Beschlussempfehlung:
1.
Der Kreistag nimmt die Verständigung der Kreisverwaltung mit den
Kommunen zur Weiterleitung der Fördermittel gemäß der Förderrichtlinien des
Landes NRW über die Förderung von Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen
(Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung- 524-6.08.01-162765- vom
21.09.2021) zur Kenntnis.
2.
Der Kreistag hebt den Beschluss zur Neuausrichtung der
Sonderförderung der Schulsozialarbeit-Fortführung durch den Rhein-Kreis Neuss
vom 15.12.2021 KT20211215/Ö16 auf.
3.
Der Kreistag beschließt, dass die Förderung aus der Richtlinie an
die Kommunen weitergeleitet wird.
Sachverhalt:
In Nordrhein-Westfalen ist Ziel der
Landesregierung, möglichst allen Kindern und Jugendlichen, unabhängig von der
Herkunft ihrer Eltern, sozialen Aufstieg, gleichwertige Bildungschancen sowie
mehr Teilhabe zu ermöglichen. Daher wurde die dauerhafte Weiterfinanzierung der
Schulsozialarbeit mit Landesmitteln durch Kabinettsbeschluss vom 04.09.2020
gesichert und die Zuständigkeit ab dem 01.01.2021 vom Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales an das Ministerium für Schule und Bildung übertragen.
Die Neuausrichtung der Landesförderung der
Schulsozialarbeit – Fortführung durch den Rhein-Kreis Neuss war bereits Thema
im Kreisausschuss am 03.11.2021 und im Kreistag am 15.12.2021.
Auf die Vorlagen KA: 40/0884/XVII/2021 und
KT: 40/0995/XVII/2021 wird verwiesen.
Der Kreisausschuss begrüßte die
Neuausrichtung der Schulsozialarbeit. Nachdem auch der Kreistag der
Durchführung der Maßnahmen in Eigenverantwortlichkeit des Rhein-Kreises Neuss
zustimmte, hat das Bildungsnetzwerk die Aufgabenentwicklung und Evaluation der
Maßnahmen übernommen.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben der
kreisangehörigen Kommunen wurde der Einsatz der Schulsozialarbeiter in den
Schulen festgelegt.
Die endgültige Umsetzung erfolgte zum
01.02.2022.
Die vom Kreistag am 15.12.2021 beschlossene
Evaluation hat ergeben, dass die Schulsozialarbeit, wie sie seit 01.01.2022 in
der Trägerschaft des Rhein-Kreises Neuss durchgeführt wird, hohe Anerkennung
genießt. Erstmalig ist es gelungen, alle Schulformen miteinzubeziehen und eine
einvernehmliche Regelung der Schulsozialarbeit unter Beteiligung der unteren
und oberen Schulaufsicht, der Städte und Gemeinden und aller Schulformsprecher
zu erzielen. Auch konnte bei akutem Bedarf an Schulsozialarbeit in Schulen
gebietsübergreifend flexibel reagiert und Hilfe geleistet werden. Insoweit hat
sich die Einbindung der Schulsozialarbeit in das Bildungsnetzwerk für den
Rhein-Kreis Neuss bewährt.
Auch die Jahresberichte der
Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, in denen insbesondere die
Betreuung von Schülerinnen und Schüler vor Ort sehr gelobt worden ist,
bestätigen die Evaluationsergebnisse.
Dennoch wünschen die Kommunen des
Rhein-Kreises Neuss, die Schulsozialarbeit ab dem Förderzeitraum 01.08.2023
(Schuljahr 2023/2024) unter Verwendung der Fördermittel in Eigenverantwortung
zu organisieren und Personal einzustellen.
