Betreff
Verwendung von im Jahresabschluss festgestellten Überschüssen
Vorlage
20/3304/XVII/2023
Art
Tischvorlage

Beschlussempfehlung:

  1. Künftig werden etwaig festgestellte Überschüsse eines Haushaltsjahres der Ausgleichsrücklage zugeführt. Die Bestimmung der Überschüsse erfolgt durch die Feststellung des Jahresabschlusses im Kreistag in dem dem Haushaltsjahr folgenden Jahr. Dabei bleiben Überschüsse, die allein durch einmalige Sondereffekte entstehen, unberücksichtigt. Diese könnten der Ausgleichs- oder der Allgemeinen Rücklage zugeführt werden. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses trifft der Kreistag eine Empfehlung über die Höhe des an die Kommunen auszukehrenden Betrages unter Berücksichtigung der unter Ziffer 4 festgelegten Betragsgrenze.

 

  1. Bei der Planung des übernächsten Haushaltsjahres wird ein planerisches Defizit in Höhe der Haushaltsverbesserung ohne die Verbesserungen durch Sondereffekte des vorvergangenen Haushaltsjahres gebildet und durch die Auflösung der Ausgleichsrücklage in gleicher Höhe (fiktiv) ausgeglichen. Durch die Absenkung der Kreisumlage in der Höhe des Einsatzes der Ausgleichsrücklage wird die Verbesserung aus dem vorvergangenen Jahr an die Kommunen in Form einer Ersparnis von Kreisumlage ausgekehrt.

 

  1. Ungeplante Haushaltsverschlechterungen der Vorjahre mindern den zu berücksichtigen Auskehrbetrag an die Kommunen entsprechend.

 

  1. Bei einer sich abzeichnenden deutlichen Verschlechterung der Haushaltssituation vor der Auskehrung eines Überschusses entscheidet der Kreistag über ein Aussetzen der

 

  1. Regelung in Ziffer 2, um die Ausgleichsrücklage nicht übermäßig zu belasten.

 

  1. Der Ausgleichsrücklage kommt kommunalrechtlich eine überjährige Pufferfunktion zum Schutze der kreisangehörigen Kommunen und zur Gestaltungsfreiheit des Kreises zu. Um die Pufferfunktion dauerhaft zu sichern, darf die Ausgleichsrücklage durch die Überschussauskehrung nicht unter eine Sockelgrenze absinken. Sollte daher die Ausgleichsrücklage durch die Auskehrung der Haushaltsverbesserungen oder durch andere Entwicklungen unter einen Betrag von 5 % des Haushaltsvolumens (Aufwendungen im Gesamtergebnisplan) fallen, wird ein künftiger Überschuss zunächst für die Wiederauffüllung der Ausgleichsrücklage bis zur 5% Grenze eingesetzt und etwaige Verbesserungen erst danach für eine Auskehrung in Form eines Defizitausgleichs.

 

  1. Die vorstehenden Regelungen gelten erstmalig für ab dem festgestellten Jahresabschluss 2023 und der Auskehrung im Haushaltsplan 2025. Die Haushaltsbegleitbeschlüsse 2021 und 2022 gelten weiter.

Sachverhalt:

Mit Beschluss des Finanzausschusses vom 14.03.2023 wurde die Verwaltung gebeten, ein rechtssicheres und dauerhaftes Verfahren zu entwickeln, wie künftig mit Überschüssen umgegangen werden soll. Der überfraktionelle Wille ist darauf gerichtet, Haushaltsverbesserungen an die Kommunen zurückzugeben. Die kreisangehörigen Städte und die Gemeinde sollen in angemessenem Rahmen zur Deckung der nicht durch Landeszuweisungen und Gebühren gedeckten Aufwendungen des Kreises in Anspruch genommen werden.