Betreff
Schulsozialarbeit
Vorlage
40/2525/XVII/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Schul-und Bildungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.


Sachverhalt:

 

 

In der Sitzung des Schul- und Bildungsausschusses am 31.01.2023 wurde ein aktueller Bericht zur Schulsozialarbeit vorgelegt (40/2209/XVI72023).

 

Dort wurde beschlossen, den Tagesordnungspunkt in die nächste Sitzung am 02.05.2023 zu vertagen. Daher wird das Thema erneut aufgerufen.

 

Die Schulsozialarbeit, wie sie seit 01.01.2022 in der Trägerschaft des Rhein-Kreises Neuss durchgeführt wird, genießt hohe Anerkennung. Erstmalig ist es gelungen, alle Schulformen miteinzubeziehen und eine einvernehmliche Regelung der Schulsozialarbeit unter Beteiligung der unteren und oberen Schulaufsicht, der Städte und Gemeinden und aller Schulformsprecher zu erzielen.

Auch konnte bei akutem Bedarf an Schulsozialarbeit in Schulen kann gebietsübergreifend flexibel reagiert und Hilfe geleistet werden.

Insoweit hat sich die Einbindung der Schulsozialarbeit in das Bildungsnetzwerk für den Rhein-Kreis Neuss bewährt. Dies ergibt sich aus der durchgeführten Evaluation und der Jahresberichte der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, in denen insbesondere die Betreuung von Schülerinnen und Schülern vor Ort sehr gelobt worden ist.

 

Dennoch gibt es Bestrebungen der Kommunen des Rhein-Kreises Neuss, die Schulsozialarbeit unter Verwendung der Fördermittel in Eigenverantwortung zu organisieren und Personal einzustellen.

 

Die Übertragung der Fördermittel hätte folgende Auswirkungen:

 

1.    Die bei der jetzigen Verbundlösung gegebene Flexibilität bei spontan auftretendem Unterstützungsbedarf an Schulen kommunenübergreifend Schulsozialarbeit zur Verfügung stellen zu können, geht bei einer Übertragung der Fördermittel verloren.

 

2.    Eine kurzfristige Organisationsumstellung nach Zustimmung mit Wirkung zum Schuljahresbeginn 2023/2024 führt zu einem hohen Vertrauensverlust bei den Mitarbeitenden und den Schulgemeinden. Die bisher gut geleistete Schulsozialarbeit verliert ihre Wirkung.

 

3.    Die Durchführung der Schulsozialarbeit liegt bei der Übertragungslösung in der Verantwortung der kreisangehörigen Städte und Gemeinde. Dies betrifft auch die Erfüllung von eventuellen Rückforderungsansprüchen zuzüglich möglicher Zinsforderungen seitens der Landesregierung, soweit diese gegenüber dem Rhein-Kreis Neuss bestandskräftig festgestellt werden.

Die Gesamtverantwortung verbleibt hingegen aufgrund der Förderrichtlinie des Landes NRW beim Rhein-Kreis Neuss. Insoweit sind die Kommunen gehalten, Förderkonzepte im Einvernehmen mit dem Rhein-Kreis Neuss im Rahmen seiner Letztverantwortung zu erarbeiten.

 

4.    Mit der Weiterleitung der Fördermittel wird sich daher der Verwaltungsaufwand im Rhein-Kreis Neuss gegenüber der jetzigen Regelung erhöhen.

 

5.    Den Eigenanteil gemäß der Förderrichtlinie von zurzeit 20% übernimmt jede Kommune selbst und jede Kommune muss sich verpflichten, Rückforderungsansprüche des Landes auszugleichen.

