Betreff
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz
Vorlage
68/1899/XV/2012
Art
Bericht

Sachverhalt:

Wegen der  europäischen Abfallrahmenrichtlinie vom 19.11.2008 war eine umfangreiche Anpassung des deutschen Abfallrechts erforderlich. Der Gesetzgeber hat auf eine Novellierung des bisherigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes – KrW-/AbfG - verzichtet und nach langwierigen Beratungen unter Einschaltung des Vermittlungsausschusses ein neues  Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG – verabschiedet. Dieses ist am 01.06.2012 in Kraft getreten.

Was hat sich geändert?

·                Der Abfallbegriff ist im Wesentlichen gleich geblieben. Allerdings können nun auch unbewegliche Sachen unter den Abfallbegriff fallen, z.B. vergrabene Abfälle, die bereits langjährig mit dem Boden verwachsen sind. Zur Klarstellung bisheriger Auslegungsfragen sind Bestimmungen zur Unterscheidung von so genannten Nebenprodukten und Abfällen sowie Bestimmungen zum Ende der Abfalleigenschaft bei Rückführung von Abfällen in den Wirtschaftskreislauf aufgenommen worden.

·                Die so genannte Abfallhierarchie ist von bisher 3 Hierarchiestufen: Vermeiden – Verwerten – Beseitigen auf folgende 5 Hierarchiestufen erweitert worden:
1) Vermeidung,
2) Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3) Recycling,
4) Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
5) Beseitigung
Der deutsche Gesetzgeber hat bestimmt, dass die energetische Verwertung dem Recycling gleichwertig ist, wenn der Heizwert des Abfalls mehr als 11.000 Kilojoule/Kilogramm beträgt. Eine solche Regelung kennt die europäische Abfallhierarchie nicht und mehrere deutsche Umweltverbände haben sich deshalb in dieser Frage an die europäische Kommission gewandt.

·                Das KrWG konkretisiert die bisher unbestimmten Getrenntsammlungspflichten und fordert, dass Bioabfälle sowie Kunststoff-, Metall-, Papier- und Glasabfälle ab dem 01.01.2015 grundsätzlich getrennt gesammelt werden müssen. Für den Kreis bedeutet dies, dass er bei Vorliegen der entsprechenden Ausführungsvorschriften prüfen muss, ob die Bioabfallerfassung in allen Städten und Gemeinden den rechtlichen Anforderungen entspricht und ob die von den so genannten Dualen Systemen privatwirtschaftlich betriebene „Gelbe Tonne“ zur Erfassung von Verpackungen zu einer „Wertstofftonne“ erweitert werden kann. Mit einer solchen Wertstofftonne könnten dann auch Kunststoffe und Metalle erfasst werden, die keine Verpackungen sind. Das Problem: die private und die kommunale Abfallwirtschaft müssten eine solche Wertstofftonne gemeinsam betreiben. Ihre jeweiligen Interessenverbände können sich aber über eine Zusammenarbeit nicht einigen, sie streiten insbesondere über die Systemführerschaft und die Finanzierung. Die Bundesregierung hat eine Verordnung angekündigt, die die Organisation einer Wertstofftonne regeln soll. Bis zu deren Vorliegen fehlen die Grundlagen zur Einführung einer Wertstofftonne.

·                Das KrWG fordert unter anderem, dass Siedlungsabfälle bis zum 01.01.2020 mindestens zu 65% der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden sollen. Hier ist noch unklar, wie die entsprechenden Stoffströme ermittelt werden sollen und welche Stoffströme in die Berechnung einfließen. Sofern beim Recycling gleichwertige energetische Verwertungen (größer als 11.000 kJ/kg) unberücksichtigt bleiben, wird dieses Ziel im Rhein-Kreis Neuss erhebliche abfallwirtschaftliche Anstrengungen erfordern.

·                Die Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen von Abfällen wurde im KrWG im Wesentlichen so geregelt, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein Vorrecht zur Einsammlung von Abfällen aus privaten Haushalten haben. Nur wenn diese bestimmte Abfälle nicht sammeln oder dafür nur unzureichende Erfassungssysteme anbieten, können gewerbliche Sammlungen diese Lücken füllen. Nach der Auffassung der Verbände der privaten Entsorgungswirtschaft ist diese Vorrangstellung der öffentlichen Hand nicht konform mit dem europäischen Recht und die Verbände haben deshalb Beschwerde bei der europäischen Kommission eingelegt.

·                Hinsichtlich der gewerblichen Sammlungen wurde das Anzeigeverfahren konkretisiert. Weiterhin wurde gesetzlich klargestellt, dass Elektroaltgeräte nicht gewerblich gesammelt werden dürfen. Verstöße sind nun bußgeldbewehrt. Hinsichtlich der Probleme, die durch gewerbliche Sammlungen von Elektroaltgeräten und deren Entwendung vom Sperrmüll hervorgerufen werden, wird auf den gesonderten Tagesordnungspunkt in diesen Sitzungserläuterungen verwiesen.