Betreff
Änderung Zuschussverfahren für Übungsleitende und Sportförderrichtlinien
Vorlage
52/3328/XVII/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Sportausschuss beschließt die Anpassung des Verfahrens zur Förderung der Tätigkeit der lizenzierten Übungsleiterinnen und -leiter im Rahmen des Digitalisierungsprozesses sowie die dazu nötige Änderung der Sportförderrichtlinie 2.2.1 gemäß Verwaltungsvorschlag.

 


Sachverhalt:

Der RKN fördert die lizensierte ÜL-Tätigkeit des Vorjahres in den Sportvereinen des Sportbundes Rhein-Kreis Neuss. Voraussetzung ist, dass im Vorjahr ein ÜL-Zuschussantrag beim LSB gestellt wurde. Die Meldung, welche Vereine diesen Antrag beim LSB gestellt haben, erhält das Sportamt im 1. Quartal des Folgejahres. Sodann werden die dort gemeldeten Vereine angeschrieben und aufgefordert, die mitgesendeten Antragsunterlagen auszufüllen und soweit notwendig neue Lizenzen sowie entsprechende Nachweise (tabellarische Auflistung der Stunden pro ÜL, Wochentagen und Wochen) einzureichen.

Die sehr umfangreiche Prüfung der Antragsunterlagen erfolgt dann an Hand diverser Kriterien im Sportamt. Nach vollständiger Prüfung und ggfs. erforderlichen Korrekturen der angegebenen Stunden werden die Gesamtstunden pro Verein manuell in einer Datenbank erfasst. Nun wird der Zuschussbetrag pro Stunde für alle Vereine ermittelt, d.h. die Gesamtmittel lt. Haushalt geteilt durch die Gesamtzahl der zuschussfähigen Übungsleiterstunden. Der hier ermittelte Wert pro Stunde wird mit den zuschussfähigen Stunden pro Verein multipliziert.

Eine Analyse durch die Stabsstelle Digitalisierung des RKN hat nun ergeben, dass dieses Genehmigungsprozedere so nicht digitalisierbar ist. Gespräche mit Sportvereinen haben darüber hinaus gezeigt, dass das Antragsverfahren äußerst kompliziert und zeitfressend ist.
Mit den Vereinen schlägt die Verwaltung vor, dass wir uns an dem LSB-Antragsverfahren orientieren.

 

LSB-Verfahren zur Förderung der Übungsarbeit (gem. Förderrichtlinie 2017)

Voraussetzung zur Antragsstellung ist die Teilnahme an der jährlichen Bestandserhebung und die Mitgliedschaft in einem Fachverband sowie einem Sportbund/ bzw. -verband.

Das Prozedere des LSB beruht auf der Berechnung von Zuschusseinheiten aus der faktorisierten Zahl der Vereinsmitglieder sowie der Berücksichtigung von Übungsstunden und der im Verein tätigen, lizenzierten ÜL.

D.h. im Antragsportal des LSB geben die Vereine somit ihre geplanten Übungsstunden für das laufende Jahr sowie die Anzahl der lizenzierten ÜL an. Aus der Bestandserhebung werden die folgenden Daten entnommen, die bei der Berechnung der Zuschusseinheiten unterschiedlich gewichtet werden:

Anzahl Mitglieder Gesamtverein

Anzahl lizenzierte ÜL + Stunden

Gesamtmitgliederzahl

Faktor

männl.

 

davon Mitglieder Ü27

0,5

weibl.

 

davon Mitglieder U27

4

Zahl der geplanten ÜL-Std.

 

 

Die grundsätzliche Förderrichtlinie des LSB von 2017 ist weiterhin gültig. Allerdings hat der LSB in der Pandemie sein Förderprozedere angepasst und die Angabe von geplanten Übungsstunden seit 2021 ausgesetzt. Nach Auskunft des LSB wird überlegt dieses Verfahren dauerhaft beizubehalten. Es ist z.Zt. unklar, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Aktuelles LSB-Verfahren

Die Angabe der Anzahl der geplanten Übungsstunden entfällt. Die restlichen Angaben mit der jeweiligen Faktorisierung bleiben bestehen.

Je 50 faktorisierter Anzahl der Vereinsmitglieder steht dem Verein ein ÜL zu. Soweit ein Verein mehr ÜL angibt, als ihm anerkannt werden können, fließen diese nicht in die Berechnung der Zuschusseinheiten mit ein. Gibt er weniger ÜL an, verringern sich entsprechend auch die Zuschusseinheiten. Ein anerkannter ÜL entspricht einer Zuschusseinheit. Je anerkannter Zuschusseinheit erhält der Verein dann eine Förderung.

Faktorisierte Zahl der Vereinsmitglieder zum 01.01. des Antragsjahres

Zahl der eingesetzten und anerkannten
Leiterinnen/ Leiter

Anzahl der
Zuschusseinheiten

bis 50

1

1

51 - 100

2

2

101 - 150

3

3

151 - 200

4

4

201 -250

5

5

usw.

usw.

