Beschlussvorschlag:
Folgende
Kindertageseinrichtungen werden im Kindergartenjahr 2024/2025 mit den genannten
Beträgen gemäß § 48 KiBiz gefördert:
Kindertageseinrichtung |
Förderung |
in Jüchen: |
|
Kindertagesstätte
„Sausewind“ der Stadt Jüchen in Hochneukirch |
48.106 Euro |
in Korschenbroich: |
|
Städtische
Kindertageseinrichtung Am Hallenbad, Kleinenbroich |
19.243 Euro |
Städtisches
Integratives Familienzentrum Herrenshoff |
19.243 Euro |
Städtisches
Familienzentrum Pesch, Donatusstraße |
19.243 Euro |
Städtische
Kindertageseinrichtung Auf den Kempen, Kleinenbroich |
19.243 Euro |
Städtisches
Integratives Familienzentrum Am Kerper Weiher, Glehn |
19.243 Euro |
Städtische
Kindertageseinrichtung Schulstraße, Glehn |
19.243 Euro |
gesamt |
163.564 Euro |
Die Mittel sind im
Haushalt 2024 im Produktplan 060 361 010 eingeplant.
Sachverhalt:
Das Land Nordrhein-Westfalen stellt in jedem Kindergartenjahr einen
Betrag zur finanziellen Förderung von Kind- und bedarfsgerechten,
familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung zur Verfügung.
Ein Katalog möglicher Voraussetzungen zur Förderung ist in § 48 Abs. 1 KiBiz
genannt.
„§ 48
Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten
(1) Das Land gewährt jedem
Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der
Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet
das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die
Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Die
Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten,
familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung, wie
1. Öffnungszeiten
in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47
Stunden hinausgehen,
2. Öffnungszeiten
in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,
3. Öffnungszeiten
und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,
4. bis
zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die
nur 15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,
5. zusätzliche
Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig
erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie
6. ergänzende
Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1.
Das Kreisjugendamt wird für das Kindergartenjahr 2024/2025 eine
Schlüsselzuweisung in Höhe von 388.431,88 Euro erhalten. Dieser Betrag ist
gemäß § 48 Abs. 3 KiBiz vom Jugendamt um 25 % zu erhöhen. Insgesamt könnten
somit 485.539,85 Euro an die Träger
der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen weitergeleitet
und bewilligt werden. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet
das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die
Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Alle
Kindertageseinrichtungen, die unter die genannten Kriterien fallen, konnten
berücksichtigt werden.
Die Bedarfslage im Jugendamtsbezirk des Kreisjugendamtes wird von
mehreren Faktoren beeinflusst:
- Kindertagespflege
In den drei Kommunen im
Zuständigkeitsbereich stehen Kindertagespflegepersonen grundsätzlich für die
Betreuung von Kindern im Rahmen des § 48 KiBiz zur Verfügung. Sollten sie
aufgrund der Bedarfslage der Eltern Kinder in diesem Rahmen betreuen, so werden
sie nach Maßgabe der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in
Kindertagespflege vom 05.07.2023 mit den zur Verfügung
stehenden Mitteln gefördert. Im Bereich
der Kindertagespflege entstehen deshalb keine Finanzierungslücken, die durch
die Mittel des § 48 KiBiz aufgefangen werden könnten.
- Aktuelle Situation in den
Kindertageseinrichtungen
Aufgrund der angespannten personellen Situation in den
Kindertageseinrichtungen sind viele Träger nicht in der Lage, die
Betreuungszeiten in ihren Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 48 KiBiz zu
flexibilisieren oder zu erweitern. Auch bei Förderung aller bestehenden
Betreuungsangebote im Sinne des § 48 KiBiz kann die dem Kreisjugendamt zur
Verfügung stehende Summe deshalb nicht ausgeschöpft werden.
- Fördermöglichkeiten
für die Kindertageseinrichtungen
Aus dem Kriterienkatalog des § 48 KiBiz
ergeben sich für die Kindertageseinrichtungen des Jugendamtsbezirks
Möglichkeiten der Förderung lediglich bezüglich der Öffnungszeiten, die über
eine wöchentliche Öffnungszeit von 47 Stunden hinausgehen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1
KiBiz) bzw., die vor 7:00 Uhr liegen (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 KiBiz). Die
Öffnungszeiten aller Kindertageseinrichtungen, die für eine Förderung in Frage
kommen, sind in der Anlage zum Tagesordnungspunkt zusammengefasst. Die Tabelle
ist um die daraus resultierenden Fördermöglichkeiten ergänzt.
Darüber hinaus bietet keine
Kindertageseinrichtung im Jugendamtsbezirk Öffnungszeiten an Wochenend- und
Feiertagen (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 KiBiz) oder zusätzliche Betreuungsangebote bei
unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der
Familien oder für Notfallangebote (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 KiBiz) an. So dass sich zu
diesen Punkten keine Fördermöglichkeiten ergeben. Auch die Anzahl der
Schließtage liegt in allen Kindertageseinrichtungen über 15 und damit höher als
für eine Förderung (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 KiBiz) erforderlich.
- Bemessungsgrundlagen
§ 48 KiBiz nennt keine Vorgaben zur
Ermittlung der Höhe der Förderung. Daher sind die Bemessungsgrundlagen örtlich
festzulegen. Der Beschlussempfehlung liegen folgende Punkte zu Grunde:
·
Gefördert werden die durch das Angebot entstehenden
Personalkosten.
·
Die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach
Entgeltgruppe S 8a, Endstufe, einschließlich jährlicher Sonderzahlung und
durchschnittlichem Leistungsentgelt bei normaler Versicherungspflicht zur
Sozial- und Zusatzversicherung. Sie betrug im Kindergartenjahr 2023/2024 pro
Arbeitsstunde 33,63 Euro und wird gemäß § 48 Absatz 5 KiBiz in Verbindung mit §
37 KiBiz jährlich angepasst. Die Fortschreibungsrate für das Kindergartenjahr
2024/2025 wurde von der Obersten Landesjugendbehörde auf 9,65% festgelegt.
Somit erhöhen sich die Kosten pro Arbeitsstunde auf 36,88 Euro.