Betreff
Jährliche Anpassung der laufenden Geldleistung des Jugendamtes an die Kindertagespflegepersonen
Vorlage
51/4397/XVII/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Der Kreisjugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in seiner Sitzung am 19.06.2024 wie folgt zu beschließen:

 

 

Satzung vom __.__.2024 zur Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 05.07.2023 in der Fassung der Bekanntmachungsanordnung vom 15.04.2024

Aufgrund von § 5 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 136), §§ 22, 23, 24, 43, 86, 87a Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19), und §§ 3, 5, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24 und 37 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz NRW) vom 03.12.2019 (GV. NRW. 2019 S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 509), hat der Kreistag in seiner Sitzung am 19.06.2024 die folgende Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 05.07.2023 in der Fassung der Bekanntmachungsanordnung vom 15.04.2024 beschlossen:

 

§ 1

Die Anlage I (Anlage I, Stundensätze für die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegpersonen, gültig ab 01.08.2023) der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 05.07.2023 in der Fassung der Bekanntmachungsanordnung vom 15.04.2024 erhält folgende Fassung:

 

Anlage I, Stundensätze für die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson, gültig ab 01.08.2024

Kindertagespflegeperson

Stundensätze für die laufende Geldleistung

 

in Qualifizierung
gem. § 21 KiBiz NRW*

Geldleistung

5,61 €

 

davon als Förderungsleistung

3,69 €

 

und als Sachaufwand

1,92 €

 

mit abgeschlossener Qualifizierung
gem. § 21 KiBiz NRW

Geldleistung

6,16 €

 

davon als Förderungsleistung

4,24 €

 

und als Sachaufwand

1,92 €

 

mit abgeschlossener Qualifizierung gem. § 21 KiBiz NRW
+
mind. 3 Jahre Tätigkeit als Kindertagespflegeperson
nach Qualifizierungsabschluss

Geldleistung

6,72 €

 

davon als Förderungsleistung

4,80 €

mit abgeschlossener Qualifizierung gem. § 21 KiBiz NRW
+
sozialpäd. Berufsabschluss
+
mind. 3 Jahre Tätigkeit im U3-Bereich

und als Sachaufwand

1,92 €

Pauschale für
außergewöhnlichen Zeiten (Randzeitenbetreuung)

Geldleistung

2,25 €

 

 

§ 2

Diese Satzungsänderung tritt am 01.08.2024 in Kraft.

 

Grevenbroich, __.__.2024

 

Petrauschke

Landrat

 


Sachverhalt:

 

Das Land gewährt dem Jugendamt gemäß § 24 KiBiz Abs. 1 einen Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung. Diese Kindertagespflegepauschalen werden für jedes in öffentlich finanzierter Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreute Kind geleistet, soweit nicht für dieses Kind im selben Kindergartenjahr ein Landeszuschuss nach § 38 gewährt wird.

Der jährliche Zuschuss gemäß Abs. 2 nach Absatz 1 beträgt im Kindergartenjahr 2024/2025   1.281,47 Euro pro Kind. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt 3.676,87 Euro pro Kind. § 37 gilt entsprechend.

 

Um einen Landeszuschuss zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in Anspruch nehmen zu können, ist die Höhe der laufenden Geldleistung gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 9 KiBiz jährlich anzupassen.  

Die Höhe der Anpassung der Geldleistung hat sich zu orientieren an der jährlichen Anpassung der Finanzierung für die Kindertageseinrichtungen gemäß § 37 KiBiz bzw. an der Erhöhung der Kindertagespflegepauschale des Landes.

Die Kindpauschalen gemäß § 33 KiBiz werden jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklungen angepasst. Die Anpassung erfolgte erstmals zum Kindergartenjahr 2021/2022.

Für die Anpassung veröffentlicht die Oberste Landesjugendbehörde in jedem Dezember, unter Berücksichtigung der Entwicklung von Personal- und Sachkosten auf der Basis von Jahreswerten, eine einheitliche Fortschreibungsrate für das jeweils im folgenden Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.

Die Fortschreibungsrate setzt sich zu neun Teilen aus der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD - SuE) auf Grundlage der Berichte zu Kosten eines Arbeitsplatzes der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement und zu einem Teil aus der Steigerung der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes zusammen.

 

Die Kindpauschalen sind aktuell für das Kindergartenjahr 2024/2025 um 9,65 % angehoben worden.

Um die Vorgabe des Landes bei der prozentualen Erhöhung zu erreichen, sind die Beträge aufzurunden.

 

 

 

 

Für die Kindertagespflege bedeutet das für das Kindergartenjahr 2024/2025 eine Anhebung sowohl der Förderungsleistung je nach Qualifikation der Kindertagespflegeperson als auch des Sachaufwandes wie im Folgenden aufgeführt:

Förderungsleistung        Erhöhung %                        Erhöhung €                         Förderungsleistung

2023/24                                                                                                                                2024/25

3,36 €                                    9,65 %                                   0,33 €                                    3,69 €

3,86 €                                    9,65 %                                   0,38 €                                    4,24 €

4,37 €                                    9,65 %                                   0,43 €                                    4,80 €

 

Sachaufwand                     Erhöhung %                        Erhöhung €                         Sachaufwand

2023/24                                                                                                                                2024/25

1,75 €                                    9,65 %                                   0,17 €                                    1,92 €

 

Geldleistung                      Erhöhung %                        Erhöhung €                         Geldleistung

insgesamt 2023/24                                                                                                          insgesamt 2024/25

5,11 €                                    9,65 %                                   0,50 €                                    5,61 €

5,61 €                                    9,65 %                                   0,55 €                                    6,16 €

6,12 €                                    9,65 %                                   0,60 €                                    6,72 €

 

Randzeitenbetreuung   Erhöhung %                        Erhöhung €                         Randzeitenbetreuung

2023/24                                                                                                                                2024/25

2,05 €                                    9,65 %                                   0,20 €                                    2,25 €                                   

 

Die Mehraufwendungen für das HH-Jahr 2024 betragen ca. 147.162,50 €.

Die Kostensteigerung ist bei der Planung des Haushaltes für das Haushaltsjahr 2024 berücksichtigt worden.

Die Anlage I zur Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 05.04.2023 in der Fassung der Bekanntmachungsanordnung vom 15.04.2024 ist entsprechend zu verändern.

In der nachstehenden Beschlussempfehlung ist die geänderte Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 05.07.2023 in der Fassung der Bekanntmachungsanordnung vom 15.04.2024 samt Anlage I hinterlegt.