Betreff
Anfrage der Kreistagsfraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 26.02.2024 zum Thema "Bezahlkarte für geflüchtete Personen im Rhein-Kreis Neuss"
Vorlage
50/4149/XVII/2024
Art
Tischvorlage

Sachverhalt:

Ergänzend zur Vorlage (50/4119/XVII/2024) zu TOP 15.1 "Anfrage der Kreistagsfraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 26.02.2024 zum Thema Bezahlkarte für geflüchtete Personen im Rhein-Kreis Neuss" berichtet die Verwaltung wie folgt zum aktuellen Sachstand:

 

Wie der Landkreistag NRW (LKT NRW) mit Rundschreiben Nr. 153/24 vom 06.03.2024 berichtet hat, hat das Bundeskabinett am 01.03.2024 eine Formulierungshilfe mit Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den flächendeckenden Einsatz der Bezahlkarte für Asylbewerber beschlossen. In der Regierungskoalition gab es unterschiedliche Einschätzungen, inwieweit Änderungen im AsylbLG erforderlich sind. Nach intensiven Beratungen ist nun eine Einigung erfolgt.

 

Die Formulierungshilfe bekräftigt, dass das AsylbLG bereits jetzt weitgehend die Gewährung von Leistungen mit Hilfe einer Bezahlkarte ermöglicht, indem es unbare Abrechnungen zulässt. Die nachfolgend dargestellten Änderungen dienen zum einen der Klarstellung für die vorgenannten Fälle und eröffnen zum anderen die Möglichkeiten des Einsatzes von Bezahlkarten in den Fällen, in denen ein solcher bislang nicht vorgesehen ist:

 

Während des Grundleistungsbezugs hält § 3 Abs. 2 AsylbLG-E bei der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylG an der grundsätzlichen Gewährung von Sachleistungen fest und lässt für den Fall, dass dies bei Kleidung und beim notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist, neben Wertgutscheinen und anderen unbaren Abrechnungen explizit auch die Bezahlkarte zu.

 

Bei der Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen wird der bisherige Vorrang von Geldleistungen aufgehoben. § 3 Abs. 3 AsylbLG-E nennt die Bezahlkarte als gleichrangige Leistungsform neben Sach- und Geldleistungen. Der notwendige persönliche Bedarf ist in Form von Bezahlkarten oder Geldleistungen zu decken.

 

§ 3 Abs. 5 S. 1 AsylbLG-E streicht die bisherige Vorgabe, dass Geldleistungen persönlich ausgehändigt werden sollen und bestimmt zugleich, dass jedes volljährige Haushaltsmitglied über den individuell zustehenden Leistungsumfang auf einer Bezahlkarte selbstständig und unabhängig verfügen können muss.

 

Beim Bezug der sog. Analogleistungen (bislang nach 18 Monaten, künftig für Neufälle nach 36 Monaten) wird in § 2 Abs. 2 AsylbLG-E ermöglicht, unabhängig von der Art der Unterbringung, die Leistung in Form der Bezahlkarte zu gewähren.

 

Auch die beim Verstoß gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung beschränkte Leistung einer Reisebeihilfe kann nach § 11 Abs. 2 AsylbLG-E nicht mehr nur als Sach- und Geldleistung, sondern auch mittels Bezahlkarte erbracht werden.

 

Einen Zeitpunkt für das Inkrafttreten der AsylbLG-Änderungen nennt die Formulierungshilfe nicht.

 

Damit dürfte der Inkrafttretens-Zeitpunkt des Trägergesetzes maßgeblich sein, das am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten soll.

 

 

Prüfaufträge für die parlamentarischen Beratungen

 

Parallel zur Beschlussfassung der Formulierungshilfe hat die Regierungskoalition vereinbart, im parlamentarischen Verfahren zu prüfen, ob im Analogleistungsbezug für bestimmte Personengruppen wie Erwerbstätige, Personen in einer Berufsausbildung und Studierende eine verpflichtende Ausnahme von der Verwendung der Bezahlkarte rechtssicher und praxistauglich geregelt werden kann. Insbesondere Erwerbstätige haben bereits ein Gehaltskonto.

 

Des Weiteren soll die von den Ländern erbetene gesetzliche Klarstellung geprüft werden, dass für Grundleistungsberechtigte außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen Direktzahlungen der Leistungen für Unterkunft und Heizung an Vermieter und andere Empfangsberechtigte möglich gemacht werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.