Beschlussempfehlung:
Der Kreistag beschließt folgende Änderung
der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für
die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten
Abfallentsorgungsanlagen:
Achte Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der
durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen
Aufgrund
der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung
mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom
28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des
Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 13.12.2023 die folgende Änderung der
„Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die
Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten
Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.
§ 1
§ 2 Abs.
1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
1. Haus- und Sperrmüll 234,61 Euro / Mg
§ 2 Abs.
2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Die Vergütung bzw. die Gebühr nach § 1 Nr. 1 wird für Altpapier,
-pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:
G = m * 258,00 EUR/Mg * (z / z0) – m * 102,77 EUR/Mg
§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 2
erhält folgende Fassung:
(3) Die Gebühr nach § 1 Nr. 2 (Kleinanlieferungen) beträgt 12,00 Euro
je Anlieferung. Davon abweichend werden Kleinanlieferungen, die ausschließlich
Elektroaltgeräte, Verkaufsverpackungen, Papier, Pappe, Kartonagen, Grünabfälle
und Metallschrott enthalten, kostenlos angenommen.
§ 2 Abs. 4 Nrn. 1-3 erhalten folgende
Fassung:
1. Asbesthaltige Abfälle 108,20
Euro / Mg
2. Mineralische Dämmstoffe 225,71
Euro / Mg
3. Sonstige Deponieabfälle 44,62
Euro / Mg
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Sachverhalt:
Vorbemerkungen
Der Kreis ist gemeinsam mit den kreisangehörigen Kommunen
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und als solcher zuständig für die
Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten. Die kreisangehörigen Kommunen
sind verantwortlich für die Einsammlung der Abfälle und deren Transport zu den
Entsorgungsanlagen des Kreises. Der Kreis übernimmt anschließend die weitere
Entsorgung. Der Kreis und seine Kommunen sind an die Abfallhierarchie des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes gebunden: Vermeidung – Wiederverwendung –
Recycling – Thermische Verwertung – Beseitigung.
Der Kreis ist weiterhin für Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen
Bereichen zuständig – konkret: für die Deponierung von gewerblichen Abfällen.
Der Kreis erfüllt seine abfallwirtschaftlichen Aufgaben im sogenannten
Regiebetrieb durch sein Amt für Umweltschutz. Der Kreis ist Eigentümer der
Deponie Neuss-Grefrath, der Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage –
„WSAA“ – auf der Deponie Neuss-Grefrath, der Kompostierungsanlage
Korschenbroich und der verfüllten Deponien Dormagen-Gohr und Grevenbroich
Frimmersdorf. Weiterhin hat der Kreis das Gelände der Kleinanlieferstelle
Grevenbroich Neuenhausen einschließlich der Einrichtungen der
Kleinanlieferstelle von dem Eigentümer der dortigen Sonderabfalldeponie
gepachtet.
Alle operativen Leistungen werden weisungsgebunden durch beauftragte
Dritte aus der Entsorgungswirtschaft erbracht. Die jeweiligen Drittbeauftragten
werden durch Ausschreibungen ermittelt. Für 2024 liegen folgende
Auftragsverhältnisse und Vertragspartner vor:
- Betriebsführung WSAA:
EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen - Betriebsführung Kompostierungsanlage:
RETERRA Service GmbH, Erftstadt - Betrieb der Kleinanlieferstelle
Grevenbroich-Neuenhausen:
EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen - Entsorgung behandelter Restabfälle aus
der WSAA zur Müllverbrennung:
EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen (zur Müllverbrennungsanlage Krefeld und zum Ersatzbrennstoffkraftwerk Hürth-Knapsack)
AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft
Köln mbH, Köln (zur Müllverbrennungsanlage Köln)
- Entsorgung des Sperrmülls zur
nachfolgenden Sortierung:
Hufnagel Service GmbH, Olpe - Entsorgung der in der WSAA und in der
Kompostierungsanlage aussortierten Metalle:
Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG, Kempen - Recycling von Altpapier:
Smurfit Kappa Recycling GmbH, Mönchengladbach - Betrieb eines Schadstoffmobils für
Schadstoffe aus privaten Haushalten:
EGN – Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen - Betrieb eines Gewerbe-Schadstoffmobils:
Arbeitsgemeinschaft EGN – Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH / Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG
Kostenträgerrechnung
Die Gebührenkalkulation wie auch die spätere Betriebsabrechnung
erfolgen als gesonderte Kostenträgerrechnung nach den Regelungen des
Kommunalabgabenrechts. Dazu ist für die kostenrechnende Einrichtung
„Abfallwirtschaft“ eine gesonderte Kosten-, Leistungsrechnung dem
haushaltsrechtlichen Finanzmanagement vorgeschaltet. Kostenträger sind die
einzelnen Gebühren, die der Kreis erhebt. Die Kosten werden direkt oder mit
verschiedenen Verrechnungsschlüsseln auf die einzelnen Gebühren verteilt. Die
Kosten-, Leistungsrechnung ist in der Anlage
1 dargestellt. Durch die Neuvergabe der Sperrmüllentsorgung zum 1. Februar
2022 und daraus resultierenden weitreichenden betriebsorganisatorischen
Änderungen, ist es zur Neuzuordnung von anlagenbezogenen Kosten in der WSAA
gekommen, welche sich intern insbesondere zu Lasten des Kostenträgers Sperrmüll
und zu Gunsten des Kostenträgers Restmüll verschoben haben. Dies hat keinen
Einfluss auf die Abfallgebühren. Die genauere Aufteilung der in der in der
Kosten-, Leistungsrechnung dargestellten Kostenartengruppen zeigt die Anlage 2. Es fließen keine Kosten der
Neuplanung WSAA in die Abfallgebühren für 2024 ein.
