Betreff
Ermächtigungsübertragungen von 2023 nach 2024 im Rahmen des Jahresabschlusses 2023 gemäß § 22 KomHVO NRW sowie Anpassung der Haushaltsbewirtschaftungsregeln
Vorlage
20/3968/XVII/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Die dem Kreistag nach § 22 Abs. 4 KomHVO NRW vorzulegende Übersicht über die gemäß § 22 Abs. 1-3 KomHVO NRW übertragenen Ermächtigungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan 2024 wird zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende Beschlussfassung durch den Kreistag wird empfohlen.

 

Die zuvor beschriebene Regelung gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO NRW n.F. über die Festlegung der Art, des Umfanges und der Dauer der übertragenen Ermächtigungen wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Dem Kreistag wird empfohlen, einen entsprechenden Beschluss zu fassen.


Sachverhalt:

1.             

Gemäß § 22 Abs. 1 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar.

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 06.03.2013 (KT/20130306/Ö8) die nachfolgende Regelung der Art, des Umfanges und der Dauer der zu übertragenden Ermächtigungen beschlossen:

 

Ermächtigungen für konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen bleiben bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres verfügbar. In begründeten Einzelfällen kann der Kämmerer eine Weiterübertragung zulassen. Konsumtive über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind von der Übertragung ausgeschlossen.

Ermächtigungen für investive Auszahlungen und auch konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen, die mit zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen korrespondieren, bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung bzw. bis zur Verwendung für ihren Zweck verfügbar.

Nicht begonnene Investitionsmaßnahmen behalten ihre Ermächtigung bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres. Die Übertragung von investiven über- und außerplanmäßigen Auszahlungen wird nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen.

Über die Bildung einer Ermächtigungsübertragung entscheidet der Kämmerer am Jahresende

auf Antrag.

 

Einige für 2023 eingeplante Maßnahmen konnten nicht wie vorgesehen durchgeführt werden. Die dafür eingeplanten Mittel werden mit Blick auf eine kontinuierliche und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung übertragen und stehen in 2024 neben den Planpositionen zur weiteren Bewirtschaftung zur Verfügung.

 

Nach § 22 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) ist dem Kreistag eine Übersicht über die Ermächtigungsübertragungen mit den Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan vorzulegen. Die gemäß § 22 Abs. 1-3 KomHVO NRW von 2023 nach 2024 übertragenen Ermächtigungen haben im Abschlussjahr 2023 keinerlei Einfluss auf das Jahresergebnis. In 2024 führen sie zu einer Erhöhung der Planungspositionen, wodurch sich dann bei Inanspruchnahme eine Auswirkung auf das Jahresergebnis 2024 ergeben kann. Die Kreisumlage ist hiervon nicht tangiert.

 

Die von 2023 übertragenen Ermächtigungen erhöhen die Planungspositionen des Jahres 2024 wie folgt:

 

AUFWENDUNGEN                                                                  23.214.598,10 €

AUSWIRKUNGEN AUF DEN ERGEBNISPLAN 2023

  23.214.598,10 €

 

AUSZAHLUNGEN AUS LFD. VERWALTUNGSTÄTIGKEIT                  23.214.598,10 €

AUSZAHLUNGEN AUS INVESTITIONSTÄTIGKEIT

  58.994.213,59 €

AUSWIRKUNGEN AUF LIQUIDE MITTEL

  82.208.811,69 €

 

Eine Gesamtübersicht der zu übertragenden Ermächtigungen mit den entsprechenden Begründungen ist in der Anlage beigefügt.

 

2.             

Aufgrund der politischen Zielsetzung, für bestimmte strategische Aufgaben wie beispielsweise der Strukturwandel im Kreis eine überjährige Flexibilität zu ermöglichen, werden die bisherigen Haushaltsbewirtschaftungsregeln zu den Ermächtigungsübertragungen wie folgt angepasst:

 

Ermächtigungen für konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen bleiben bis zum Ende des

nächsten Haushaltsjahres verfügbar. In begründeten Einzelfällen kann der Kämmerer eine

Weiterübertragung zulassen, ausnahmsweise auch über mehrere Jahre, wenn die damit verbundene Aufgabenbewältigung dies aufgrund von Komplexität und Opportunität erfordert.

[…]

Über die Bildung einer Ermächtigungsübertragung entscheidet der Kämmerer am Jahresende auf Antrag.

Der Kämmerer informiert über die zum Jahreswechsel vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen jeweils in der Märzsitzung des Finanzausschusses und legt dabei Umfang und Entwicklung der Ermächtigungsübertragungen ausführlich dar.