 

 

Unter Berücksichtigung des Schulsozialindexes des Landes NRW bis zur Stufe 4 und dem prozentualen Anteil der Schülerschaft in den kommunalen Schulen ergibt sich im Vergleich zur bisherigen Verbundlösung folgende Stellenverteilung:

 

 

Verbundlösung

Stand 2022/1. Halbjahr 2023

Übertragungslösung

 

Stellen für

die Kommunen

Stellen für den Rhein-Kreis

Neuss

Stellen für die Kommunen nach Sozialindex

Stellen für den Rhein-Kreis

Neuss

Stadtgebiet Dormagen

3,14

-

2,4

0,6

Stadtgebiet Grevenbroich

3

-

2,3

0,7

Stadtgebiet

Jüchen

1

-

0

-

Stadtgebiet

Kaarst

1,48

-

2

1

Stadtgebiet Korschenbroich

1

-

0

-

Stadtgebiet

Meerbusch

1,75

 

1

-

Stadtgebiet

 Neuss

9,5

1,33

9,45

2,55

Gemeinde Rommerskirchen

0,51

 

0

-

 

In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass es Differenzen zwischen den Stellenanteilen der Beschäftigungsverhältnisse und den Zuordnungsverhältnissen gibt. Zudem können die Stellenanteile in der Zukunft nicht mehr geänderten Verhältnissen angepasst werden. Weiterhin erwartet der Rhein-Kreis Neuss bei Übernahme des Weiterbildungskollegs Theodor-Schwann eine Übertragung eines 0,5 Stellenanteils von der Stadt Neuss.

 

Die Kommunen im Rhein-Kreis Neuss haben dieser Aufteilung der Stellen widersprochen,

insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung der Berufskollegs und dass der Rhein-Kreis selbst keine Schulsozialarbeit finanziere. Die Kritik ist sachlich unzutreffend und führt zu einer bewussten Benachteiligung der Schulen in Trägerschaft des Rhein-Kreises Neuss, die vom Fördergeber nicht gewollt ist.

 

Der Rhein-Kreis Neuss finanziert bereits selbst Schulsozialarbeit an folgenden Schulen:

 

-          BBZ Dormagen                  (Vollzeit 39,5 Std.)

-          BTI Neuss                          (Vollzeit 39,5 Std.)

-          Schule am Chorbusch                    (Teilzeit 35 Std. bis 2024)

-          Joseph-Beuys-Schule            (Vollzeit 39,5 Std.)

-          Martinusschule                   (Teilzeit 26,5 Std)

 

 

Zudem unterstützt der Rhein-Kreis Neuss über den 20% Eigenanteil hinaus zurzeit in Höhe von 124.171,80€ Schulsoziarbeiterstellen (2,03), die nicht durch das neue Förderprogramm finanziert werden.

 

Nach Ausführungen des Schulministeriums NRW können Kreise mit Schulen in eigener Trägerschaft, als Zuwendungsempfänger Teile der Mittel für Personalmaßnahmen für Schulsozialarbeit an den kreiseigenen Schulen verwenden. Die Bezirksregierung bestätigt darüber hinaus, dass mit den Fördergeldern alle Kinder und Jugendliche an allen Schulformen bei der Entwicklung zu eigenständigen und verantwortungsvollen Persönlichkeiten unterstützt werden sollen und somit auch an den Berufskollegs und Förderschulen.

 

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat sich am 21.12.2021 für eine Verbundlösung ausgesprochen. Hieraus ergibt sich für den Rhein-Kreis Neuss die Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben in eigener Zuständigkeit.

 

 

voraussichtliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt

Einzahlungen/Erträge

Bereits bewilligte Förderung bis zum 31.07.2023 ca. 747.600 €

Auszahlungen/Aufwendungen

ca. 1.921.600 €

personalwirtschaftliche Auswirkungen (zusätzlicher Personalaufwand)

nein

Auswirkungen auf das Planjahr

ca. 1.921.600 € abzüglich Erträge/Fördergelder des Landes

Auswirkungen auf die folgenden Haushaltsjahre

(Betrachtungszeitraum: 5 Jahre)

ca. 1.921.600 € abzüglich Erträge/Fördergelder des Landes