Beschlussempfehlung:
Der Sportausschuss beschließt die Anpassung des Verfahrens zur Förderung
der Tätigkeit der lizenzierten Übungsleiterinnen und -leiter im Rahmen des
Digitalisierungsprozesses sowie die dazu nötige Änderung der
Sportförderrichtlinie 2.2.1 gemäß Verwaltungsvorschlag.
Sachverhalt:
Der RKN fördert die lizensierte ÜL-Tätigkeit des
Vorjahres in den Sportvereinen des Sportbundes Rhein-Kreis Neuss. Voraussetzung
ist, dass im Vorjahr ein ÜL-Zuschussantrag beim LSB gestellt wurde. Die
Meldung, welche Vereine diesen Antrag beim LSB gestellt haben, erhält das
Sportamt im 1. Quartal des Folgejahres. Sodann werden die dort gemeldeten
Vereine angeschrieben und aufgefordert, die mitgesendeten Antragsunterlagen
auszufüllen und soweit notwendig neue Lizenzen sowie entsprechende Nachweise
(tabellarische Auflistung der Stunden pro ÜL, Wochentagen und Wochen)
einzureichen.
Die sehr
umfangreiche Prüfung der Antragsunterlagen erfolgt dann an Hand diverser
Kriterien im Sportamt. Nach vollständiger Prüfung und ggfs. erforderlichen
Korrekturen der angegebenen Stunden werden die Gesamtstunden pro Verein manuell
in einer Datenbank erfasst. Nun wird der Zuschussbetrag pro Stunde für alle
Vereine ermittelt, d.h. die Gesamtmittel lt. Haushalt geteilt durch die
Gesamtzahl der zuschussfähigen Übungsleiterstunden. Der hier ermittelte Wert
pro Stunde wird mit den zuschussfähigen Stunden pro Verein multipliziert.
Eine
Analyse durch die Stabsstelle Digitalisierung des RKN hat nun ergeben, dass
dieses Genehmigungsprozedere so nicht digitalisierbar ist. Gespräche mit
Sportvereinen haben darüber hinaus gezeigt, dass das Antragsverfahren äußerst
kompliziert und zeitfressend ist.
Mit den Vereinen schlägt die Verwaltung vor, dass wir uns an dem
LSB-Antragsverfahren orientieren.
LSB-Verfahren zur
Förderung der Übungsarbeit (gem. Förderrichtlinie 2017)
Voraussetzung zur Antragsstellung ist die Teilnahme
an der jährlichen Bestandserhebung und die Mitgliedschaft in einem Fachverband
sowie einem Sportbund/ bzw. -verband.
Das Prozedere des LSB beruht auf der Berechnung von
Zuschusseinheiten aus der faktorisierten Zahl der Vereinsmitglieder sowie der
Berücksichtigung von Übungsstunden und der im Verein tätigen, lizenzierten ÜL.
D.h. im Antragsportal des LSB geben die Vereine
somit ihre geplanten Übungsstunden für das laufende Jahr sowie die Anzahl der
lizenzierten ÜL an. Aus der Bestandserhebung werden die folgenden Daten
entnommen, die bei der Berechnung der Zuschusseinheiten unterschiedlich
gewichtet werden:
Anzahl
Mitglieder Gesamtverein |
Anzahl
lizenzierte ÜL + Stunden |
||
Gesamtmitgliederzahl |
Faktor |
männl. |
|
davon Mitglieder Ü27 |
0,5 |
weibl. |
|
davon Mitglieder U27 |
4 |
Zahl der geplanten ÜL-Std. |
|
Die grundsätzliche
Förderrichtlinie des LSB von 2017 ist weiterhin gültig. Allerdings hat der LSB
in der Pandemie sein Förderprozedere angepasst und die Angabe von geplanten
Übungsstunden seit 2021 ausgesetzt. Nach Auskunft des LSB wird überlegt dieses
Verfahren dauerhaft beizubehalten. Es ist z.Zt. unklar, wann mit einer
Entscheidung zu rechnen ist.
Aktuelles LSB-Verfahren
Die Angabe der Anzahl der
geplanten Übungsstunden entfällt. Die restlichen Angaben mit der jeweiligen
Faktorisierung bleiben bestehen.
Je 50
faktorisierter Anzahl der Vereinsmitglieder steht dem Verein ein ÜL zu. Soweit
ein Verein mehr ÜL angibt, als ihm anerkannt werden können, fließen diese nicht
in die Berechnung der Zuschusseinheiten mit ein. Gibt er weniger ÜL an,
verringern sich entsprechend auch die Zuschusseinheiten. Ein anerkannter ÜL
entspricht einer Zuschusseinheit. Je anerkannter Zuschusseinheit erhält der
Verein dann eine Förderung.
Faktorisierte Zahl der
Vereinsmitglieder zum 01.01. des Antragsjahres |
Zahl der eingesetzten und
anerkannten |
Anzahl der |
bis 50 |
1 |
1 |
51 - 100 |
2 |
2 |
101 - 150 |
3 |
3 |
151 - 200 |
4 |
4 |
201 -250 |
5 |
5 |
usw. |
usw. |
|
Anpassung
des Förderverfahrens des Rhein-Kreises Neuss (Mitgliederzahlen)
Eine Übernahme des
aktuellen Förderverfahrens des LSB würde aufgrund der vom LSB angesetzten
Faktorisierung bedeuten, dass der Rhein-Kreis Neuss zukünftig einen sehr viel
stärkeren Fokus auf die Sportangebote für den jüngeren Personenkreis U27 legt.
