Sachverhalt:
Die Anfrage der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN vom 31.07.2023 ist als Anlage
beigefügt. Die Fragen werden wie folgt beantwortet:
Zu
Frage 1:
Die Netzkonzeption des Gesamtregionalen
Radverkehrskonzeptes Rheinisches Revier wurde dem Land zur Aufnahme in die
Planwerke des Landes (Radvorrangnetz § 17 FaNaG NRW) bzw. Bedarfsplan für
Radschnellverbindungen des Landes (§ 19 FaNaG NRW) gemeldet. Siehe auch § 17
Abs. 3 FaNaG zur Integration bestehender überörtlicher Netze in die Planungen
des Landes.
Zu
Frage 2:
Die Umsetzung der Maßnahmen an
Radschnellverbindungen und Radvorrangrouten inkl. deren Finanzierung obliegt
den Baulastträgern der jeweiligen Straßen(-abschnitte) (z. B. Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Kreise, Städte und Gemeinden). Bei Städten mit >80.000
Einwohnern liegt die innerörtliche Baulast für Radschnellverbindungen bei der
Stadt, sonst beim Land. Für Umsetzungsmaßnahmen kommt ggfs. auch eine Förderung
durch das Land, z. B: Förderung kommunaler Straßenbau oder Förderrichtlinie
Nahmobilität in Betracht.
Zu
Frage 3:
Landfolge Garzweiler als Konsortialführer des
Projekts „Rheinisches Radverkehrsrevier“ kommt in erster Linie das
Netzwerkmanagement und die Koordination von Unterstützungsleistungen für die
jeweiligen Baulastträger als Aufgabe zu. Ferner die koordinierende Betreuung
der geplanten Machbarkeitsstudien. Landfolge Garzweiler selbst ist kein
Straßenbaulastträger für Radwege im Rheinischen Revier. Grundlage für die
Arbeit von Landfolge Garzweiler ist die entwickelte Gesamtnetzkonzeption,
welche sowohl Radschnellverbindungen als auch Radvorrangrouten umfasst. Die
Arbeiten am Rheinischen Radverkehrsrevier werden vom Kreis in die Runde der kommunalen
Mobilitätszuständigen kommuniziert.
Zu
Frage 4:
Die Verwaltung ist davon überzeugt, dass die
Zielmarke 2040 bei entsprechendem politischem Willen eingehalten wird.