Beschlussempfehlung:
Der Mobilitätsausschuss stimmt
der Verwaltungsvorlage zu und empfiehlt dem Kreisausschuss/dem Kreistag die
nachstehende Rechtsverordnung zu beschließen:
R e c h t s v e r o r d n u n g
zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.2022:
Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGB1. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 11.04.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss gemäß § 50 Abs. 3 der Kreisordnung am 19.06.2024 folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss beschlossen:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch eine Rechtsverordnung vom 28.09.2022 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:
a.) 4,00 € Grundentgelt einschließlich 37,04 m Wegstrecke in
der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
4,00 € Grundentgelt einschließlich 35,71 m Wegstrecke in
der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 37,04 m in der
Zeit von 6.00-22.00 Uhr
0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 35,71 m in der
Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
c.)
0,10 € Warteentgelt je
14,40 Sekunden von der ersten bis zur fünften Minute
d.) 0,10 € Warteentgelt je 8 Sekunden ab der sechsten Minute
e.) 7,90 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier
Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderung eines
Großraumtaxis.
f.) Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
2. § 4a (neu)
§ 4a
Festpreisregelung (Tarifkorridor)
(1) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung
mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind abweichend von dem
Beförderungsentgelt nach § 4 und § 5 Festpreise
nach der Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Die vorherige Bestellung kann
insbesondere telefonisch oder per Smartphoneanwendung („App“) erfolgen. Bei der vorherigen Bestellung müssen zuschlagspflichtige
Umstände (§ 4 Abs. 1 e – Großraumtaxi) abschließend benannt werden.
(2) Die Höhe des Beförderungsentgeltes für
Fahrten nach § 4a wird abweichend von § 4 zwischen dem Unternehmen oder einem
von diesem Beauftragten Dritten mit dem Kunden als Festpreis mit etwaigen
Zuschlägen (Großraumtaxi) bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. Vom
Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen
oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem Kunden soll vor der Fahrt
eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises nach Abs. 1 Satz 1 mit
Darstellung der enthaltenen Zuschläge und Angabe von Datum und Uhrzeit der
Vereinbarung ausgestellt werden. Diese Bestätigung kann insbesondere
elektronisch, etwa mittels eines appbasierten Systems, per Mail oder per SMS erfolgen.
(3) Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Es sind insbesondere die Kundendaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, die enthaltenen Zuschläge sowie das vereinbarte Fahrtentgelt aufzuzeichnen. Sich ergebende Änderungen der Vereinbarung sind ebenfalls zu erfassen.
(4) Der
vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 darf höchstens 20 Prozent nach oben
und 5 Prozent nach unten von dem Beförderungsentgelt nach § 4 Abs. 1 abweichen
(„Tarifkorridor“). Die Regelungen des § 4 Abs. 1, mit Ausnahme Buchstabe e,
finden für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung. Anfahrten sind
kostenfrei. Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 auf Wunsch des
Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten
unterbrochen ohne dass die Unterbrechung zum Zeitpunkt der Vereinbarung
berücksichtigt wurde, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte
Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich
oder elektronisch zu dokumentieren.
(5)
Alle gem. §4a im Unternehmen durchgeführten Fahrten (Geschäftsvorfälle) sind
unter Angabe der folgenden Daten einzeln zu erfassen:
a)
Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld)
b)
Zuschlag
c)
ggfs. gewünschte Zwischenziele/Fahrtunterbrechungen
d)
Datum
e)
Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt)
f)
Zeitpunkt des Fahrtendes
g)
Belegtkilometer.
Die
steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die
Aufzeichnungen aus den Absätzen 3 und 5 sind für die Dauer der steuerlichen
Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme
bereitzuhalten. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum
jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist.
2. § 5 Abs. 3 erhält folgenden Inhalt:
Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis ja angefangenen Besetzkilometer
- in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr 2,70
€
- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 2,80 €
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 01.12.2024 in Kraft.
