Sachverhalt:
Mit dem „Stärkungspakt NRW – gemeinsam gegen Armut“ stellt das Land NRW
den Kommunen 150 Mio. Euro zur Verfügung, um unbürokratisch die finanziellen
Mehrbelastungen der sozialen Infrastruktur in den Kommunen aufgrund steigender
Energiepreise sowie der hohen Inflation abzufedern. Die Mittel können daneben
in bestimmten Fallgestaltungen dafür verwendet werden, betroffenen
hilfsbedürftigen Menschen unbürokratisch zu helfen, die nicht durch die
sozialen Sicherungssysteme vor der Inflation geschützt werden.
Danach werden die Unterstützungsleistungen als Billigkeitsleistungen an
die Kreise, kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden
in NRW (nachfolgend „Kommunen“) für den Bewilligungszeitraum vom 01. Januar
2023 bis 31. Dezember 2023 einmalig ausgezahlt. Zu den Stichtagen 30. Juni und
30. September 2023 ist dem MAGS NRW die geplante Mittelverwendung durch die
Kommunen nachzuweisen.
Die Kommunen können die Unterstützungsleistungen entweder selbst
verwenden und ganz oder teilweise an Dritte (z.B. Träger der Freien
Wohlfahrtspflege, Kirchen- und Moscheegemeinden, Integrationszentren und
-agenturen, Verbände, Vereine und Stiftungen) im Wege der Beleihung
weitergeben. Die Weitergabe der Mittel sowie die Verwendung im Sinne der
Richtlinie sind schriftlich zwischen den Beteiligten zu vereinbaren.
Für den Rhein-Kreis Neuss beläuft sich die Billigkeitsleistung auf
576.576,00 Euro.
Zu dem Thema hatte die Verwaltung in der Sitzung des Ausschusses für
Soziales und Wohnen am 07. Februar 2023 (Vorlage 50/2293/XVII/2023) bereits
berichtet.
Aktueller Sachstand:
Das Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS NRW) hat mit Schreiben vom 27. März
2023 mitgeteilt, dass die Richtlinie zum „Stärkungspakt NRW“ sowie die
„Begleitinformation/FAQ zur Umsetzung“ überarbeitet und insbesondere im
Hinblick auf die Regelung zur Finanzierung von Personalausgaben angepasst
wurden. Beide Unterlagen sind der Vorlage als Anlagen beigefügt.
Es können nunmehr nicht nur Honorarausgaben finanziert werden, sondern
sämtliche Personalausgaben bei den Kommunen und freien Trägern, sofern dieses
Personal zusätzlich und
unmittelbar zur Erbringung der krisenbedingten
Unterstützungsleistungen eingesetzt wird. Dies kann sowohl Neueinstellungen im
Rahmen der Förderung, als auch krisenbedingte temporäre Stundenerhöhungen von
bestehendem Personal betreffen.
Den Hinweis hat die Verwaltung am 28. März an die
AG Wohlfahrtspflege im Rhein-Kreis Neuss weitergeleitet, mit der zu dieser
Thematik bereits am 28. Februar 2023 ein persönlicher Austausch stattgefunden
hatte.
Bei der Verwaltung sind bis zum Zeitpunkt der
Vorlagenerstellung folgende fünf Bedarfsmeldungen durch freie Träger der
Wohlfahrtspflege im Rhein-Kreis Neuss mit einer Gesamtsumme von 132.501,00 Euro
eingegangen:
Antragssteller |
Fördergegenstand |
Bedarfsmeldung |
DRK Kreisverband |
Kleiderladen |
21.450 EUR |
Paritätische Sozialdienste GmbH |
N.N |
Keine Betragsangabe |
AWO Ortsverband Dormagen |
Seniorenbegegnungsstätte |
7.560,00 EUR |
Caritas Sozialdienste RKN GmbH |
Sozialkaufhäuser |
33.500,00 EUR |
Diakonie RKN |
Mietkosten/Nebenkosten |
69.991,00 EUR |
Zum Antrag der
Paritätischen Sozialdienste GmbH befindet sich die Verwaltung im Austausch mit
dem Antragssteller, um eine Konkretisierung des Fördergegenstandes und der
Bedarfshöhe zu erhalten.
Zur Verwendung
der verfügbaren Mittel in Höhe von 444.075,00 Euro befindet sich die Verwaltung
im Austausch mit der AG Freie Wohlfahrtspflege zu den Umsetzungsmöglichkeiten
eines Austauschprogramms von Elektrogroßgeräten durch die Wohlfahrtsverbände.
Ein ähnliches Programm hat der Kreis Wesel gestartet. Dort erfolgt die
Abwicklung durch einen Wohlfahrtsverband auf der Grundlage eines
Weiterleitungsvertrages. Bei Nachweis eines Leistungsbezuges nach SGB II, SGB
XII, Wohngeld oder Kindergeldzuschlag wird dort eine Beratung durchgeführt, in
der ersichtlich werden muss, dass Energieschulden bestehen bzw. bestanden. Zur Prävention können dann
energieeffiziente Elektro-Großgeräte bis 800 Euro angeschafft werden, wofür der
Wohlfahrtsverband einen Wertgutschein ausstellt. Der Rhein-Kreis Neuss
beabsichtigt, für das Programm 100.000 Euro zur Verfügung zu stellen.
Mit den
kreisangehörigen Kommunen befindet sich die Verwaltung im regelmäßigen
Austausch zur Abstimmung der Finanzierung und kreisweiten Umsetzung. Hierzu gab
es am 06. März 2023 und 27. April 2023 jeweils ein Web-Meeting. Die Thematik
war ebenfalls Gegenstand des Arbeitskreises der Sozialamtsleitungen am 02. März
2023 und 01. Juni 2023 sowie der Gesprächsrunde mit den Sozialdezernentinnen
und den Sozialdezernenten am 07. Februar 2023. Darüber hinaus tauscht der
Rhein-Kreis Neuss sich mit den benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten
aus.
Sowohl für die
Kreise als auch die Städte und Gemeinden in NRW gestaltet sich die vollständige
Ausschöpfung der aus dem Stärkungspakt NRW zugeteilten Finanzmittel angesichts
der Rahmenbedingungen allgemein herausfordernd. Einerseits sind die
energiekrisen- und inflationsbedingten Preissteigerungen (erfreulicherweise)
nicht in dem Ende des Jahres 2022 prognostizierten Umfang eingetreten.
Andererseits erschwert die Mittelbindung für das Haushaltsjahr 2023 und die
verbindliche Bedarfsplanung zum 30. September 2023 insbesondere die
krisenbedingte Ausweitung von Beratungsangeboten, so dass die Anpassung der
Richtlinie durch das MAGS NRW Ende März 2023 im Hinblick auf die
Übernahmefähigkeit von Personalkosten nur begrenzt Wirkung entfaltet.
Die erste Meldung an das MAGS NRW soll zum Stichtag 30. Juni 2023 und
die finale Meldung zum Stichtag 30. September 2023 erfolgen.
Die Verwaltung wird dem Ausschuss für Soziales und Wohnen in der nächsten Sitzung erneut zum aktuellen Sachstand berichten.