Betreff
Stärkungspakt NRW
Vorlage
50/2948/XVII/2023
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Mit dem „Stärkungspakt NRW – gemeinsam gegen Armut“ stellt das Land NRW den Kommunen 150 Mio. Euro zur Verfügung, um unbürokratisch die finanziellen Mehrbelastungen der sozialen Infrastruktur in den Kommunen aufgrund steigender Energiepreise sowie der hohen Inflation abzufedern. Die Mittel können daneben in bestimmten Fallgestaltungen dafür verwendet werden, betroffenen hilfsbedürftigen Menschen unbürokratisch zu helfen, die nicht durch die sozialen Sicherungssysteme vor der Inflation geschützt werden.

Danach werden die Unterstützungsleistungen als Billigkeitsleistungen an die Kreise, kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in NRW (nachfolgend „Kommunen“) für den Bewilligungszeitraum vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 einmalig ausgezahlt. Zu den Stichtagen 30. Juni und 30. September 2023 ist dem MAGS NRW die geplante Mittelverwendung durch die Kommunen nachzuweisen.

Die Kommunen können die Unterstützungsleistungen entweder selbst verwenden und ganz oder teilweise an Dritte (z.B. Träger der Freien Wohlfahrtspflege, Kirchen- und Moscheegemeinden, Integrationszentren und -agenturen, Verbände, Vereine und Stiftungen) im Wege der Beleihung weitergeben. Die Weitergabe der Mittel sowie die Verwendung im Sinne der Richtlinie sind schriftlich zwischen den Beteiligten zu vereinbaren.

Für den Rhein-Kreis Neuss beläuft sich die Billigkeitsleistung auf 576.576,00 Euro.

Zu dem Thema hatte die Verwaltung in der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Wohnen am 07. Februar 2023 (Vorlage 50/2293/XVII/2023) bereits berichtet.

Aktueller Sachstand:

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS NRW) hat mit Schreiben vom 27. März 2023 mitgeteilt, dass die Richtlinie zum „Stärkungspakt NRW“ sowie die „Begleitinformation/FAQ zur Umsetzung“ überarbeitet und insbesondere im Hinblick auf die Regelung zur Finanzierung von Personalausgaben angepasst wurden. Beide Unterlagen sind der Vorlage als Anlagen beigefügt.

Es können nunmehr nicht nur Honorarausgaben finanziert werden, sondern sämtliche Personalausgaben bei den Kommunen und freien Trägern, sofern dieses Personal zusätzlich und unmittelbar zur Erbringung der krisenbedingten Unterstützungsleistungen eingesetzt wird. Dies kann sowohl Neueinstellungen im Rahmen der Förderung, als auch krisenbedingte temporäre Stundenerhöhungen von bestehendem Personal betreffen.

Den Hinweis hat die Verwaltung am 28. März an die AG Wohlfahrtspflege im Rhein-Kreis Neuss weitergeleitet, mit der zu dieser Thematik bereits am 28. Februar 2023 ein persönlicher Austausch stattgefunden hatte.

Bei der Verwaltung sind bis zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung folgende fünf Bedarfsmeldungen durch freie Träger der Wohlfahrtspflege im Rhein-Kreis Neuss mit einer Gesamtsumme von 132.501,00 Euro eingegangen:

 

 

 

Antragssteller

Fördergegenstand

Bedarfsmeldung

DRK Kreisverband

Kleiderladen

21.450 EUR

Paritätische Sozialdienste GmbH

N.N

Keine Betragsangabe

AWO Ortsverband Dormagen

Seniorenbegegnungsstätte

7.560,00 EUR

Caritas Sozialdienste RKN GmbH

Sozialkaufhäuser

33.500,00 EUR

Diakonie RKN

Mietkosten/Nebenkosten

69.991,00 EUR

 

Zum Antrag der Paritätischen Sozialdienste GmbH befindet sich die Verwaltung im Austausch mit dem Antragssteller, um eine Konkretisierung des Fördergegenstandes und der Bedarfshöhe zu erhalten.

 

Zur Verwendung der verfügbaren Mittel in Höhe von 444.075,00 Euro befindet sich die Verwaltung im Austausch mit der AG Freie Wohlfahrtspflege zu den Umsetzungsmöglichkeiten eines Austauschprogramms von Elektrogroßgeräten durch die Wohlfahrtsverbände. Ein ähnliches Programm hat der Kreis Wesel gestartet. Dort erfolgt die Abwicklung durch einen Wohlfahrtsverband auf der Grundlage eines Weiterleitungsvertrages. Bei Nachweis eines Leistungsbezuges nach SGB II, SGB XII, Wohngeld oder Kindergeldzuschlag wird dort eine Beratung durchgeführt, in der ersichtlich werden muss, dass Energieschulden bestehen bzw. bestanden. Zur Prävention können dann energieeffiziente Elektro-Großgeräte bis 800 Euro angeschafft werden, wofür der Wohlfahrtsverband einen Wertgutschein ausstellt. Der Rhein-Kreis Neuss beabsichtigt, für das Programm 100.000 Euro zur Verfügung zu stellen.

 

Mit den kreisangehörigen Kommunen befindet sich die Verwaltung im regelmäßigen Austausch zur Abstimmung der Finanzierung und kreisweiten Umsetzung. Hierzu gab es am 06. März 2023 und 27. April 2023 jeweils ein Web-Meeting. Die Thematik war ebenfalls Gegenstand des Arbeitskreises der Sozialamtsleitungen am 02. März 2023 und 01. Juni 2023 sowie der Gesprächsrunde mit den Sozialdezernentinnen und den Sozialdezernenten am 07. Februar 2023. Darüber hinaus tauscht der Rhein-Kreis Neuss sich mit den benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten aus.

 

Sowohl für die Kreise als auch die Städte und Gemeinden in NRW gestaltet sich die vollständige Ausschöpfung der aus dem Stärkungspakt NRW zugeteilten Finanzmittel angesichts der Rahmenbedingungen allgemein herausfordernd. Einerseits sind die energiekrisen- und inflationsbedingten Preissteigerungen (erfreulicherweise) nicht in dem Ende des Jahres 2022 prognostizierten Umfang eingetreten. Andererseits erschwert die Mittelbindung für das Haushaltsjahr 2023 und die verbindliche Bedarfsplanung zum 30. September 2023 insbesondere die krisenbedingte Ausweitung von Beratungsangeboten, so dass die Anpassung der Richtlinie durch das MAGS NRW Ende März 2023 im Hinblick auf die Übernahmefähigkeit von Personalkosten nur begrenzt Wirkung entfaltet.

 

Die erste Meldung an das MAGS NRW soll zum Stichtag 30. Juni 2023 und die finale Meldung zum Stichtag 30. September 2023 erfolgen.

Die Verwaltung wird dem Ausschuss für Soziales und Wohnen in der nächsten Sitzung erneut zum aktuellen Sachstand berichten.