Zu den einzelnen Kostenartengruppen wird folgendes erläutert:
Personalkosten:
Im Abfallgebührenhaushalt werden die unmittelbar in der Abteilung
„Abfallwirtschaft“ des Umweltamtes eingesetzten Mitarbeiter berücksichtigt
sowie die Stellenanteile in der Verwaltungshierarchie.
Kalkulatorische Kosten
Zu den kalkulatorischen Kosten zählen die kalkulatorischen
Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen der Entsorgungsanlagen des
Kreises.
Kosten eigene Entsorgungsanlagen
Die Betriebsführung der WSAA, der Kompostierungsanlage und der
Kleinanlieferstelle Neuenhausen hat der Kreis an die Gewinner der
Betriebsführungsausschreibungen nach den folgenden Grundsätzen übertragen:
- Die Betriebsführer stellen das Personal
vor Ort (insgesamt: 42,5 Stellen) und die mobilen Geräte (Radlader, Bagger
etc., insgesamt 11 Geräte).
- Die Betriebsführer beschaffen
Verbrauchsmaterialien bei kleineren Beträgen (z.B. Büromaterial) im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
- Die Betriebsführer beschaffen
Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Instandhaltungsleistungen und
Kraftstoff unter Beachtung des öffentlichen Vergaberechts und Freigabe
durch den Kreis im Namen und auf Rechnung des Kreises.
- Die Betriebsführer unterstützen den
Kreis bei seinen Betreiberpflichten, etwa beim Abschluss von
Versicherungen oder bei der Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden.
- Die Betriebsführer unterstützen den
Kreis auf dessen Verlangen bei strategischen Entscheidungen zum Umbau der
Entsorgungsanlagen.
- Im Fall der Kompostierungsanlage zählt
auch der Absatz des erzeugten Kompostes zu den Betriebsführungsleistungen.
Fremdentsorgung
Zur Fremdentsorgung zählen die Entsorgung der nach der Behandlung in
der WSAA und der Kompostanlage verbleibenden Abfälle sowie die Entsorgung der
Abfälle, für die der Kreis keine eigenen Einrichtungen besitzt
(Schadstoffmobil, Altpapierrecycling etc.). Die größte Position ist die
Entsorgung der in der WSAA behandelten Restabfälle zu verschiedenen
Müllverbrennungsanlagen.
Sonstige Kosten
Zu den sonstigen Kosten zählen insbesondere die an die Städte und
Gemeinden auszuzahlenden Vergütungen für Altpapier. Dabei fallen die
Vergütungen an die Kommunen gegenüber den vergangenen Jahren wegen der
niedrigen Altpapierindizes in der Kalkulation für 2024 deutlich niedriger aus
(siehe unten).
Leistungen (Einnahmen)
Bei den Einnahmen wurden in der Kalkulation für 2024 neben den
erforderlichen Gebühreneinnahmen insbesondere die Erlöse für werthaltige
Abfälle berücksichtigt.
