Betreff
Kinderschutz in der Kindertagespflege
Vorlage
51/4398/XVII/2024
Art
Bericht

Sachverhalt:

 

Im Jahr 2021 wurde das SGB VIII durch das Kinder- und Jugendlichen-Stärkungsgesetz

reformiert. Hiermit sind die Kindertagespflegepersonen in den Schutzauftrag gemäß §8a

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) einbezogen worden.

 

Das Jugendamt Rhein-Kreis Neuss hat mit den Kindertagespflegepersonen eine Vereinbarung gemäß §8a Abs. 5 SGB VIII zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung geschlossen.

 

Das Landeskinderschutzgesetz und das Kinderbildungsgesetz NRW geben vor, dass die

Kindertagespflegepersonen in ihren pädagogischen Konzeptionen verankern wie sie

„die Sicherung der Rechte von Kindern … gewährleisten.“ (Landeskinderschutzgesetz §11, Abs. (4)).

 

Das Jugendamt Rhein-Kreis Neuss hat die Kindertagespflegepersonen in der Umsetzung dieser Vorgabe intensiv unterstützt und begleitet.

Frau Daniela Hansen (Fachberatung Kindertagespflege) berichtet von diesem Prozess.