Betreff
Errichtung von Tiefenerdern
Vorlage
68/3048/XVII/2023
Aktenzeichen
68.4-40.01-6-081-23
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Errichtung von Tiefenerdern der Air Liquide Deutschland GmbH nach den Vorlagen zu diesem Tagesordnungspunkt.


Sachverhalt:

 

Die Air Liquide Deutschland GmbH (ALD) betreibt ein Fernleitungsnetz für verschiedene Produkte. Diese Leitungen queren auch den Rhein-Kreis Neuss.

 

Zur Sicherstellung des Berührungsschutzes, sowie des kathodischen Korrosionsschutzes nach DVGW Arbeitsblatt G 463, sind Erdungsanlagen zu errichten und über geeignete Abgrenzeinheiten mit der Rohrleitung zu verbinden. Dies ist insbesondere in unmittelbarer Nähe von Hochspannungseinrichtungen erforderlich, um schädliche Einflüsse von elektrischen / Magnetischen Feldern auf die leitfähigen verschweißten Leitungen zu vermeiden. Die Erdung ist zum sicheren Betrieb der Fernleitung erforderlich.

 

Je nach Lage im Einzelfall kommen hierbei Flach- oder Tiefenerder zum Einsatz. Die Erderstandorte liegen im Schutzstreifen der Leitung oder – in Ausnahmefällen - in unmittelbarer Nähe.

 

Eine Rohrleitungs-Erderanlage besteht aus:

 

·         dem eigentlichen Erder, welcher die natürliche Erdung der Rohrleitung durch eine zusätzliche Ableitung von induzierten Wechselströmen verbessert / unterstützt,

·         den äußerlich isolierten Kabeln zur Verbindung der hochspannungsbeeinflussten Rohrleitung mit dem Erder,

·         ggf. einer Anschalteinrichtung (Abgrenzeinheit) in einem Kunststoff-Schutzgehäuse (Kabelverteilerschrank), welche in den Kabelweg Rohrleitung -> Erder geschaltet ist und es ermöglicht, dass die notwendige Wechselstromableitung nicht konträr zu den Anforderungen des kathodischen Korrosionsschutzes der Rohrleitung ist und

·         ggf. einem kurzen Mess- und Steuererder, (Hilfserder), welcher abhängig vom elektrischen Aufbau der Abgrenzeinheit zu deren sicheren Funktion erforderlich ist.

 

Die Erder bestehen aus feuerverzinktem Stahl / Edelstahl und werden – je nach Standort - bis zu einer Tiefe von 99 m eingesenkt. Die Bohrung beträgt im oberflächennahen Bereich 200 mm, darunter 120 mm.

 

Zwei der vorgesehenen Erderstandorte (MK 182 und 196) liegen nach dem Landschaftsplan III – Meerbusch / Kaarst / Korschenbroich – des Rhein-Kreises Neuss im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet in der Stadt Meerbusch unmittelbar an der A 57 und der Kreisstraße 6 bzw. der Landesstraße 154 auf einer landwirtschaftlichen Fläche (MK 196, bestehende Station der Leitung)) bzw. am Rückhaltebecken der A 57 (MK 182).

 

Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft werden durch den Einbau der Erder nicht entstehen.

 

Die Erder bedürfen der Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes III für Landschaftsschutzgebiete. Diese kann im vorliegenden Fall sowohl aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses am sicheren Bestand der Leitung, wie auch wegen einer bei Versagung entstehenden unzumutbaren Belastung für den Betreiber der Leitung gewährt werden. Die Vereinbarkeit mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege ist gegeben.

 

Der Naturschutzbeirat wird um Entscheidung über einen Widerspruch gem. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW gebeten.