Jugendliche an allen Schulformen bei der Entwicklung zu eigenständigen und
verantwortungsvollen Persönlichkeiten unterstützt werden sollen und somit auch
an den Berufskollegs und Förderschulen.
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat sich am 21.12.2021
für eine Verbundlösung ausgesprochen. Hieraus ergibt sich für den Rhein-Kreis
Neuss die Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben in eigener Zuständigkeit.
voraussichtliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt |
|
Einzahlungen/Erträge |
Bereits bewilligte Förderung bis zum 31.07.2023 ca.
747.600 € |
Auszahlungen/Aufwendungen |
ca. 1.921.600 € |
personalwirtschaftliche Auswirkungen (zusätzlicher Personalaufwand) |
nein |
Auswirkungen auf das Planjahr |
ca. 1.921.600 € abzüglich Erträge/Fördergelder
des Landes |
Auswirkungen auf die folgenden Haushaltsjahre (Betrachtungszeitraum: 5 Jahre) |
ca. 1.921.600 € abzüglich Erträge/Fördergelder
des Landes |