Betreff
Anfrage der SPD-Kreistagsfraktion vom 16.03.2011 zum Abrechnungsverfahren/ Vorauszahlungen im Rahmen der Beteiligungssatzung SGB II
Vorlage
50/1115/XV/2011
Art
Anfrage (alt)

Sachverhalt:

Der Rhein-Kreis Neuss beteiligt die die kreisangehörigen Städte und Gemeinden an den Bruttoaufwendungen der Kosten der Unterkunft.

Diese Beteiligung erfolgt zu 50 % über die Kreisumlage und zu 50 % über einen Umlageschlüssel, welcher auf den Bedarfsgemeinschaftszahlen (BG) der jeweiligen Stadt oder Gemeinde basiert. Die Details hierzu regelt die Beteiligungssatzung in der zuletzt am 08.12.2010 aktualisierten Fassung.

Die BG-bezogene Beteiligung erfolgt über monatliche Abschlagszahlungen der Städte und Gemeinden.

§ 3 der Beteiligungssatzung regelt, dass sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach den entsprechenden Haushaltsansätzen richtet.

Bei der Kalkulation der Ausgabepositionen kam es in den vergangenen Jahren zu geringen Abweichungen beim Abgleich zu den dann tatsächlich geleisteten Ausgaben:

Aufwand

Haushalts-
ansatz

tatsächlicher
Aufwand

Abweichung
in €

Abweichung
in %

2007

67.250.000

67.145.081

104.919

0,16

2008

67.006.000

65.907.946

1.098.054

1,64

2009

66.381.246

67.683.484

-1.302.238

-1,96

2010

71.067.659

70.469.782

597.877

0,84

Nicht kalkuliert war jedoch die Änderung der Berechnungsgrundlagen für die Wohngelderstattung durch das Land im vergangenen Jahr. Der Rhein-Kreis Neuss hat hier eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 15.364.740 € für die Jahre 2007 – 2010 erhalten.

Aufgrund der Beteiligungssatzung profitieren die Städte und Gemeinden unmittelbar von dieser Erstattung, da diese sowohl in die Berechnung der Bruttobelastung für das Jahr 2010 einfloss als auch rückwirkend für die vergangenen Jahre eine Neuberechnung mit entsprechenden Erstattungen vorgenommen wurde.

Die Landeserstattung für die Jahre 2007-2010 führte zu folgenden Nachzahlungen:

Diese hohe Nachzahlung an den Rhein-Kreis Neuss durch das Land war jedoch ein einmaliger Vorgang. Für 2011 wurde bereits eine im Vergleich zu den Vorjahren deutlich höhere Wohngelderstattung bei der Kalkulation der Haushaltsansätze und somit auch bei der Berechnung der Abschlagszahlungen der Städte und Gemeinden berücksichtigt. Sowohl die Haushaltsansätze als auch die darauf beruhenden Abschlagszahlungen der Städte und Gemeinden entsprechen den real erwarteten Zahlungsverpflichtungen.