Betreff
Neufassung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege.
Vorlage
51/2724/XVII/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

  1. Der Kreisjugendhilfeausschuss schlägt dem Kreistag vor, die Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

     Die Satzung ist in der Anlage 1 beigefügt.

 

  1. Die geänderte Satzung tritt zum 01.08.2023 in Kraft.

 


Sachverhalt:

 

Grundlage der Neufassung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege ist das Ergebnis eines verwaltungsgerichtlichem Verfahren aus dem Jahr 2021. In diesem ging es um die Berechnung der Elternbeiträge auf Grundlage des Jahreseinkommens. Nach Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 28.11.2005 (Az. 12 A 4393/03) kann das laufende Jahreseinkommen in der Regel nicht verlässlich festgestellt werden, so dass das vorangegangene Kalenderjahr zu Grunde gelegt wird. Wird während der Prüfung eine Abweichung festgestellt, ist zu prüfen, ob diese voraussichtlich auf Dauer bestehen wird.  Hierzu im Widerspruch steht § 4, Abs. 4, S. 6 der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege vom 30.04.2020. Er lautet:

„Ändern sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen, so wird der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat der Änderung neu festgesetzt.“

Unter Betrachtung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 28.11.2005, empfiehlt die Verwaltung diesen Satz zu streichen.

 

Darüber hinaus gab es in den vergangenen Jahren auf Grundlage von Gesetzesänderungen mehrfach Ergänzungen und Veränderungen, die die Satzung des Rhein-Kreises Neuss betreffen. Im Zuge der Neufassung empfiehlt die Verwaltung eine redaktionelle Anpassung. Diese finden sich insbesondere in den §§ 5, 6 ,7 der neu zu beschließenden Satzung.