Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Beseitigung von Gehölzen im Kerngelände der Landesgartenschau Neuss 2026 entsprechend der Vorlage zur heutigen Sitzung.


Sachverhalt:

Im Rahmen der Landesgartenschau Neuss 2026 ist u. a. das Kerngelände im Bereich der ehemaligen Rennbahn Neuss entsprechend der Planung umzugestalten. Dies bedingt in Teilen auch die Beseitigung der heute aufstehenden Gehölze. Weiterhin sind verschiedene der vorhandenen Gebäude abzubrechen.

 

Das Kerngelände liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes I - Neuss -, der hier das Entwicklungsziel 1 K „Erhaltung innerstädtischer Grünflächen für die Erholung und zur Erhaltung der stadtklimatischen Ausgleichsfunktionen“ darstellt. Der Landschaftsplan setzt hier Landschaftsschutzgebiet i. S. d. § 26 BNatSchG fest. In den festgesetzten Landschaftsschutzgebieten ist die Beseitigung von Bäumen und Sträuchern grundsätzlich untersagt. Abweichungen von diesem Verbot bedürfen der Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG. Diese kann gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW durch die Untere Naturschutzbehörde erteilt werden, wenn

 

1.    dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.    die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Seitens der Landesgartenschau Neuss 2026 GmbH wurde hierzu ein Antrag auf Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG vorgelegt.

 

Dieser umfasst die Fällung von 235 der aufstehenden 1.015 Bäume / Großsträucher auf dem Gelände sowie die Rodung der vorhandenen Strauchschicht (flächig) auf etwa 37.000 qm. Beide Zahlen stellen den nach derzeitiger Einschätzung maximalen Umfang dar. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Umfang nach noch zu erfolgender genauer Einmessung reduzieren wird.

 

Die Rodung der Sträucher soll bis Mitte Dezember 2023, die Fällung der Bäume bis Mitte Februar 2024 durchgeführt werden, also insgesamt außerhalb der Nist- und Brutzeit.

 

Neupflanzungen sind nach der bereits vorgestellten Gesamtplanung in erheblichem Umfang vorgesehen (rund 2.400 Bäume / Großsträucher und 9.500 qm Gehölzflächen).

 

Eine artenschutzfachliche Stellungnahme wurde erarbeitet. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung vorgeschlagener Maßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden.

 

Die Entnahme der bezeichneten Gehölze ist zur Umsetzung der beschlossenen Planung für die Landesgartenschau 2026 erforderlich. An der Durchführung der Landesgartenschau wie geplant besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses überwiegt im vorliegenden Fall, auch unter Berücksichtigung der geplanten vielfältigen Neupflanzungen, das aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege gegebene Interesse an der Erhaltung des Aufwuchses, zumal viele der aufstehenden Strukturen erhalten werden.

 

Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt daher, der Landesgartenschau Neuss 2026 GmbH die beantragte Befreiung zur Beseitigung der Gehölze zu gewähren. Die eigentliche Zulassung der Gehölzbeseitigungen erfolgt im Wege einer naturschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 17 Abs. 3 BNatSchG. Der diesbezügliche Genehmigungsantrag ist der Vollständigkeit halber beigefügt.

 

 

Voraussichtliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt

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