Betreff
Anfrage der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Personalausstattung der WTG-Behörde
Vorlage
50/3844/XVII/2024
Art
Anfrage

Sachverhalt:

1. Über wie viele Planstellen verfügt die WTG-Behörde im Rhein-Kreis Neuss und wie viele dieser Stellen sind derzeit vakant oder stehen aus anderen Gründen nicht zur Verfügung?

Die WTG-Behörde verfügt über 3,5 Planstellen:

  • 0,5 VZÄ Pflegesachverständige (Begleitung der Prüfungen)
  • 1,0 VZÄ Sachbearbeitung Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (Schwerpunkt Pflegeeinrichtungen)
  • 1,0 VZÄ Sachbearbeitung Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (Schwerpunkt Eingliederungshilfe und Tagespflegen),
  • 0,5 VZÄ Sachbearbeitung Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (Schwerpunkt Werkstätten für Menschen mit Behinderung)
  • 0,5 VZÄ Sachbearbeitung Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (Bearbeitung und Errechnung der Personalstrukturen in den Pflegeeinrichtungen)

 

2. Wie viele Kündigungen gab es im Jahr 2023 und wie wurden diese begründet?

Zum 30.04.2023 hat eine Mitarbeiterin das WTG-Team aufgrund eines Behördenwechsels verlassen. Diese Stelle wurde zum 01.09.2023 nachbesetzt.

Zum 29.02.2024 wird eine Mitarbeiterin aufgrund eines verwaltungsinternen Wechsels den WTG-Bereich verlassen. Die Nachbesetzung soll zeitnah erfolgen.

 

3. Wie viele Überstunden haben die Mitarbeiter*innen 2023 geleistet und wie viele Entlastungsanzeigen wurden in diesem Jahr gestellt?

Mitarbeiter anonymisiert

Gleitzeit stunden

Überstunden

1,0 VZÄ LG 2.1

11.45

0.00

0,5 VZÄ Pflegesachverständige

30.51

48.32

1,0 VZÄ LG 2.1

26.37

12.28

0,5 VZÄ LG 1.2

11.24

0.00

0,5 VZÄ LG 2.1

19.54

0.00

 

Grundsätzlich darf das Gleitzeitkonto der Beschäftigten des Rhein-Kreises Neuss nicht mehr als 32 Überstunden aufweisen. Hinzu kommen Überstunden, bspw. aufgrund von Kontrollen in den WTG-Einrichtungen an den Wochenenden oder zu Zeiten des Nachtdienstes.

Entlastungsanzeigen gab es keine. Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) spricht auf die Personalausstattung der WTG-Behörde der Kreisverwaltung an.

 

3. Welche Maßnahmen wurden von Seiten der Kreisverwaltung ergriffen, um die WTG-Behörde in ihrer Arbeit zu entlasten?

Zum 01.01.2023 wurden auch die Werkstätten für Menschen mit Behinderung in den Geltungsbereich aufgenommen. Mit der Erweiterung des Tätigkeitsfelds wurde der WTG-Behörde eine weitere Teilzeitstelle im Umfang von 0,5 VZÄ genehmigt.

Gleichzeitig steigt jedoch auch die Anzahl von voll- und teilstationären Angeboten im Rhein-Kreis Neuss kontinuierlich an. Die Personalausstattung wird weiter beobachtet.

 

4. Wie viele Einrichtungen gibt es derzeit im Rhein-Kreis Neuss, die unter das WTG fallen, und wann fand jeweils zuletzt die gesetzlich vorgeschriebene Regelprüfung statt?

 

  • 47 Pflegeeinrichtungen
  • 44 Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  • 25 Tagespflegen
  • 2 stationäre Hospize
  • 10 anbieterverantwortete Wohngemeinschaften
  • 43 selbstverantwortete Wohngemeinschaften (werden nicht regelhaft geprüft)
  • 11 Werkstätten für Menschen mit Behinderung
  • 74 ambulante Pflegedienste (werden nicht regelhaft geprüft)

 

Eine Auflistung welche Einrichtungen wann zuletzt geprüft wurden, würde hier den Rahmen sprengen.

 

 

5. In welchen Intervallen werden die Einrichtungen geprüft?

Gesetzlich vorgeschriebene Prüfintervalle bei Regelprüfungen:

Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderung sind einmal jährlich zu prüfen, wobei die Werkstätten auch vom LVR geprüft werden.

Werden keine wesentlichen Mängel (Mängel, die eine behördliche Anordnung zur Abstellung zur Folge haben) festgestellt, können die Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens zwei Jahren stattfinden.

Kommt es zwischenzeitlich zu Beschwerden oder Hinweisen hinsichtlich einer Verschlechterung der Versorgungssituation in einer Einrichtung, wird diese anlassbezogen aufgesucht.

Tagespflegen und Hospize sind ebenfalls einmal jährlich zu prüfen. Werden keine wesentlichen Mängel festgestellt, können Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens drei Jahren stattfinden. Hiervon macht die WTG-Behörde in diesen beiden Angebotsformen regelmäßig Gebrauch, da es in diesen Angebotsformen selten bis gar nicht zu Beschwerden kommt und auch im Rahmen der regelmäßigen Prüfungen keine wesentlichen Mängel in der Versorgungsqualität festgestellt werden.

Die Pflichtprüfungen können zur Zeit nur zur Hälft durchgeführt werden. Der Prüfplan und der Umfang der Prüfung muss deshalb neu bestimmt werden. Im Jahr 2023 konnten – auch aufgrund von Erkrankungen- nur jeweils 25 Regel- und Anlasskontrollen durchgeführt werden.

 

6. Wie viele Anhaltspunkte bzw. Beschwerden lagen der WTG-Behörde in den Jahren 2022 und 2023 hinsichtlich Einrichtungen vor, die unter das WTG fallen, und wie häufig folgte auf diesen Eingaben eine anlassbezogene Prüfung einer Einrichtung?

Im Jahr 2022 gingen insgesamt 60 Beschwerden ein, aufgrund dessen wurden 21 Anlassprüfungen durchgeführt.

Im Jahr 2023 waren es 46 Beschwerden mit 23 umfangreichen Anlassprüfungen.

In den meisten eingehenden Beschwerden werden die pflegerische Versorgung sowie die personelle Ausstattung beanstandet. Der überwiegende Teil der Beschwerden ist zumindest teilweise begründet.

Sofern Beschwerden mit Mängeln in der pflegerischen Versorgung bei der WTG-Behörde eingehen, werden teilweise geplante Regelprüfungen zugunsten einer zeitnahen Anlassprüfung hintenangestellt. Der erhöhte Aufwand aufgrund eingehender Beschwerden sowie der Vor- und Nachbereitung machen eine Erfüllung des gesetzlich vorgeschriebenen Prüfauftrags immer schwieriger.