In seiner Sitzung am 02.05.2023
hat sich der Schulausschuss dem Wunsch der Kommune folgend für die Übertragung
ausgesprochen. Zur Umsetzung schlug die Verwaltung die nachfolgende
Verständigungslösung vor:
|
Verbundlösung1) Stand 2022/1. Halbjahr 2023 |
Verständigungslösung des RKN bei Zuwendung von 23 Stellen, nach Sozialindex bis Stufe 4,
und Berücksichtigung der Schüleranzahl, sowie der Schulen in Trägerschaft des
RKN und aller Kommunen |
||
|
Stellen für die Kommunen |
Stellen für den Rhein-Kreis Neuss |
Stellen für die Kommunen nach Sozialindex |
Stellen für den Rhein-Kreis Neuss |
Stadtgebiet Dormagen |
3,14 |
- |
2,4 |
0,5 |
Stadtgebiet Grevenbroich |
3 |
- |
2,3 |
0,5 |
Stadtgebiet Jüchen |
1 |
- |
0,7 |
0 |
Stadtgebiet Kaarst |
1,48 |
- |
2 |
0,5 |
Stadtgebiet Korschenbroich |
1 |
- |
0,6 |
0 |
Stadtgebiet Meerbusch |
1,75 |
|
1 |
0 |
Stadtgebiet Neuss |
9,5 |
1,33 |
9,5 |
2,5 |
Gemeinde Rommerskirchen |
0,51 |
|
0,5 |
0 |
Gesamt Stellen |
21,38 |
1,33 |
19 |
4 |
1) 21,02
Stellen auf Basis Zuwendungsbescheid vom 08.06.2022 zzgl. 1,69 Stellen durch
Zuzahlung des Rhein-Kreises Neuss über den Eigenanteil von 20% hinaus
Am 16.05.2023 fand eine
Schuldezernentenkonferenz statt. Diese hatte folgendes einstimmiges Ergebnis:
- Die Übertragung der Stellenanteile
findet ab dem 01.08.2023 unter Vorbehalt der Zustimmung des Kreistags nach
der Verständigungslösung statt.
- Die Durchführung der Schulsozialarbeit
liegt bei der Übertragungslösung in der Verantwortung der kreisangehörigen
Städte und Gemeinde.
- Den Eigenanteil gemäß der
Förderrichtlinie von zurzeit 20% übernimmt jede Kommune selbst.
- Alle Kommunen erklären sich bereit, für
die ihnen zugewiesenen Stellenanteile Schulsozialarbeiterinnen und
Schulsozialarbeiter mit deren Zustimmung unter Beibehaltung des sozialen
Besitzstandes in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis von der
Beschäftigungsförderungsgesellschaft (BfG) zu übernehmen.
- Die Kommunen werden in Absprache mit
den Mitarbeitenden soweit möglich auf die Stellenanteile wie in der
jetzigen Verbundlösung in Eigenfinanzierung aufstocken, um auch das gute
und wichtige Angebot der Schulsozialarbeit an den bisherigen Schulen
beibehalten zu können.
- Die Kommunen, in denen Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen kommunenübergreifend in Schulen eingesetzt sind, werden
eine Einigung über die Anstellungsträgerschaft und den Einsatzort mit den
Mitarbeitenden suchen.
- Im Schuljahr 2023/2024 beabsichtigen
die Kommunen nach dem derzeitigen Konzept des Rhein-Kreises Neuss in
Eigenverantwortung die Schulsozialarbeit umzusetzen, um die Kontinuität an
den Schulen zu bewahren und die Zeit zur Konzeptweiterentwicklung auf
kommunaler Ebene zu nutzen.
- Mit jeder Kommune wird ein Vertrag
hinsichtlich der Weiterleitung der Fördermittel und der sich daraus
ergebenen Pflichten der Kommunen abgeschlossen.
Den Kommunen ist bekannt, dass
für eine Übergangsphase dem Kreis zusätzliche Kosten entstehen können, bis die
Arbeitsverhältnisse übergeleitet sind.
voraussichtliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt |
|
Einzahlungen/Erträge |
Bereits bewilligte Förderung bis zum 31.07.2023 ca. 747.600 €, Förderantrag
für den Zeitraum 01.08.2023 - 31.07.2023 ist bereits gestellt. |
Auszahlungen/Aufwendungen |
ca. 1.921.600 € |
personalwirtschaftliche Auswirkungen (zusätzlicher Personalaufwand) |
nein |
Auswirkungen auf das Planjahr |
ca. 1.921.600 € abzüglich Erträge/Fördergelder des Landes |
Auswirkungen auf die folgenden Haushaltsjahre (Betrachtungszeitraum: 5 Jahre) |
ca. 1.921.600 € abzüglich Erträge/Fördergelder
des Landes |