Betreff
Anregung gem. § 21 KrO NRW
Vorlage
010/4005/XVII/2024
Art
Anfrage

Sachverhalt:

Am 31.01.2024 ist beigefügte Anregung eingegangen.

 

Nach § 18 der Hauptsatzung hat jede Einwohnerin/jeder Einwohner des Kreises, der seit mindestens drei Monaten im Kreis wohnt, das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden.

 

Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheiten, für die der Kreistag ausschließlich gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW zuständig ist, oder Angelegenheiten, für die nach den Bestimmungen der Kreisordnung NRW oder der Hauptsatzung des Kreistages des Rhein-Kreises Neuss der Kreistag oder der Landrat zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. Ist der Kreisausschuss zuständig, so bleiben die mit beratenden Zuständigkeiten der Fachausschüsse gegenüber dem Kreisausschuss unberührt.

 

Der Landrat unterrichtet den Antragsteller über die Entscheidung über die Anregung oder Beschwerde.