Betreff
Schutzkonzept
Vorlage
52/4013/XVII/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Sportausschuss beschließt, dass Voraussetzung für eine zukünftige Förderung die Vorlage eines Schutzkonzeptes ist. Dies gilt

ab 01.09.2025 für Stützpunktvereine und

ab 01.09.2026 für alle Sportvereine.

 


Sachverhalt:

Der Kreissportausschuss hat in seiner Sitzung am 05.06.2023 das vorgestellte Kinderschutzkonzept zustimmend zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Vorgaben, wann Sportvereine ein solches Schutzkonzept vorlegen müssen, stellt sich der Status Quo wie folgt dar:

Die Vorgabe des Kinderschutzgesetz NRW besagt, dass alle Organisationen, die Angebote für Kinder und Jugendliche vorhalten, zukünftig Schutzkonzepte vorweisen müssen; Ausführungs-bestimmungen insbesondere zu den Zeitvorgaben liegen noch nicht vor.
Laut Beschluss der Mitgliederversammlung des LSB NRW haben sich alle Mitgliedsorganisationen verpflichtet, bis zum 31.12.2024 ein Schutzkonzept vorzulegen. Mitgliedsorganisationen sind die Sportfachverbände und die Bünde. Vereine, die FSJ-Stellen haben und entsprechende Fördermittel erhalten, müssen bis zum 01.09.2026 ein Schutzkonzept vorlegen.

Der DOSB hat die Spitzensportfachverbände verpflichtet, bis zum 31.12.2024 das Stufenmodell zum Kinderschutz vollständig umzusetzen.
Die Verwaltung empfiehlt nun, dass Voraussetzung für eine zukünftige Förderung durch den Rhein-Kreis Neuss die Vorlage eines Schutzkonzeptes durch den jeweiligen Sportverein ist. Auf das bereits vorgestellte Schutzkonzept wird verwiesen. Der LSB NRW und der Sportbund Rhein-Kreis Neuss
können die Sportvereine hierbei beraten und werden entsprechende Schulungen anbieten.