 

 

Anpassung des Förderverfahrens des Rhein-Kreises Neuss (Mitgliederzahlen)

Eine Übernahme des aktuellen Förderverfahrens des LSB würde aufgrund der vom LSB angesetzten Faktorisierung bedeuten, dass der Rhein-Kreis Neuss zukünftig einen sehr viel stärkeren Fokus auf die Sportangebote für den jüngeren Personenkreis U27 legt. Im Vergleich zu den Ü27-Mitgliedern wird dieser achtfach gewichtet. Die stärkere Förderung des Kinder- und Jugendsports ist natürlich auch vor dem Hintergrund der negativen Auswirkungen der Pandemie auf das Bewegungsverhalten dieser Altersgruppen wichtig. Positiv zu bewerten ist, dass sich die Mitgliederzahlen in der Altersklasse U27 im Vergleich zu 2019 nicht nur wieder erholt, sondern sogar verbessert haben. Sie liegen damit leicht über dem Vorpandemieniveau.

Die Altersklasse Ü27 sollte gem. Einschätzung der Verwaltung nicht so stark an Gewichtung verlieren. Laut einer aktuellen Studie der DSHS Köln und der DKV sitzen Menschen in Deutschland durchschnittlich 9,2 Stunden pro Tag, und damit noch einmal eine halbe Stunde mehr als noch in 2021. Die zweithäufigste Ursache für Berufsunfähigkeit in Deutschland bilden die Erkrankung des Skelett- und Bewegungsapparates. Dies sind nur zwei Beispiele für die bedeutende Rolle der Sport- und Bewegungsförderung in dieser Altersklasse. Grundsätzlich sollte daher die in den Sportförderrichtlinien benannte Wirkung der Sportförderung in die verschiedenen Gesellschaftsbereiche gleichermaßen Berücksichtigung finden. Sportförderung ist auch

  • Kinder- und Jugendpolitik
  • Familienpolitik
  • Kultur- und Freizeitpolitik
  • Sozialpolitik
  • Gesundheitspolitik.

Vor diesem Hintergrund wird die Anlehnung an das aktuelle Verfahren des LSB mit einer anderen Faktorisierung vorgeschlagen:

 

Anzahl Mitglieder Gesamtverein

Anzahl lizenzierte ÜL

Gesamtmitgliederzahl

Faktor

 

davon Mitglieder Ü27

1

männl.

davon Mitglieder U27

2

weibl.

Aus der Bestandserhebung des vorherigen Jahres teilen die Vereine die Gesamtmitglieder und die Anzahl der Mitglieder U27 mit. Die Ü27-Mitglieder zählen einfach, die U27-Mitglieder zählen doppelt. Zudem wird die Anzahl der lizenzierten und für den Verein im Vorjahr tätigen ÜL angegeben. Je 50 faktorisierten Mitgliedern steht dem Verein ein anrechenbarer ÜL zu. Soweit ein Verein mehr ÜL hat als ihm anerkannt werden können, werden diese nicht angerechnet. Je anerkanntem ÜL (soweit er so viele hat) erhält der Verein dann einen Zuschuss. Damit entfällt die Angabe der lizenzierten Übungsstunden. Lediglich die beim Sportamt eingereichten ÜL-Lizenzen werden stichprobenartig geprüft. Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden dann durch die Anzahl der anerkannten ÜL geteilt.

Dieses Verfahren wäre für die Vereine erheblich einfacher, unkomplizierter und schneller, mit weniger Aufwand für alle Beteiligten verbunden und transparent. Lediglich die Sportvereine, die ein hohes Maß an Übungsstunden anbieten, werden durch die pauschalisierte Förderung weniger Mittel erhalten. Genau diese Vereine haben aber häufig von immer wieder praktizierten Sonderregelungen profitiert, die das bisherige Verfahren ein Stück weit intransparent gemacht haben.

Des Weiteren wird vorgeschlagen, das bisherige Erfordernis der vorherigen Antragsstellung beim LSB zu streichen. Der beabsichtigte Erziehungseffekt ist marginal, verkompliziert und verlängert aber das Verfahren. Das Erfordernis der vorherigen Teilnahme an der jährlichen Bestandserhebung des LSB bleibt bestehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Änderungsvorschlag Sportförderrichtlinie 2.1.1:

Aktuelle Sportförderrichtlinien

Änderungsvorschlag

2.1.1 die Übungsleitertätigkeit in den Sportvereinen

2.1.1 die Übungsleitertätigkeit in den Sportvereinen

Der Kreis gewährt den Sportvereinen für ihre vom Landessportbund und seinen Fachverbänden lizenzierten Übungsleiter einen Zuschuss.

Antragsberechtigt sind nur Sportvereine, die auch einen gleichlautenden Antrag an den Landessportbund gerichtet haben; ausgenommen hiervon sind Behindertensportvereine.

Das nähere Prozedere der Antragsstellung regelt ein Merkblatt für die Bezuschussung.

 

      Die Festsetzung des Übungsleiterzuschusses erfolgt prozentual nach den tatsächlich geleisteten Übungsstunden des Vorjahres zum Gesamtzuschuss des Kreises gemäß Haushaltsplan.

 

Der Kreis gewährt den Sportvereinen für ihre vom Landessportbund und seinen Fachverbänden lizenzierten Übungsleiter einen Zuschuss.

Antragsberechtigt sind nur Sportvereine, die im Vorjahr an der Bestandserhebung des LSB NRW teilgenommen haben.

 

 

Das nähere Prozedere der Antragsstellung regelt ein Merkblatt für die Bezuschussung.

 

Die Festsetzung des Zuschusses erfolgt prozentual nach der Anzahl der durch die Verwaltung anerkannten Übungsleiterinnen und -leitern des Vorjahres zum Gesamtzuschuss des Kreises gemäß Haushaltsplan.



Der Sportbund Rhein-Kreis Neuss hat diesem Änderungsvorschlag zugestimmt.