Sachverhalt:
A. Allgemein
Die
Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr werden nach § 51
Personenbeförderungs-gesetz durch Rechtsverordnung festgesetzt. Zuständig dafür
sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die derzeit geltenden
Beförderungsentgelte wurden in der Sitzung vom 28.09.2022 vom Kreistag
beschlossen und gelten seit dem 01.12.2022.
Die Taxitarife
haben sich seit 2001 wie folgt geändert:
In Kraft
treten |
Grundentgelt |
Wegstreckenentgelt
pro km |
01.11.2001 |
2,00 € (Tag) /
2,10 € (Nacht) |
1,30 € (Tag) /
1,40 € (Nacht) |
15.12.2007 |
2,10 € (Tag) /
2,30 € (Nacht) |
1,40 € (Tag) /
1,50 € (Nacht) |
01.11.2011 |
2,30 € (Tag) /
2,50 € (Nacht) |
1,55 € (Tag) /
1,65 € (Nacht) |
01.01.2015 |
2,75 € (Tag) /
3,00 € (Nacht) |
1,86 € (Tag) /
2,00 € (Nacht) |
01.02.2019 |
3,00 € (Tag) /
3,30 € (Nacht) |
2,00 € (Tag) /
2,20 € (Nacht) |
01.09.2021 |
3,20 € (Tag) /
3,40 € (Nacht) |
2,20 € (Tag) /
2,40 € (Nacht) |
01.12.2022 |
3,80 € (Tag u.
Nacht) |
2,60 € (Tag u.
Nacht) |
Der
Mobilitätsauschuss hat in seiner Sitzung am 16.11.2023 mehrheitlich den Antrag
auf Überprüfung, unter welchen Bedingungen die Einführung von Festpreisen für
Taxi- und Mietwagenfahrten auf ausgewählte Strecken möglich ist, angenommen.
B. Antrag
Mit Schreiben
vom 27.02.2024 wurde der als Anlage beigefügte Antrag der Fachvereinigung
Personenverkehr Nordrhein auf Anpassung des Tarifes einschließlich Einführung
von Festpreisen gestellt.
Für den
Rhein-Kreis Neuss ist es unbeachtlich, ob ein Antrag auf Erhöhung der
Taxitarife gestellt worden ist und dieser von allen Verbandsmitgliedern oder
Betroffenen unterstützt wird.
Nach Maßgabe von
§ 39 Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist der Kreis gehalten,
unabhängig von einer Antragstellung
- die Wirtschaftlichkeit, unter der der Taxiverkehr vor Ort
abgewickelt wird, zu prüfen
- und hierbei die Interessen der Allgemeinheit zu beachten.
Nach Ablauf der Anhörungsfrist teilte der
Taxi-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. mit, den Antrag abzulehnen. Die Taxizentrale
Neuss meldete sich telefonisch und per Mail und bat auch im Namen der Zentralen
Kaarst und Meerbusch um eine Ablehnung der Erhöhung da speziell das Nacht- und
Wochenendgeschäft um ca. 50% zurückgegangen sei. Zudem gäbe es einen starken
Konkurrenzkampf mit UBER. Die Einführung von Festpreisen würde begrüßt.
C.
Beteiligungsverfahren
Vor einer Entscheidung über Änderungen sind die Gemeinden, die Industrie- und
Handelskammer, die Fachgewerkschaft und die Verkehrsverbände zu hören. Dieses
Anhörungsverfahren wurde durchgeführt.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu dem
o.g. Antrag geht die IHK Mittlerer Niederrhein in ihrer
Stellungnahme auf die Steigerung des Mindestlohnes, der Anschaffungs- und Wartungskosten
der Fahrzeuge, der Versicherungskosten und der Kraftstoffpreise ein. Insgesamt
sieht die IHK Mittlerer Niederrhein eine summierte Kostensteigerung seit der
letzten Tarifanpassung um ca. 10%. Die Einführung von Festpreisen wird
unterstützt.
