Betreff
Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 KiBiz
Vorlage
51/4400/XVII/2024
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

 

Folgende Kindertageseinrichtungen werden im Kindergartenjahr 2024/2025 mit den genannten Beträgen gemäß § 48 KiBiz gefördert:

 

Kindertageseinrichtung

Förderung

in Jüchen:

Kindertagesstätte „Sausewind“ der Stadt Jüchen in Hochneukirch

48.106 Euro

in Korschenbroich:

Städtische Kindertageseinrichtung Am Hallenbad, Kleinenbroich

19.243 Euro

Städtisches Integratives Familienzentrum Herrenshoff

19.243 Euro

Städtisches Familienzentrum Pesch, Donatusstraße

19.243 Euro

Städtische Kindertageseinrichtung Auf den Kempen, Kleinenbroich

19.243 Euro

Städtisches Integratives Familienzentrum Am Kerper Weiher, Glehn

19.243 Euro

Städtische Kindertageseinrichtung Schulstraße, Glehn

19.243 Euro

gesamt

163.564 Euro

 

 

Die Mittel sind im Haushalt 2024 im Produktplan 060 361 010 eingeplant.

 


Sachverhalt:

 

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt in jedem Kindergartenjahr einen Betrag zur finanziellen Förderung von Kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung zur Verfügung. Ein Katalog möglicher Voraussetzungen zur Förderung ist in § 48 Abs. 1 KiBiz genannt.

 

㤠48

Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten

(1) Das Land gewährt jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung, wie

 

1.    Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen,

2.    Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,

3.    Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,

4.    bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur 15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,

5.    zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie

6. ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1.

 

Das Kreisjugendamt wird für das Kindergartenjahr 2024/2025 eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 388.431,88 Euro erhalten. Dieser Betrag ist gemäß § 48 Abs. 3 KiBiz vom Jugendamt um 25 % zu erhöhen. Insgesamt könnten somit 485.539,85 Euro an die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen weitergeleitet und bewilligt werden. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Alle Kindertageseinrichtungen, die unter die genannten Kriterien fallen, konnten berücksichtigt werden.

Die Bedarfslage im Jugendamtsbezirk des Kreisjugendamtes wird von mehreren Faktoren beeinflusst:

 

  1. Kindertagespflege

In den drei Kommunen im Zuständigkeitsbereich stehen Kindertagespflegepersonen grundsätzlich für die Betreuung von Kindern im Rahmen des § 48 KiBiz zur Verfügung. Sollten sie aufgrund der Bedarfslage der Eltern Kinder in diesem Rahmen betreuen, so werden sie nach Maßgabe der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 05.07.2023 mit den zur Verfügung stehenden Mitteln gefördert. Im Bereich der Kindertagespflege entstehen deshalb keine Finanzierungslücken, die durch die Mittel des § 48 KiBiz aufgefangen werden könnten.

 

 

 

 

  1. Aktuelle Situation in den Kindertageseinrichtungen

Aufgrund der angespannten personellen Situation in den Kindertageseinrichtungen sind viele Träger nicht in der Lage, die Betreuungszeiten in ihren Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 48 KiBiz zu flexibilisieren oder zu erweitern. Auch bei Förderung aller bestehenden Betreuungsangebote im Sinne des § 48 KiBiz kann die dem Kreisjugendamt zur Verfügung stehende Summe deshalb nicht ausgeschöpft werden.

 

  1. Fördermöglichkeiten für die Kindertageseinrichtungen

Aus dem Kriterienkatalog des § 48 KiBiz ergeben sich für die Kindertageseinrichtungen des Jugendamtsbezirks Möglichkeiten der Förderung lediglich bezüglich der Öffnungszeiten, die über eine wöchentliche Öffnungszeit von 47 Stunden hinausgehen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 KiBiz) bzw., die vor 7:00 Uhr liegen (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 KiBiz). Die Öffnungszeiten aller Kindertageseinrichtungen, die für eine Förderung in Frage kommen, sind in der Anlage zum Tagesordnungspunkt zusammengefasst. Die Tabelle ist um die daraus resultierenden Fördermöglichkeiten ergänzt.

Darüber hinaus bietet keine Kindertageseinrichtung im Jugendamtsbezirk Öffnungszeiten an Wochenend- und Feiertagen (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 KiBiz) oder zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien oder für Notfallangebote (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 KiBiz) an. So dass sich zu diesen Punkten keine Fördermöglichkeiten ergeben. Auch die Anzahl der Schließtage liegt in allen Kindertageseinrichtungen über 15 und damit höher als für eine Förderung (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 KiBiz) erforderlich.

 

  1. Bemessungsgrundlagen

§ 48 KiBiz nennt keine Vorgaben zur Ermittlung der Höhe der Förderung. Daher sind die Bemessungsgrundlagen örtlich festzulegen. Der Beschlussempfehlung liegen folgende Punkte zu Grunde:

·         Gefördert werden die durch das Angebot entstehenden Personalkosten.

·         Die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach Entgeltgruppe S 8a, Endstufe, einschließlich jährlicher Sonderzahlung und durchschnittlichem Leistungsentgelt bei normaler Versicherungspflicht zur Sozial- und Zusatzversicherung. Sie betrug im Kindergartenjahr 2023/2024 pro Arbeitsstunde 33,63 Euro und wird gemäß § 48 Absatz 5 KiBiz in Verbindung mit § 37 KiBiz jährlich angepasst. Die Fortschreibungsrate für das Kindergartenjahr 2024/2025 wurde von der Obersten Landesjugendbehörde auf 9,65% festgelegt. Somit erhöhen sich die Kosten pro Arbeitsstunde auf 36,88 Euro.