Beschlussempfehlung:
Der Kreistag nimmt die gemeinsame Stellungnahme der Städte und Gemeinde vom 23.02.2024 sowie die entsprechende Stellungnahme der Verwaltung vom 12.03.2024 zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Gemäß
§ 55 Abs. 1 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den
kreisangehörigen Städten und der Gemeinde. Das Benehmen ist 6 Wochen vor
Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.
1.
Das
Verfahren zur Benehmensherstellung wurde auf der Bürgermeisterkonferenz am 20.10.2023
eingeleitet. Gemäß § 55 Abs. 2 KrO NRW sind Stellungnahmen der kreisangehörigen
Städte und Gemeinde im Rahmen der Benehmensherstellung dem Kreistag zur
Kenntnis zu geben.
2.
Gemäß §
55 Abs. 2 Satz 2 KrO NRW ist den kreisangehörigen Gemeinden zudem vor
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher
Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
In der Sitzung des Finanzausschusses am 05.03.2024 bestand für die Gemeinden
Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme.
3.
Die
Bürgermeisterin und die Bürgermeister der Städte und der Gemeinde haben mit
Schreiben vom 23.02.2024 zur Erhebung der Kreisumlage im Haushaltsjahr 2024
Stellung genommen.
Dieses Schreiben ist gemeinsam mit der Antwort des Kreises vom 12.03.2024
dieser Einladung als Anhang beigefügt.
4.
Die
Entscheidungen über die Haushaltssatzung, insbesondere die Gestaltung der
Hebesätze erfolgt gemäß § 9 KrO NRW unter Berücksichtigung der Finanzlage der
Städte und der Gemeinde im Rhein-Kreis Neuss.
Das
sogenannte Benehmensverfahren dient dazu, dass der Kreistag seine
Haushaltsentscheidungen unter Berücksichtigung der Finanzlage der Städte und
Gemeinde trifft.
In der
Finanzausschusssitzung am 05.03.2024 wurde betont, dass die Rechte der Kommunen
gewahrt wurden.
Der Hebesatz der Kreisumlage 2024 verbleibt bei 32,2 v.H.