Aus Sicht des Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW bestehen aus
eichrechtlicher Sicht hinsichtlich der Festpreisregelung, die nicht über den
Taxameter abgerechnet wird geringfügige Bedenken. Es wird auf den
erforderlichen Zeitraum von sechs Wochen zwischen Tarifveröffentlichung und
Inkrafttreten hingewiesen. Die Servicestellen der Hersteller und die Eichbehörde
benötigen diesen Zeitraum für die Programmerstellung und -prüfung. Die Freigabe
der Programmierung erfolgt frühestens mit Veröffentlichung des Tarifes.
Alle anderen angehörten Stellen äußerten entweder keine Bedenken oder
gaben keine Äußerung zur Anhörung ab.
Das Funktionsgutachten der ISUP GmbH aus
August 2023 empfiehlt für Anfang 2024 eine Anpassung des Taxitarifes um ca.
10%.
D. Bewertung
Der Verkehr mit Taxen ist ein Teil des
ÖPNV. Die Preise sind nicht frei verhandelbar, sondern werden im Rahmen eines
öffentlich-rechtlichen Tarifes durch die Verwaltung festgelegt.
Die Genehmigungsbehörde hat gemäß § 39
Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz die Beförderungsentgelte insbesondere
daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage
des Unternehmers angemessen sind.
Die Lohnkosten stellen je nach
Unternehmensstruktur ca. 50% der Kosten zur Leistungserbringung dar. Aufgrund
der Anhebung des Mindestlohnes zum 01.01.24 und 01.01.2025 würde dies eine
Anhebung des Tarifes um ca. 3,4% begründen.
Weitere ca. 20% entfallen auf variable
Kosten (Anschaffung, Wartung, Kraftstoff, etc.) und ca. 30% auf Fixkosten
(Versicherung, Eichung). Auch diese Kosten sind aufgrund der allgemeinen
Wirtschaftslage, Inflation und CO2 Bepreisung seit der letzten Tariferhöhung
deutlich gestiegen.
Die Wirtschaftlichkeit des Taxiverkehrs
hängt auch vom Umsatz der Unternehmer ab. Im Gutachten der ISUP GmbH wurden
folgende durchschnittliche Gesamteinnahmen netto pro Fahrzeug für das
Taxigewerbe ermittelt:
|
Einzelunternehmer |
Mehrwagenunternehmer |
2020 |
56.856 € |
86.621 € |
2021 |
58.773 € |
86.862 € |
Weiterhin
wurde festgestellt, dass das Mietwagengewerbe derzeit den Taxiverkehr nicht
gefährdet.
Für die Festsetzung der neuen Taxitarife geht die Kreisverwaltung davon aus,
dass nach Corona die Umsätze im Taxiverkehr in 2022 und 2023 gestiegen sind.
Insbesondere ist vom Taxigewerbe kein Antrag gestellt worden, Fahrzeuge
stillzulegen.
Nach Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen schlägt die Verwaltung eine moderate Erhöhung der Taxitarife wie unten aufgeführt vor, da ansonsten aus Sicht der Verwaltung das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit gefährdet wäre:
bisheriger Tarif |
beantragter Tarif |
Steigerung |
Vorschlag der Verwaltung |
Steigerung in % |
|
Grundentgelt |
3,80 € |
4,20 € |
10,5 % |
4,00 € |
5,25 % |
Wegstrecke / km |
2,60 € |
2,80 € |
7,7 % |
2,70 € |
3,85 % |
Wegstrecke / km (22.00 – 6.00 Uhr / Sonn- und Feiertage) |
2,60 € |
2,90 € |
11,5 % |
2,80 € |
7,7 % |
Warteentgelt/Minute |
0,42 € |
0,45 € |
7,1 % |
0,42 |
0 % |
Warteentgelt/Minute |
0,75 € |
0,81 € |
8 % |
0,75 € |
0 % |
Zuschlag Großraum- Taxi |
7,50 € |
8,10 € |
8 % |
7,90 € |
5,34 % |
Im derzeit gültigen Tarif wird ein Zuschlag für Sonn- und Feiertage nicht
erhoben und der Tarif für die Wartezeit findet als Mindesttarif auch bei einer
langsamen Fahrt Anwendung.