Ergebnisse der Vorjahre
Sofern sich bei der nachträglichen
Betriebsabrechnung Überschüsse ergeben, müssen diese nach den
kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben innerhalb von 4 Jahren zurückgeführt
werden. Defizite aus Vorjahren können durch entsprechend höhere
Abfallgebühren in den 4 Folgejahren ausgeglichen werden, können aber auch vom
sonstigen Kreishaushalt (über die Kreisumlage) gedeckt werden. Bei der
Gebührenkalkulation des Kreises werden Defizite aus Vorjahren üblicherweise
nicht über die Kreisumlage getragen, sondern bei der Kalkulation der
Abfallgebühren der Folgejahre berücksichtigt.
Für die Gebührenkalkulation 2024 wurden Kosten in Höhe von 1.109.914
EUR für den Ausgleich von Defiziten vergangener Jahre berücksichtigt. Diese
setzen sich wie folgt zusammen:
|
Ergebnisse |
Ergebnisausgleich |
|||||
|
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2020 |
-1.944.718 |
|
648.239 |
648.239 |
648.239 |
|
|
2021 |
-602.841 |
|
|
488.416 |
57.213 |
57.213 |
|
2022 |
-1.213.387 |
|
|
|
404.462 |
404.462 |
404.462 |
|
|
|
|
|
1.109.914 |
|
|
Beim Ergebnis für 2022 handelt es sich um ein vorläufiges Ergebnis. Der
Jahresabschluss des Haushalts liegt noch nicht vor. Ggfs. erfolgt in den
Folgejahren eine Nachkorrektur. Eine solche Nachkorrektur ist auch der Grund
für die ungleiche Verteilung beim Ergebnisausgleich für 2021. Im Nachgang stellte
sich das Defizit 2021 geringer dar.
Gebühren
für die Abfallanlieferungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
Die auf der Einnahmenseite erforderlichen Gebühreneinnahmen sind das
Ziel und das Ergebnis der Kosten-, Leistungsrechnung. Die Gebühreneinnahmen
werden so bestimmt, dass mit ihrer Hilfe Kosten und Leistungen ausgeglichen
werden.
Die Gebührenkalkulation für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden
zeigt die Anlage 3.
Die Gebührenkalkulation übernimmt zunächst die in der Kosten- und
Leistungsrechnung ermittelten erforderlichen einzelnen Gebühreneinnahmen (in
Euro/Jahr). Mit Hilfe der gewählten Gebührenmaßstäbe (Euro/Tonne,
Euro/Einwohner, Euro/Anlieferung) und der prognostizierten Tonnen, Einwohnern
oder Anlieferungen ergeben sich die kostendeckenden Gebührensätze für 2024.
Im Jahr 2024 wird erstmalig gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz
(BEHG) eine CO2-Umlage bei der Verbrennung von Abfällen zu entrichten sein.
Diese wird von den Entsorgungsanlagen gemäß den vorliegenden Vertragslagen an
den Rhein-Kreis Neuss weiterberechnet und wird daher in der Gebührenkalkulation
berücksichtigt. Die CO2-Umlage beträgt voraussichtlich 2024 40 EUR/Mg CO2 und
2025 50 EUR/Mg CO2. 2026 soll die CO2-Umlage auf bis zu 65 EUR/Mg CO2
ansteigen. Gemäß in Tabellen veröffentlichten Standardwerten, werden pro
Abfallart – u.a. abhängig vom Heizwert – verschieden hohe CO2-Umlagen pro Mg
Abfall berechnet. Für die Sortierreste aus der WSAA werden beispielsweise 18,98
EUR/Mg berechnet. Für Sperrmüll liegt der Wert bei 21,77 EUR/Mg weil hier ein
höherer Heizwert ermittelt wurde.
Für das von den Kommunen angelieferte Altpapier erhalten diese in der
Regel eine Vergütung vom Kreis. Die Vergütung für Altpapier erfolgt monatlich
variabel in Abhängigkeit vom Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes, weil
auch die Altpapiererlöse des Kreises an diesen Index gebunden sind. Der
Altpapierindex und damit die Altpapiererlöse sind sehr volatil. Für die
Gebührenkalkulation 2021 wurde eine Vergütung von 4,54 EUR/Mg angenommen, für
2022 eine von 129,10 EUR/Mg. Im Juli 2022 erreichte die Vergütung einen
Spitzenwert von ca. 222 EUR/Mg, bis September war dieser Wert bereits wieder
auf ca. 125 EUR gefallen. Dieser Trend setzte sich bis ins 1. Quartal 2023
fort, wo im März 2023 der niedrigste Wert mit 58,00 EUR/Mg erreicht wurde. Seit
diesem Zeitpunkt steigt der Index wieder langsam an und liegt in den
Sommermonaten bei +/- 80 EUR/Mg. Die Vergütungen sind weiterhin unter Druck,
weil die Papierfabriken bundesweit mit zu den größten Gasverbrauchern zählen
und Kapazitäten aus Kostengründen sowie aus Sorge vor Versorgungsengpässen
vorübergehend stillgelegt wurden. Für 2024 wird für diese Kalkulation davon
ausgegangen, dass die Vergütung in etwa die Kosten des Umschlages deckt.
