Betreff
Errichtung einer Voliere im Bereich Grünes Klassenzimmer Grevenbroich
Vorlage
68/3764/XVII/2024
Aktenzeichen
68.4-40.01-2-192-23
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Naturschutzbeirat erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Errichtung einer Voliere im Bereich Grünes Klassenzimmer Grevenbroich als Ersatz für eine frühere Voliere entsprechend der vorgelegten Planung.


Sachverhalt:

Im Bereich Schneckenhaus / Grünes Klassenzimmer Grevenbroich im Bend befand sich seit Jahren eine Voliere. Diese wurde zur Hühnerhaltung genutzt, um Kindern der umweltpädagogischen Arbeit die Herkunft der Lebensmittel erklären zu können.

 

Da die Voliere stark einsturzgefährdet war, musste sie abgerissen werden.

 

Die Stadtbetriebe Grevenbroich AöR und der Förderverein Grünes Klassenzimmer Grevenbroich e. V. möchten am Standort der abgerissenen Voliere in etwa in der Kubatur des früheren Bestandes wieder eine Voliere zur gleichen Nutzung errichten.

 

Der Standort der Voliere liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. G 171 der Stadt Grevenbroich, der hier Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Ökologischer Lehrgarten“ festsetzt.

 

Gleichzeitig liegt der Standort nach dem Landschaftsplan VI - Grevenbroich / Rommerskirchen - des Rhein-Kreises Neuss im Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.1 „Erftniederung“ i. S. d. § 26 BNatSchG.

 

Nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes VI ist das errichten baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich unzulässig.

 

Von diesem Verbot kann die Untere Naturschutzbehörde nach § 67 Abs. 1 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

 

1.    dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.    die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde besteht im vorliegenden Fall ein öffentliches Interesse an der Wiedererrichtung der Voliere, welches das Interesse an der beeinträchtigungsfreien Beibehaltung des Standortes überwiegt.

 

Die in Anspruch zu nehmende Fläche war bereits viele Jahre mit einer vergleichbaren Voliere bebaut. Die Voliere dient der umweltpädagogischen Zielsetzung des Grünen Klassenzimmers und wird diesem Zweck entsprechend eingesetzt. Der Standort liegt zwischen weiteren baulichen Anlagen des Schneckenhauses / Grünen Klassenzimmers. Belange von Natur und Landschaft sind durch die Wiedererrichtung nur unwesentlich betroffen.

 

Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, die erforderliche Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG zu gewähren.

 

Der Naturschutzbeirat wird um Entscheidung über einen Widerspruch i. S. d. § 75 Abs. 1 BNatSchG gebeten.

 

 

Voraussichtliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt

Einzahlungen/Erträge

ca. 0,00 €

Auszahlungen/Aufwendungen

ca. 0,00 €

Personalwirtschaftliche Auswirkungen (zusätzlicher Personalaufwand)

nein

Auswirkungen auf das Planjahr

ca. 0,00 €

Auswirkungen auf die folgenden Haushaltsjahre

(Betrachtungszeitraum: 5 Jahre)

ca. 0,00 €