Beschlussempfehlung:
- Der
Kreisjugendhilfeausschuss schlägt dem Kreistag vor, die Satzung des
Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in
Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege in der
vorliegenden Fassung zu beschließen.
Die Satzung ist in der Anlage 1 beigefügt.
- Die
geänderte Satzung tritt zum 01.08.2023 in Kraft.
Sachverhalt:
Grundlage der Neufassung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die
Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in geförderter
Kindertagespflege ist das Ergebnis eines verwaltungsgerichtlichem Verfahren aus
dem Jahr 2021. In diesem ging es um die Berechnung der Elternbeiträge auf
Grundlage des Jahreseinkommens. Nach Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW
vom 28.11.2005 (Az. 12 A 4393/03) kann das laufende Jahreseinkommen in der
Regel nicht verlässlich festgestellt werden, so dass das vorangegangene
Kalenderjahr zu Grunde gelegt wird. Wird während der Prüfung eine Abweichung
festgestellt, ist zu prüfen, ob diese voraussichtlich auf Dauer bestehen
wird. Hierzu im Widerspruch steht § 4,
Abs. 4, S. 6 der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von
Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in geförderter
Kindertagespflege vom 30.04.2020. Er lautet:
„Ändern sich die persönlichen oder
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen, so wird der
Elternbeitrag ab dem Kalendermonat der Änderung neu festgesetzt.“
Unter Betrachtung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom
28.11.2005, empfiehlt die Verwaltung diesen Satz zu streichen.
Darüber hinaus gab es in den vergangenen Jahren auf Grundlage von
Gesetzesänderungen mehrfach Ergänzungen und Veränderungen, die die Satzung des
Rhein-Kreises Neuss betreffen. Im Zuge der Neufassung empfiehlt die Verwaltung
eine redaktionelle Anpassung. Diese finden sich insbesondere in den §§ 5, 6 ,7
der neu zu beschließenden Satzung.