Betreff
Anlage einer Furt am Gillbach anstelle einer Brücke
Vorlage
68/3050/XVII/2023
Aktenzeichen
68.4-40.01-8-082-23
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Anlage einer Furt am Gillbach westlich Anstel anstelle einer Brücke nach den Vorlagen zur heutigen Sitzung.


Sachverhalt:

 

Westlich Rommerskirchen-Anstel verläuft auf der Ostseite des ehemaligen strategischen Bahndamms ein Wirtschaftsweg der Gemeinde Rommerskirchen zwischen der Kreisstraße 27 und dem ersten Weg nördlich des Gillbachs. Der Weg querte früher den Gillbach über eine Betonbrücke. Diese ist vor einigen Jahren eingebrochen und wurde beseitigt. Der Weg endet nunmehr südlich des Gillbachs und führt auf dessen Nordseite ohne Verbindung fort.

 

Seites der Gemeinde Rommerskirchen ist nicht vorgesehen, die Brücke zu erneuern. Stattdessen soll an der Gillbachquerung eine Furt angelegt werden, die es Reiterinnen und Reitern gestattet, den Bach an dieser Stelle zu überqueren. Dies ist sinnvoll und erforderlich, da nach dem Ausbau des Weges auf dem ehemaligen strategischen Bahndamm als Fuß- und Radwegeverbindung dort ein Bereiten oder Führen von Pferden nicht mehr möglich ist.

 

Die geplante Furt soll in Minimalbauweise angelegt werden und durch hölzerne Umlaufsperren mit Fahrzeugen nicht befahrbar sein. Die noch vorhandenen Betonauflager werden beseitigt. Der Bereich der Furt und der unmittelbar angrenzenden Böschungen werden mit Kies gegen Abschwemmung und zur Stabilisierung befestigt. Die Böschungen werden mit einer Neigung von 30° angelegt.

 

Der Standort liegt nach dem Landschaftsplan VI – Grevenbroich / Rommerskirchen – im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Die Anlage der Furt bedarf daher der Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes für Landschaftsschutzgebiete.

 

Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde kann diese Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gewährt werden. Sie dient der Wiederherstellung der Durchgängigkeit des gemeindlichen Weges für den Reitverkehr, der sonst erhebliche Umwege in Kauf nehmen müsste. Die Durchgängigkeit der zum Reiten tauglichen Wege wird damit in diesem Raum wieder erreicht.

Die Herstellung einer Furt anstelle der Wiederherstellung der Brücke ist mit erheblich geringeren landschaftlichen Veränderungen verbunden. Die Vereinbarkeit mit den Belangen von Natur und Landschaft ist gegeben.

 

Der Naturschutzbeirat wird um Entscheidung über sein Widerspruchsrecht gem. § 75 LNatSchG NRW gebeten.