Sachverhalt:
Der Jahresabschluss
besteht aus:
·
der Ergebnisrechnung |
§ 39 KomHVO |
·
der Finanzrechnung |
§ 40 KomHVO |
·
den Teilrechnungen |
§ 41 KomHVO |
·
der Bilanz |
§ 42 KomHVO |
·
dem Anhang |
§ 45 KomHVO |
Dem Anhang ist ein
Anlagespiegel (§ 46 KomHVO), ein Forderungsspiegel (§ 47 KomHVO) und ein
Verbindlichkeitenspiegel (§ 48 KomHVO) sowie ein Eigenkapitalspiegel und eine
Übersicht über die in das folgende Jahr übertragenen Ermächtigungsübertragungen
(§ 56 Abs. 3 KomHVO) beizufügen.
Des Weiteren ist dem
Jahresabschluss ein Lagebericht gem. § 49 KomHVO beizufügen.
Nach § 96 GO NRW
stellt der Kreistag den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften
Jahresabschluss durch Beschluss fest. Der Feststellung des Jahresabschlusses
durch den Kreistag gehen mehrere Verfahrensschritte voraus:
§ 95 Abs. 5 GO |
·
|
Aufstellung des
Jahresabschlusses durch den Kämmerer und Bestätigung durch den Landrat |
|
·
|
Weiterleitung des bestätigten
Entwurfs an den Kreistag |
§ 102 Abs. 1 GO |
·
|
Prüfung des Jahresabschlusses
durch die örtliche Rechnungsprüfung (Jahresabschlussprüfung) |
§ 102 Abs. 8 GO |
·
|
Die mit der Jahresabschlussprüfung
Beauftragten haben über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu
berichten. Die §§ 321 HGB (Prüfungsbericht) und 322
HGB (Bestätigungsvermerk) geltend entsprechend. |
§ 59 Abs. 3 GO |
·
|
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht unter Einbezug des Prüfungsberichtes. |
|
·
|
Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung. |
|
·
|
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen. |
|
·
|
Am Schluss des Berichtes hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob der den aufgestellten Jahresabschluss billigt. |
§ 96 Abs. 1 GO |
·
|
Feststellung des vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften
Jahresabschlusses durch den Kreistag |
|
·
|
Gleichzeitige Beschlussfassung über die Verwendung des
Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des Fehlbetrages |
|
·
|
Entscheidung über die
Entlastung des Landrates |
§ 96 Abs. 2 GO |
·
|
Anzeige des festgestellten
Jahresabschlusses bei der Aufsichtsbehörde |
|
·
|
Öffentliche Bekanntmachung
des Jahresabschlusses |
Der vom Kreiskämmerer
aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses des Rhein-Kreises
Neuss zum 31.12.2022 ist als Anlage beigefügt.