Beschlussvorschlag:
Folgende
Kindertageseinrichtungen werden im Kindergartenjahr 2023/2024 mit den genannten
Beträgen gemäß § 48 KiBiz gefördert:
Kindertageseinrichtung |
Förderung |
in Jüchen: |
|
Kindertagesstätte
„Sausewind“ der Stadt Jüchen in Hochneukirch |
43.867 Euro |
Kindertagesstätte
„Villa Kunterbunt“ Jüchen, Steinstraße |
17.547 Euro |
in Korschenbroich: |
|
Städtische
Kindertageseinrichtung Am Hallenbad, Kleinenbroich |
17.547 Euro |
Städtisches
Integratives Familienzentrum Herrenshoff |
17.547 Euro |
Städtisches
Familienzentrum Pesch, Donatusstraße |
38.212 Euro |
Städtische
Kindertageseinrichtung Auf den Kempen, Kleinenbroich |
17.547 Euro |
Städtisches
Integratives Familienzentrum Am Kerper Weiher, Glehn |
17.547 Euro |
Städtische
Kindertageseinrichtung Schulstraße, Glehn |
50.434 Euro |
gesamt |
220.247 Euro |
Die Mittel sind im
Haushalt 2023 im Produktplan 060 361 010 eingeplant.
Sachverhalt:
Das Land Nordrhein-Westfalen stellt im Kindergartenjahr 2023/2024
landesweit einen Betrag von 80 Millionen Euro zur finanziellen Förderung von
kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der
Kindertagesbetreuung zur Verfügung. Ein Katalog möglicher Voraussetzungen zur
Förderung ist in § 48 Abs. 1 KiBiz genannt.
„§ 48
Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten
(1) Das Land gewährt jedem
Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der
Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet
das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die
Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Die
Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten,
familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung, wie
1. Öffnungszeiten
in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47
Stunden hinausgehen,
2. Öffnungszeiten
in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,
3. Öffnungszeiten
und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,
4. bis
zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die
nur 15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,
5. zusätzliche
Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig
erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie
6. ergänzende Kindertagespflege
gemäß § 23 Absatz 1.
Die Mittel werden per Schlüsselzuweisung verteilt. Das Kreisjugendamt
erhält einen Betrag in Höhe von 342.400 Euro. Dieser Betrag ist gemäß § 48 Abs.
3 KiBiz vom Jugendamt um 25 % zu erhöhen. Insgesamt könnten somit 428.000 Euro an die Träger der
Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen weitergeleitet und
bewilligt werden. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet das
Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung
zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden.
Die Bedarfslage im Jugendamtsbezirk des Kreisjugendamtes wird von
mehreren Faktoren beeinflusst:
- Kindertagespflege
In den drei Kommunen im
Zuständigkeitsbereich stehen Kindertagespflegepersonen grundsätzlich für die
Betreuung von Kindern im Rahmen des § 48 KiBiz zur Verfügung. Sollten sie
aufgrund der Bedarfslage der Eltern Kinder in diesem Rahmen betreuen, so werden
sie nach Maßgabe der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in
Kindertagespflege vom 30.04.2020 mit den zur Verfügung
stehenden Mitteln gefördert. Im Bereich
der Kindertagespflege entstehen deshalb keine Finanzierungslücken, die durch
die Mittel des § 48 KiBiz aufgefangen werden könnten.
- Aktuelle Situation in den
Kindertageseinrichtungen
Aufgrund der angespannten personellen Situation in den
Kindertageseinrichtungen sind viele Träger nicht in der Lage, die
Betreuungszeiten in ihren Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 48 KiBiz zu
flexibilisieren oder zu erweitern. Auch bei Förderung aller bestehenden
Betreuungsangebote im Sinne des § 48 KiBiz kann die dem Kreisjugendamt zur
Verfügung stehende Summe deshalb nicht ausgeschöpft werden.
- Fördermöglichkeiten
für die Kindertageseinrichtungen
Aus dem Kriterienkatalog des § 48 KiBiz
ergeben sich für die Kindertageseinrichtungen des Jugendamtsbezirks
Möglichkeiten der Förderung bezüglich der Öffnungszeiten, die über eine
wöchentliche Öffnungszeit von 47 Stunden hinausgehen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 KiBiz)
bzw., die vor 7:00 Uhr liegen (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 KiBiz) und bezüglich der
jährlichen Schließtage (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 KiBiz). Die Öffnungszeiten und
Schließtage aller Kindertageseinrichtungen, die für eine Förderung in Frage
kommen, sind in der Anlage zum Tagesordnungspunkt zusammengefasst. Die Tabelle
ist um die daraus resultierenden Fördermöglichkeiten ergänzt.
Darüber hinaus bietet keine
Kindertageseinrichtung im Jugendamtsbezirk Öffnungszeiten an Wochenend- und
Feiertagen (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 KiBiz) oder zusätzliche Betreuungsangebote bei
unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der
Familien oder für Notfallangebote (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 KiBiz) an. So dass sich zu
diesen Punkten keine Fördermöglichkeiten ergeben.
- Bemessungsgrundlagen
§ 48 KiBiz nennt keine Vorgaben zur
Ermittlung der Höhe der Förderung. Daher sind die Bemessungsgrundlagen örtlich
festzulegen. Der Beschlussempfehlung liegen folgende Punkte zu Grunde:
·
Gefördert werden die durch das Angebot entstehenden
Personalkosten.
·
Die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach
Entgeltgruppe S 8a, Endstufe, einschließlich jährlicher Sonderzahlung und
durchschnittlichem Leistungsentgelt bei normaler Versicherungspflicht zur
Sozial- und Zusatzversicherung. Sie betrug im Kindergartenjahr 2022/2023 pro
Arbeitsstunde 32,50 Euro und wird ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 gemäß § 48
Absatz 5 KiBiz in Verbindung mit § 37 KiBiz jährlich angepasst. Die
Fortschreibungsrate für das Kindergartenjahr 2023/2024 wurde von der Obersten
Landesjugendbehörde auf 3,46% festgelegt. Somit erhöhen sich die Kosten pro
Arbeitsstunde auf 33,63 Euro.
·
Das Kindergartenjahr besteht aus 12 Monaten a 4,348
Wochen.