Beschlussempfehlung:
Der
Sportausschuss beschließt, dass Voraussetzung für eine zukünftige Förderung die
Vorlage eines Schutzkonzeptes ist. Dies gilt
ab
01.09.2025 für Stützpunktvereine und
ab
01.09.2026 für alle Sportvereine.
Sachverhalt:
Der
Kreissportausschuss hat in seiner Sitzung am 05.06.2023 das vorgestellte
Kinderschutzkonzept zustimmend zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Vorgaben, wann Sportvereine ein solches Schutzkonzept vorlegen
müssen, stellt sich der Status Quo wie folgt dar:
Die Vorgabe des Kinderschutzgesetz NRW besagt, dass alle
Organisationen, die Angebote für Kinder und Jugendliche vorhalten, zukünftig
Schutzkonzepte vorweisen müssen; Ausführungs-bestimmungen insbesondere zu den
Zeitvorgaben liegen noch nicht vor.
Laut Beschluss der Mitgliederversammlung des LSB NRW haben sich alle
Mitgliedsorganisationen verpflichtet, bis zum 31.12.2024 ein Schutzkonzept
vorzulegen. Mitgliedsorganisationen sind die Sportfachverbände und die Bünde.
Vereine, die FSJ-Stellen haben und entsprechende Fördermittel erhalten, müssen
bis zum 01.09.2026 ein Schutzkonzept vorlegen.
Der DOSB hat die Spitzensportfachverbände verpflichtet, bis zum
31.12.2024 das Stufenmodell zum Kinderschutz vollständig umzusetzen.
Die Verwaltung empfiehlt nun, dass Voraussetzung für eine zukünftige Förderung
durch den Rhein-Kreis Neuss die Vorlage eines Schutzkonzeptes durch den
jeweiligen Sportverein ist. Auf das bereits vorgestellte Schutzkonzept wird
verwiesen. Der LSB NRW und der Sportbund Rhein-Kreis Neuss können
die Sportvereine hierbei beraten und werden entsprechende Schulungen anbieten.