Nach den Anforderungen des Landesabfallgesetzes NRW müssen die
Abfallgebühren insgesamt kostendeckend erhoben werden. Das gilt aber nicht für
die Einzelgebühren. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen
vielmehr z.B. das Recycling fördern und dazu die Gebühren für getrennt erfasste
recyclingfähige Abfälle senken und im Gegenzug die Gebühren für gemischte
Restabfälle anheben.
Die Verwaltung schlägt die im unteren Bereich der Anlage 3 dargestellten Umlagen vor. Für E-Schrott sollen keine
Gebühren erhoben werden. Die Gebühren wären so gering, dass der Aufwand für
eine eigene Gebührenerhebung nicht gerechtfertigt wäre. Für den Betrieb des
Gewerbe-Schadstoffmobils sollen keine gesonderten Gebühren von den Städten und
Gemeinden erhoben werden. Auch hier sind die Beträge zu klein und rechtfertigen
nicht den Aufwand für eine gesonderte Abrechnung. Die Bioabfallgebühr soll wie
bisher zu Lasten der Restabfallgebühr gesenkt werden, um das Recycling von
Bioabfällen zu fördern. Die Bioabfallgebühr von 70,00 EUR bleibt im Jahr 2024
unverändert. Die Gebühr für Kleinanlieferungen beträgt seit 21 Jahren konstant
10,00 EUR/Anlieferung. Die tatsächlichen Kosten betrugen im Jahr 2023 noch
25,59 EUR/Anlieferung und steigen 2024 auf 31,14 EUR/Anlieferung. Die
Verwaltung schlägt eine Erhöhung der Anliefergebühr auf 12 EUR/Anlieferung bei
gleichzeitiger Einführung einer kostenlosen Annahme von Grünabfällen von
Kleinanlieferern vor.
Damit ergeben sich im Vergleich zu 2023 die folgenden Abfallgebühren
für die Städte und Gemeinden:
|
2023 |
2024 |
|
|||
|
Rest- und Sperrmüll |
214,88 Euro/Mg |
234,61 Euro/Mg |
|||
|
Bioabfall |
70,00 Euro/Mg |
70,00 Euro/Mg |
|||
|
Altpapier (negativer Wert: Vergütung) |
-126,04 Euro/Mg |
0,00 Euro/Mg |
|||
|
Schadstoffmobil (Haushalte) |
0,60 Euro/Einwohner |
0,60 Euro/Einwohner |
|||
|
Kleinanlieferungen |
10,00
Euro/Anlieferung |
12,00
Euro/Anlieferung |
|||
Die Rest- und Sperrmüllgebühr steigt durch die Berücksichtigung der
CO2-Umlage um 9,2%. Ohne die CO2-Umlage wäre diese Gebühr um 0,5%
zurückgegangen. Dies wurde insbesondere dadurch erreicht, dass die
planbaren Instandhaltungskosten im Bereich der WSAA auf ein der Restlaufzeit
angepasstes Niveau reduziert wurden. Die Erhöhung der Kleinanliefergebühr von
10,00 Euro auf 12,00 Euro bei gleichzeitiger kostenlosen Annahme von
Grünschnitt entlastet die Rest- und Sperrmüllgebühr um 1,56 Euro/Mg.
Aus den Abfallgebühren des Kreises lässt sich kein Rückschluss auf die
Gebühren ziehen, die die Kommunen von ihren Bürgerinnen und Bürgern erheben,
denn die Gebühren und Vergütungen des Kreises machen nur einen Teil der
ansatzfähigen Kosten der Kommunen aus. Hinzu kommen noch die eigenen Kosten der
Kommunen für die Einsammlung und den Transport von Abfällen sowie die anderen
ansatzfähigen Kosten („wilde Ablagerungen, Abfallberatung etc.).
