Beschlussempfehlung:
Kenntnisnahme
Sachverhalt:
Gemäß § 53 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in Verbindung mit § 83 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit der Kreistag keine andere Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Kreistages; im Übrigen sind sie dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen.
Gemäß der Bewirtschaftungsregeln zum Haushalt 2023 des Rhein-Kreises Neuss sind im Einzelfall folgende Beträge als unerheblich anzusehen:
a) bei freiwilligen Ausgaben bis 15.000,00 EUR
b) bei Pflichtausgaben bis 250.000,00 EUR
Im Haushaltsjahr 2023 sind bis zum 15.09.2023 keine über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen entstanden.