Beschlussempfehlung:
Der Kreistag nimmt die im dritten Verzeichnis 2023 dargestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Gemäß § 53 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
in Verbindung mit § 83 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind
über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie
unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser
Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit der Kreistag
keine andere Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich,
so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Kreistages; im
Übrigen sind sie dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen.
Gemäß den Bewirtschaftungsregeln zum Haushalt 2023 des Rhein-Kreises Neuss sind im Einzelfall folgende Beträge als unerheblich anzusehen:
a) bei freiwilligen Ausgaben bis 15.000,00 EUR
b) bei Pflichtausgaben bis 250.000,00 EUR
Über die im Haushaltsjahr 2023 entstandenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wurde für das dritte Verzeichnis erstellt.
Es handelt sich unter a) um Mehraufwendungen/-auszahlungen, die der Genehmigung des Kreistages bedürfen und unter b) um Mehraufwendungen/-auszahlungen, die vom Kämmerer bereits genehmigt wurden und dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen sind.