Betreff
Kreishaushalt 2024: Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Städte und Gemeinde
Vorlage
20/4165/XVII/2024
Art
Tischvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag nimmt die gemeinsame Stellungnahme der Städte und Gemeinde vom 23.02.2024 sowie die entsprechende Stellungnahme der Verwaltung vom 12.03.2024 zur Kenntnis.


Sachverhalt:

Gemäß § 55 Abs. 1 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und der Gemeinde. Das Benehmen ist 6 Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.

1.    Das Verfahren zur Benehmensherstellung wurde auf der Bürgermeisterkonferenz am 20.10.2023 eingeleitet. Gemäß § 55 Abs. 2 KrO NRW sind Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinde im Rahmen der Benehmensherstellung dem Kreistag zur Kenntnis zu geben.

 

2.   Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 KrO NRW ist den kreisangehörigen Gemeinden zudem vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

In der Sitzung des Finanzausschusses am 05.03.2024 bestand für die Gemeinden Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme.

 

3.   Die Bürgermeisterin und die Bürgermeister der Städte und der Gemeinde haben mit Schreiben vom 23.02.2024 zur Erhebung der Kreisumlage im Haushaltsjahr 2024 Stellung genommen.

Dieses Schreiben ist gemeinsam mit der Antwort des Kreises vom 12.03.2024 dieser Einladung als Anhang beigefügt.

     

4.   Die Entscheidungen über die Haushaltssatzung, insbesondere die Gestaltung der Hebesätze erfolgt gemäß § 9 KrO NRW unter Berücksichtigung der Finanzlage der Städte und der Gemeinde im Rhein-Kreis Neuss.

 

Das sogenannte Benehmensverfahren dient dazu, dass der Kreistag seine Haushaltsentscheidungen unter Berücksichtigung der Finanzlage der Städte und Gemeinde trifft.

In der Finanzausschusssitzung am 05.03.2024 wurde betont, dass die Rechte der Kommunen gewahrt wurden.

 

Der Hebesatz der Kreisumlage 2024 verbleibt bei 32,2 v.H.