Betreff
Förderrichtlinie Notstrom Pflege
Vorlage
50/2895/XVII/2023
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine ist die Frage der Energieversorgung von Einrichtungen der kritischen Infrastruktur zunehmend in den Fokus gerückt. Dies betrifft nicht nur kurzfristige Maßnahmen, sondern auch Fragen der Vorsorge für mögliche längerfristige Stromausfälle von maximal 72 Stunden.

 

Zur sofortigen Unterstützung dieser Anstrengungen stellt das Land Nordrhein-Westfalen daher in diesem Jahr aus dem Sondervermögen „Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine" rund 39,5 Millionen Euro zur Förderung des Aufbaus von Notstromanlagen in voll- und teilstationären Einrichtungen der Pflege und Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI bereit.

 

Vollstationäre Einrichtungen der Pflege und Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI können in diesem Jahr auf Antrag eine pauschale Förderung für Maßnahmen zur Förderung des Aufbaus von Notstromanlagen in Höhe von 25.000 Euro erhalten, teilstationäre Einrichtungen (Tages- und Nachtpflegen) in Höhe von 10.000 Euro.

 

Die Anträge können seit dem 1. April 2023 unbürokratisch bei den zuständigen Landschaftsverbänden, die auch die Investitionskostenförderung bearbeiten, gestellt werden. Förderfähig sind ab dem 1. Januar 2023 begonnene Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt und abgerechnet werden. Die Landschaftsverbände stellen Antragsvordrucke zur Verfügung und zahlen die Förderbeträge an die Einrichtungen aus.

 

Die Einrichtungen wurden seitens der Kreisverwaltung bereits Ende März über die Förderrichtlinie informiert. Zudem hat am 09.05.2023 eine Videokonferenz mit den Einrichtungsleitungen stattgefunden, um etwaige Fragestellungen rund um die Antragstellung klären zu können. Außerdem wurde im Arbeitskreis der Einrichtungsleitungen am 23.05.2023 eruiert, welche Einrichtungen bereits einen Antrag gestellt haben bzw. beabsichtigen, einen solchen Antrag zu stellen. Im Ergebnis stehen die Einrichtungen der Richtlinie derzeit verhalten gegenüber, da es momentan einerseits schwierig sei, entsprechende Fachfirmen zu akquirieren, und andererseits entsprechende Maßnahmen wahrscheinlich nicht bis Ende des Jahres abgeschlossen seien, was wiederum eine Grundvoraussetzung der Förderung darstellt. Des Weiteren würden die über die Förderung hinausgehenden Restkosten nicht von den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe refinanziert.

 

Die Kreisverwaltung wird die Einrichtungen in den kommenden Monaten regelmäßig hinsichtlich der Inanspruchnahme der Fördermittel befragen und begleiten sowie dem Ministerium eine entsprechende Rückmeldung geben. Dem Ausschuss für Soziales und Wohnen wird über die weiteren Maßnahmen in Pflegeeinrichtungen hinsichtlich eines etwaigen Blackout-Szenarios Bericht erstattet.