Im Vergleich zu den Ü27-Mitgliedern wird dieser achtfach gewichtet. Die
stärkere Förderung des Kinder- und Jugendsports ist natürlich auch vor dem
Hintergrund der negativen Auswirkungen der Pandemie auf das Bewegungsverhalten
dieser Altersgruppen wichtig. Positiv zu bewerten ist, dass sich die
Mitgliederzahlen in der Altersklasse U27 im Vergleich zu 2019 nicht nur
wieder erholt, sondern sogar verbessert haben. Sie liegen damit leicht über
dem Vorpandemieniveau.
Die Altersklasse Ü27
sollte gem. Einschätzung der Verwaltung nicht so stark an Gewichtung verlieren.
Laut einer aktuellen Studie der DSHS Köln und der DKV sitzen Menschen in
Deutschland durchschnittlich 9,2 Stunden pro Tag, und damit noch einmal eine
halbe Stunde mehr als noch in 2021. Die zweithäufigste Ursache für
Berufsunfähigkeit in Deutschland bilden die Erkrankung des Skelett- und
Bewegungsapparates. Dies sind nur zwei Beispiele für die bedeutende Rolle der
Sport- und Bewegungsförderung in dieser Altersklasse. Grundsätzlich sollte
daher die in den Sportförderrichtlinien benannte Wirkung der Sportförderung in
die verschiedenen Gesellschaftsbereiche gleichermaßen Berücksichtigung finden.
Sportförderung ist auch
- Kinder- und Jugendpolitik
- Familienpolitik
- Kultur- und Freizeitpolitik
- Sozialpolitik
- Gesundheitspolitik.
Vor
diesem Hintergrund wird die Anlehnung an das aktuelle Verfahren des LSB mit
einer anderen Faktorisierung vorgeschlagen:
Anzahl
Mitglieder Gesamtverein |
Anzahl
lizenzierte ÜL |
|
Gesamtmitgliederzahl |
Faktor |
|
davon Mitglieder Ü27 |
1 |
männl. |
davon Mitglieder U27 |
2 |
weibl. |
Aus
der Bestandserhebung des vorherigen Jahres teilen die Vereine die
Gesamtmitglieder und die Anzahl der Mitglieder U27 mit. Die Ü27-Mitglieder
zählen einfach, die U27-Mitglieder zählen doppelt. Zudem wird die Anzahl der
lizenzierten und für den Verein im Vorjahr tätigen ÜL angegeben. Je 50
faktorisierten Mitgliedern steht dem Verein ein anrechenbarer ÜL zu. Soweit ein
Verein mehr ÜL hat als ihm anerkannt werden können, werden diese nicht
angerechnet. Je anerkanntem ÜL (soweit er so viele hat) erhält der Verein dann
einen Zuschuss. Damit entfällt die Angabe der lizenzierten Übungsstunden.
Lediglich die beim Sportamt eingereichten ÜL-Lizenzen werden stichprobenartig
geprüft. Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden dann durch die
Anzahl der anerkannten ÜL geteilt.
Dieses
Verfahren wäre für die Vereine erheblich einfacher, unkomplizierter und
schneller, mit weniger Aufwand für alle Beteiligten verbunden und transparent.
Lediglich die Sportvereine, die ein hohes Maß an Übungsstunden anbieten, werden
durch die pauschalisierte Förderung weniger Mittel erhalten. Genau diese
Vereine haben aber häufig von immer wieder praktizierten Sonderregelungen
profitiert, die das bisherige Verfahren ein Stück weit intransparent gemacht
haben.
Des
Weiteren wird vorgeschlagen, das bisherige Erfordernis der vorherigen
Antragsstellung beim LSB zu streichen. Der beabsichtigte Erziehungseffekt ist
marginal, verkompliziert und verlängert aber das Verfahren. Das Erfordernis der
vorherigen Teilnahme an der jährlichen Bestandserhebung des LSB bleibt
bestehen.
Änderungsvorschlag
Sportförderrichtlinie 2.1.1:
Aktuelle Sportförderrichtlinien |
Änderungsvorschlag |
2.1.1 die Übungsleitertätigkeit
in den Sportvereinen |
2.1.1 die Übungsleitertätigkeit
in den Sportvereinen |
Der Kreis gewährt den Sportvereinen
für ihre vom Landessportbund und seinen Fachverbänden lizenzierten
Übungsleiter einen Zuschuss. Antragsberechtigt sind nur
Sportvereine, die auch einen gleichlautenden Antrag an den Landessportbund gerichtet
haben; ausgenommen hiervon sind Behindertensportvereine. Das nähere Prozedere der
Antragsstellung regelt ein Merkblatt für die Bezuschussung.
Die
Festsetzung des Übungsleiterzuschusses erfolgt prozentual nach den
tatsächlich geleisteten Übungsstunden des Vorjahres zum Gesamtzuschuss des
Kreises gemäß Haushaltsplan.
|
Der Kreis
gewährt den Sportvereinen für ihre vom Landessportbund und seinen
Fachverbänden lizenzierten Übungsleiter einen Zuschuss. Antragsberechtigt sind nur Sportvereine, die im Vorjahr an der
Bestandserhebung des LSB NRW teilgenommen haben.
Das nähere Prozedere der
Antragsstellung regelt ein Merkblatt für die Bezuschussung.
Die Festsetzung des Zuschusses erfolgt prozentual nach der Anzahl der
durch die Verwaltung anerkannten Übungsleiterinnen und -leitern des Vorjahres
zum Gesamtzuschuss des Kreises gemäß Haushaltsplan. |
Der Sportbund Rhein-Kreis Neuss hat diesem Änderungsvorschlag zugestimmt.