Bei der Festlegung der Wegstreckenentgelte und
Warteentgelte ist zu beachten, dass der Tarif immer auf 0,10 €
Wegstreckenentgelt je km bzw. Warteentgelt je Sekunde umgerechnet werden muss.
Andernfalls ist eine Programmierung durch die Eichbehörde nicht möglich. Die
o.g. Angaben sind bei der Änderung des § 4 der Rechtsverordnung umgerechnet.
In einem vor geraumer Zeit vom Verkehrsministerium Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Gutachten wird empfohlen, für eine Kostenvergleichsbetrachtung eine Fahrstrecke von 5 km zugrunde zu legen.
Der Kreis legt seit Jahren zusätzlich eine Kostenvergleichsberechnung für die
Strecke Neuss, Kreishaus zum Flughafen über A57, A52 und A 44 (berechnet auf 25
km) vor.
Danach ergibt sich folgende Betrachtung der Fahrtkosten nach dem Vorschlag der Verwaltung:
bisheriger Tarif |
beantragter Tarif |
Steigerung |
Vorschlag der Verwaltung |
Steigerung in % |
|
5 km (Tag) |
16,70 € |
18,10 € |
8,4 % |
17,40 € |
4,2 % |
5 km (Nacht) |
16,70 € |
18,60 € |
11,4 % |
17,90 € |
7,18 % |
25 km (Tag) |
68,70 € |
74,11 € |
7,87 % |
71,39 € |
3,91 % |
25 km (Nacht) |
68,70 € |
76,61 € |
11,51 % |
73,91 € |
7,59 % |
Dem
beantragten Zuschlag für das „RolliTaxi“ wird nicht nachgekommen. Entsprechende
Taxen sind im Rhein Kreis Neuss kaum vorhanden. Nach Rücksprache mit einem
Unternehmer sieht dieser keine Notwendigkeit eines Zuschlages, der betroffene
Personenkreis sollte nicht noch mehr belastet werden.
Die Rechtskraft basiert auf der Mitteilung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen NRW, die einen Zeitraum von sechs Wochen ab Inkrafttreten der Rechtsverordnung zwecks Programmierung und Prüfung des Tarifs benötigt.
F. Festpreisregelung (Tarifkorridor)
Anstelle der
Beförderungsentgeltbestandteile (§ 4) kann ein Festpreis treten (neu § 4a).
Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort
sollen abweichend von dem Beförderungsentgelt nach § 4 Festpreise nach der
Maßgabe der folgenden Regelung zulässig sein:
Die vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per App erfolgen.
Die Höhe des Beförderungsentgeltes wird zwischen dem Unternehmen und dem Kunden als Festpreis bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart.
Dem Kunden soll vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises ausgestellt werden. Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist zu dokumentieren.
Kundenwünsche bezüglich der Fahrstrecke oder Fahrtunterbrechungen sind ebenfalls zu dokumentieren.
Der vereinbarte Festpreis darf höchstens 20 Prozent nach oben und 5 Prozent nach unten von dem Beförderungsentgelt nach § 4 abweichen („Tarifkorridor“).
Wird eine Fahrt zum Festpreis auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet.
Diese Regelung ist analog des Tarifkorridors der Stadt München entworfen
worden. Sie ist nach Angabe der Taxiunternehmen technisch umsetzbar.
Der beantragte Tarifkorridor von -20% Nachlass auf den reinen Streckenpreis wird als nicht auskömmlich erachtet. Ein Nachlass von fünf Prozent auf den kilometerbasierten Fahrpreis bewirkt z.B. einen realen Nachlass von bis zu 13 Prozent, wenn die verkehrsbedingte Wartezeit Ihre Wirkung entfaltet.