Die Kostensteigerungen wirken allein auf die Restabfall- und die
Kleinanliefergebühr, da die anderen Gebühren durch die Anpassung der Umlagen
gleich gehalten werden.
Änderung der Abrechnung
(Vergütung) für PPK – Papier, Pappe, Kartonagen
Von seinen PPK-Erlösen behält der Kreis nur den Anteil ein, den er zur
Deckung seiner eigenen Kosten benötigt, alle überschüssigen Erlöse leitet er an
die Kommunen weiter. Eigene Kosten entstehen dem Kreis für die Annahme, die
Umladung und den Transport zur Papierfabrik. Diese Kosten des Kreises wurden
neu und genauer berechnet, so dass die in der Gebührensatzung festgelegte
Formel zur Bestimmung der PPK-Vergütung an die Kommunen entsprechend angepasst
werden muss.
Deponiegebühren
Auf der Deponie Neuss-Grefrath werden inerte Abfälle aus Gewerbe und
Industrie abgelagert. Es handelt sich dabei abfallrechtlich um nicht
verwertbare Abfälle zur Beseitigung. Für diese Abfälle bestehen eine Überlassungspflicht
der Abfallerzeuger und eine Entsorgungspflicht des Kreises.
In Neuss-Grefrath wurden 2022 ca. 21.000 t Abfälle abgelagert.
Vergleichbare Deponien lagern Mengen von ca. 100.000 t/Jahr ab. Es gibt im
Rhein-Kreis Neuss keine Industriebetriebe, die größere Mengen an
ablagerungspflichtigen Schlacken und Aschen erzeugen. Die bei der Verbrennung
der Abfälle des Kreises anfallenden Verbrennungsaschen werden nicht an den
Kreis zurück geliefert. Auch ist die Deponie, anders als z.B.
privatwirtschaftliche Deponien, auf das Einzugsgebiet des Kreises beschränkt.
Dadurch wird das Deponievolumen des Kreises geschont, bei den derzeitigen
Ablagerungsmengen reicht die Deponie Neuss-Grefrath noch für viele Jahrzehnte.
Der Kreis muss auf absehbare Zeit keine neue Deponie im Kreis suchen und in
Betrieb nehmen. Der Nachteil: Die geringen Ablagerungsmengen müssen die
Fixkosten der Deponie decken, die Ablagerungsgebühren sind dadurch höher als
sie bei der Ablagerung größerer Mengen wären.
Die Kosten-, Leistungsrechnung für die Deponiegebühren berücksichtigt 4
Kostenträger: Asbesthaltige Abfälle, Dämmstoffe („Glas- und Steinwolle“),
Sonstige Abfälle und Deponieersatzbaustoffe. Zur Ablagerung dieser Stoffe
fallen unterschiedliche Kosten an. Deshalb sollen dafür auch unterschiedliche
Gebühren erhoben werden. Asbesthaltige Abfälle erfordern einen höheren
Materialaufwand (Deponieersatzbaustoffe), weil sie aus Sicherheitsgründen
arbeitstäglich abgedeckt werden, Dämmstoffe verbrauchen wegen ihres hohen
Volumens viel Deponieraum und beeinträchtigen wegen ihrer federnden
Eigenschaften die Standfestigkeit des Deponiekörpers.
Deponieersatzbaustoffe sind Materialien mit
bestimmten Eigenschaften. Sie werden zur arbeitstäglichen Abdeckung, zum Bau
von Deponiestraßen, Randwällen etc. benötigt. Sie werden auf dem „freien Markt“
beschafft. Für Deponieersatzbaustoffe können nicht die Preise erzielt werden,
die bei einer Vollkostenrechnung für ihren Einbau benötigt werden. Im Zuge
einer Umlage wird deshalb der Preis eingesetzt, der auf dem Markt erzielbar ist
(Annahme: 20,00 Euro/t netto).
Die Deponiegebühren für gewerbliche Anlieferungen für 2024
werden im Folgenden dargestellt. Der Kreis hat zum 01.01.2022 die
Deponiegrundstücke als Eigentümer übernommen und führt die Anlagenwerte jetzt
in seiner eigenen Anlagenbuchhaltung. Das spart Unternehmerzuschläge wie
Verwaltungskosten und Wagnis/Gewinn sowie die Umsatzsteuer auf die
Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen. Weiterhin wurden die
Unternehmerentgelte für die Betriebsführung der Deponie turnusmäßig (alle 5
Jahre) fachgutachterlich auf der Grundlage des öffentlichen Preisrechtes als
Selbstkostenpreis neu ermittelt.
