Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Durchführung der beantragten Maßnahmen zur Umsetzung der Planung zur Landesgartenschau Neuss 2026 entsprechend der Vorlage zur heutigen Sitzung. Bedenken gegen die Erteilung einer Ausnahme nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes macht der Beirat nicht geltend.


Sachverhalt:

Die Planung zur Landesgartenschau Neuss 2026 wurde in den Sitzungen des Naturschutzbeirates am 03.11.2022 und 31.08.2023 ausführlich vorgestellt. In den Sitzungen wird regelmäßig über den Stand der Umsetzung berichtet. Vorliegende Anträge auf Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG werden dem Naturschutzbeirat zur Entscheidung über sein Widerspruchsrecht nach § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW vorgelegt.

 

Erste Maßnahmen zur Umsetzung der Planung erfolgten im Dezember 2023 durch erforderliche Rodungsmaßnahmen und die Beseitigung von Gefahrenbäumen auf der Grundlage der hierfür nach dem Beiratsbeschluss vom 14.11.2023 gewährten Befreiung und nach zwei Ortsterminen mit Mitgliedern des Beirates.

Bei den beiden Terminen mit Mitgliedern des Beirates wurden zunächst die geplanten Strauchrodungen (Termin: 28.11.2023) und nach erfolgter Rodung der Strauchbereiche die geplanten Baumrodungen (Termin: 14.12.2023) besprochen. Die einzelnen Teilbereiche wurde dabei jeweils bereits vorab durch die Landesgartenschau Neuss 2026 GmbH deutlich differenzierter als im Worst-case-Szenario betrachtet, sodass mit den Beiratsmitgliedern bei den beiden Terminen wesentlich reduzierte Rodungsmaßnahmen abgestimmt werden konnten. Auf Basis dieser im Vergleich zum Worst-case-Szenario deutlich bestandsorientierteren Planung wurden dann während der beiden Termine die betroffenen Bereiche begangen und die jeweiligen Maßnahmen besprochen. Diese Abstimmung selbst hat in einigen Teilbereichen noch einmal zu geringfügigen Anpassungen der geplanten Rodungsmaßnahmen geführt. Die Planung wurde (und wird) intensiv auf die Bestandsbäume angepasst, dies insbesondere im Bereich Gartenland, Entrée Ost und Entrée Nord.

Die Landesgartenschau Neuss 2026 GmbH sieht die Zusammenarbeit mit dem Naturschutzbeirat als sehr konstruktiv an.

 

Die nächste Phase der naturschutzrechtlich relevanten Umsetzung der Planung steht nunmehr an.

 

Die Landesgartenschau Neuss 2026 GmbH beabsichtigt, entsprechend der beschlossenen Planung die Anlage der geplanten Wege und Plätze, die Verlegung erforderlicher Leitungen mit Anschluss- und Zapfstellen, den Neu- bzw. Umbau der Teiche sowie die Bodenmodellierungen durchzuführen. Hierfür wurde ein entsprechender Antrag auf Gewährung von Befreiung bzw. Ausnahme und, soweit nicht anderweitig zulassungspflichtig, naturschutzrechtliche Genehmigung gestellt.

 

Begleitend hierzu wurden der aktualisierte Landschaftspflegerische Begleitplan, der artenschutzfachliche Beitrag, eine Stellungnahme der Abteilung Umwelt und Klima zu Durchlüftungsachsen und Baumpflanzungen, frühere Landschaftspflegerische Begleitplanungen (RennbahnPark, Parkplatz Stresemannallee), punktuelle Detailplanungen und Bestandsaufnahmen vorgelegt.

 

Die jetzt zur Entscheidung anstehenden Durchführungsmaßnahmen sind in der beiliegenden Planung dargestellt. Es handelt sich im Wesentlichen um Tiefbauarbeiten. Diese sind zur Umsetzung der beschlossenen Planung für die Landesgartenschau 2026 erforderlich. Die Maßnahmen sind in der Karte (Karte Wege, Plätze, Erdarbeiten, Leitungen) dargestellt und in den Erläuterungstexten beschrieben.

 

Die zur Entscheidung anstehenden Teilmaßnahmen sind aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde im Licht der Gesamtplanung unbedenklich. Sie stellen zwar Eingriffe in den Planungsraum dar, sind jedoch im Sinne der Eingriffsregelung nach dem BNatSchG kompensierbar. Dies ist in der Landschaftspflegerischen Begleitplanung dargestellt.

 

An der Durchführung der Landesgartenschau wie geplant besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses überwiegt im vorliegenden Fall das aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege gegebene Interesse an der Erhaltung des Geländes im heutigen Zustand. Die Voraussetzungen zur Gewährung von Befreiung nach § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG sind erfüllt.

 

Der Landschaftsplan I setzt für Landschaftsschutzgebiete weiterhin fest, dass die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Ausnahme von den Ge- und Verboten für Landschaftsschutzgebiete für Maßnahmen erteilt, die im Entwicklungsziel 1K der innerstädtischen Erholung dienen, unter der Vorgabe, dass diese Maßnahmen den Schutzzweck nicht beeinträchtigen (gebundene Ausnahme). Das Plangebiet liegt innerhalb des Entwicklungszieles 1 K. Soweit die geplanten Maßnahmen der innerstädtischen Erholung dienen, kommt also auch die Erteilung einer solchen Ausnahme in Betracht. Auch hierzu wird der Naturschutzbeirat hiermit gehört. Ein Widerspruchsrecht i. S. d. § 75 Abs. 1 BNatSchG besteht in diesen Fällen nicht. Über die Differenzierung zwischen Vorhaben, die einer Befreiung, und solchen, die einer Ausnahme bedürfen, wird die Untere Naturschutzbehörde entscheiden.

 

Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt daher, der Landesgartenschau Neuss 2026 GmbH die beantragte Befreiung bzw. Ausnahme und naturschutzrechtliche Genehmigung zur Durchführung der beschriebenen und beantragten Umsetzungsmaßnahmen zu gewähren.

 

Der Vorlage sind die wesentlichen Unterlagen wie nachstehend aufgeführt angehängt. Es handelt sich um den Antrag mit Erläuterungen, den Landschaftspflegerischen Begleitplan und den artenschutzfachlichen Beitrag.

 

Zur Information sind auch die damalige Bilanzierung des RennbahnParks, des Parkplatzes Stresemannallee, der Bebauungsplan 505 (Radschnellweg, Nordseite des Planungsraums) und Schnitte der Eingänge und der Haine sowie Ausführungen zur Frage der Durchlüftungsachsen mit Bezug auf die geplanten Baumpflanzungen im Plangebiet angehängt.

 

Voraussichtliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt

Einzahlungen/Erträge

ca. 7.500,00 €

Auszahlungen/Aufwendungen

ca. 0,00 €

Personalwirtschaftliche Auswirkungen (zusätzlicher Personalaufwand)

nein

Auswirkungen auf das Planjahr

ca. 7.500,00 €

Auswirkungen auf die folgenden Haushaltsjahre

(Betrachtungszeitraum: 5 Jahre)

ca. 0,00 €