Die Kalkulation der Deponiegebühren zeigt die Anlage 4.
Für 2024 ergeben sich folgende Deponiegebühren im Vergleich zum Vorjahr:
|
Gebühren 2023 |
Gebühren 2024 |
Asbesthaltige
Abfälle |
99,86 Euro/Mg |
108,20 Euro/Mg |
Dämmstoffe
(Mineralfaser) |
229,14 Euro/Mg |
225,71 Euro/Mg |
Sonstige
Deponieabfälle |
36,22 Euro/Mg |
44,62 Euro/Mg |
Entgelte für die Nutzung des
Gewerbeschadstoffmobils
Das Gewerbeschadstoffmobil des Kreises holt auf Anforderung bis zu 800
kg Schadstoffe bei Gewerbebetrieben ab.
Die Preise für die Anfahrt (incl. 15 Min. Aufenthalt) und den
Zeitzuschlag bei längerem Aufenthalt vor Ort bleiben 2024 konstant, da die
errechnete Preisanpassung unter 2% liegt und Preisanpassungen unter 2%
vertraglich ausgeschlossen sind:
2023 2024
Anfahrt: 101,53
EUR 101,53 EUR
Zeitzuschlag je 10 Min. 20,35 EUR 20,35 EUR
Anders als beim Schadstoffmobil für
Privathaushalte ist die Nutzung des Gewerbeschadstoffmobils für die Nutzer
nicht kostenfrei. Bei der Nutzung werden Entgelte in jeweils halber Höhe der
mit der Arbeitsgemeinschaft EGN/Schönmackers vereinbarten Preise fällig. Die
andere Hälfte der Preise trägt der Abfallgebührenhaushalt. Die Entgelte für das
Gewerbeschadstoffmobil werden in einer eigenen Entgeltordnung festgelegt. Auch
die Entgelte für die Entsorgung der jeweiligen Schadstoffe bleiben 2024 für die
Nutzer gleich.
Gewerbeabfälle
Abgesehen
von den Deponieabfällen, den gewerblichen Anteilen in den Kleinanlieferungen,
dem Gewerbe-Schadstoffmobil und den Grünabfällen zur Kompostanlage entsorgt der
Kreis seit 2017 keine Gewerbeabfälle mehr. Der Gesetzgeber hat entschieden,
dass Gewerbeabfälle weit überwiegend nicht den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern überlassen werden müssen. Es ist nicht Aufgabe des Kreises,
Gewerbeabfälle im Wettbewerb mit der privaten Entsorgungswirtschaft zu
entsorgen. Die Risiken wären beträchtlich. Der Kreis hat deshalb den getrennten
Bauteil der WSAA für die Behandlung von Gewerbeabfällen ab 2017 an die EGN
verpachtet, damit diese dort Gewerbeabfälle im eigenen Namen, auf eigene
Rechnung und eigenes Risiko annehmen und behandeln kann. Damit wurden die
operativen Möglichkeiten zur Gewerbeabfallentsorgung und die
Entsorgungssicherheit für Gewerbeabfälle im Kreis erhalten.
Beteiligung der Städte und Gemeinden
Diese
Gebührenkalkulation für 2024 wurde den Städten und Gemeinden des Kreises am
12.09.2023 in einer Sitzung der AKN – Arbeitsgemeinschaft Abfallwirtschaft
Rhein-Kreis Neuss vorgestellt. Die Kommunen erhoben keine Bedenken gegen diese
Gebührenkalkulation.
Beratung im Planungs-, Klimaschutz- und
Umweltausschuss
Der
Beratung im Planungs-, Klimaschutz- und Umweltausschuss hat die vorliegende
Vorlage am 26.10.2023 beraten und empfiehlt dem Kreistag einstimmig ohne
Enthaltung die nachfolgende Beschlussvorlage.
voraussichtliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt |
|
Einzahlungen/Erträge |
ca. 34.156.727,-- € |
Auszahlungen/Aufwendungen |
ca. 34.156.727,-- € |
personalwirtschaftliche Auswirkungen (zusätzlicher Personalaufwand) |
nein |
Auswirkungen auf das Planjahr |
ca. 34.156.727,-- € |
Auswirkungen auf die folgenden Haushaltsjahre (Betrachtungszeitraum: 5 Jahre) |
ca. 170.783.634,-- € |