Beschlussempfehlung:
Der Kreistag beschließt folgende geänderte Satzung der Musikschule des Rhein-Kreises mit Wirkung zum 01.10.2012:
Satzung für die Musikschule
des Rhein-Kreises Neuss
vom ………..
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am ….. auf Grund des § 5 Abs. 1 und des § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein- Westfalen und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen folgende Satzung für die Musikschule beschlossen:
§ 1
Name und
Rechtsstellung
(1) Die Musikschule trägt den Namen „Musikschule Rhein-Kreis Neuss“.
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung des Rhein-Kreises Neuss und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
§ 2
Aufgaben
(1) Aufgabe der Musikschule ist es, insbesondere Kinder,
Jugendliche aber auch Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen
frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern und ggf. eine vorberufliche
Fachausbildung durchzuführen.
(2) Das Angebot der Musikschule umfasst:
a) Elementarunterricht
b) Kooperationsprojekte mit allgemein bildenden Schulen
c) Gruppenunterricht
d) Einzelunterricht
e) Ensemble-, Chor- und Orchesterarbeit
f) Theoretische Arbeitsgemeinschaft
g) Vorberufliche Fachausbildung.
Mit dem qualifizierten Angebot der
Kooperationsprojekte ermöglicht die Musikschule zu besonderen Konditionen
jungen Menschen einen besseren Zugang zur Musik und eine Teilhabe am
kulturellen Leben.
§ 3
Musikschulleitung und Lehrkräfte
(1) Die Leitung der Musikschule obliegt einer
hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft, die dem Landrat untersteht.
(2) An der Musikschule unterrichten hauptamtlich und
nebenamtlich beschäftigte Lehrkräfte sowie Honorarkräfte.
§ 4
Teilnehmer
(1) Die Musikschule des Rhein-Kreises Neuss steht allen
Einwohnerinnen und Einwohnern aus den an der Musikschule beteiligten
kreisangehörigen Städten und Gemeinden offen.
Über die Aufnahme von Auswärtigen entscheidet im
Einzelfall die Musikschulleitung.
(2) Die Unterrichtsangebote der Musikschule gelten für
Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Erwachsene im Sinne dieser Satzung sind
Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Personen bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung, Studium, Wehr-
bzw. Zivildienst, Freiwilligem Sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst
befinden, werden hinsichtlich der zu entrichtenden Gebühren wie Jugendliche
behandelt.
§ 5
Musikschuljahr
(1) Das Schuljahr der Musikschule des Rhein-Kreises Neuss
beginnt am 01.10. eines Jahres und endet am 30.09. des Folgejahres. Einschulungen
erfolgen jeweils zum 01.10. und zum 01.04. eines Jahres, sofern
Unterrichtskapazitäten frei sind.
Die Kooperationsprojekte und Musikklassen
beginnen und enden mit dem Schuljahr der allgemein bildenden Schulen.
§ 6
Anmeldungen
(1) Über die Aufnahme in die Musikschule entscheidet die
Musikschulleitung.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme, auf Teilnahme an einer
bestimmten Unterrichtsart, auf eine bestimmte Unterrichtszeit, einen bestimmten
Unterrichtsort oder die Unterrichtung durch eine bestimmte Lehrkraft besteht
nicht.
§ 7
Ferienregelung
(1) Für die Musikschule des Rhein-Kreises Neuss gelten die
Ferien- und Feiertagsregelung sowie die beweglichen Ferientage der allgemein
bildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen. Am Nachmittag des letzten Schultages
vor den Sommerferien entfällt der Musikunterricht. Der Unterricht wird in jedem
Unterrichtsfach einmal wöchentlich erteilt.
§ 8
Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
(1) Der Musikunterricht kann jeweils zum 31. März und 30.
September eines Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich
erfolgen und ist an den Rhein-Kreis Neuss - Musikschule - zu richten. Sie muss
schriftlich drei Monate vor diesem Termin, d.h. bis zum 31. Dezember bzw. bis
zum 30. Juni, beim Rhein-Kreis Neuss eingegangen sein.
Eine Kündigung per elektronischer Nachricht (Email),
die nicht der elektronischen Form nach § 126 a Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches entspricht, ist nur dann gültig, wenn diese schriftlich seitens
der Musikschule bestätigt wurde.
Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, besteht die
Verpflichtung zur Zahlung der Unterrichtsgebühren bis zum Ablauf des nächsten
Kündigungstermins fort.
(2) Eine außerordentliche Kündigung der Teilnahme ist nur
aus einem wichtigen Grund möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere Wegzug aus
dem Gebiet der Musikschule, Aufnahme eines Studiums oder Berufes sowie eine,
die Teilnahme am Unterricht unmöglich machende Krankheit von mehr als acht
Wochen. Die Gründe sind durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Die
Gebührenpflicht endet frühestens zum Ablauf des Monats der wirksamen Kündigung.
(3) Ein dauernder oder zeitweiser Ausschluss an der
Teilnahme des Unterrichts ist möglich, wenn
a) nur ungenügende Leistungen erbracht werden,
b) unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben wird,
c) trotz Mahnung die Gebühren nicht fristgemäß gezahlt
werden,
d) sonstige triftige Gründe vorliegen.
Vor dem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten
bzw. die Betroffenen zu hören. Über den Ausschluss entscheidet der Landrat im
Einvernehmen mit der Musikschulleitung.
§ 9
Kostendeckung und
Gebührentarif
Für die Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen der Musikschule des Rhein-Kreises Neuss und für die Überlassung von Musikinstrumenten werden Gebühren als öffentlich-rechtliche Forderungen erhoben.
Die Deckung der Gesamtkosten der Musikschule erfolgt durch Gebühren, Mehrumlagen der beteiligten Gemeinden, Zuschüsse des Landes und Eigenmittel des Rhein-Kreises Neuss.
§ 10
Zahlungspflichtiger
Zur Zahlung der Gebühren sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verpflichtet, bei Minderjährigen ist der Gebührenschuldner der/die gesetzliche/n Vertreter/in, der/die die Anmeldung vorgenommen hat/haben. Die Gebührenpflicht des gesetzlichen Vertreters bleibt auch nach Eintritt der Volljährigkeit bestehen.
§ 11
Gebührenpflicht
(1) Die Verpflichtung zur Gebührenzahlung entsteht mit der
Einschulung und endet mit der fristgerechten Kündigung nach § 8. Gebühren
werden im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens nicht erstattet, es sei denn, es
werden wichtige Gründe anerkannt.
(2) Bei den Gebühren handelt sich um Jahresbeiträge, die sich aus zwölf gleichen monatlichen Grundbeträgen ergeben, die auch für die in die Schulferien fallenden Zeiten zu entrichten sind. Die derzeit gültigen Gebührentarife sind der Anlage 1 dieser Satzung zu entnehmen. Für die Höhe der Jahresgebühren ist das Alter zu Beginn des Schuljahres bzw. bei Einschulung maßgebend.
§ 12
Instrumente
(1) Im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes können schuleigene Instrumente leihweise zur Benutzung überlassen werden. Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für 3 Jahre. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben.
(2) Die Gebühren für die Überlassung sind der Anlage 1 dieser Satzung zu entnehmen.
(3) Überlassene Musikinstrumente sind pfleglich zu behandeln. Verschleißteile sind vom Benutzer zu ersetzen.
(4) Eine Gebührenermäßigung für die Überlassung von Musikinstrumenten ist ausgeschlossen.
§ 13
Gebührenermäßigung
und -erstattung
(1) Besuchen mehrere Geschwister die Musikschule, ermäßigt sich die Gebühr mit Ausnahme der Ensembles für das zweite und jedes weitere Kind um jeweils 25 %. Das älteste Kind zahlt immer die volle Gebühr.
(2) Darüber hinaus erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in zwei oder mehr Instrumentalfächern unterrichtet werden, eine Ermäßigung von 15 % vom monatlichen Grundbetrag.
(3) Die Musikschule garantiert, dass innerhalb eines Schuljahres im angemeldeten Unterrichtsfach 35 Unterrichtseinheiten erteilt werden. Wird diese Zahl aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, unterschritten und ist ein Nachholen bzw. Vertreten des Unterrichts nicht möglich, werden die Gebühren für den ausgefallenen Zeitraum erstattet.
Der Einzelstundenanteil beträgt 1/35 der tatsächlichen Jahresgebühr.
(4) Einen Anspruch auf Ermäßigung in Höhe von 50 % für sich und ihre minderjährigen Kinder haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz bzw. von Kindergeldzuschlag entsprechend den obigen Ausführungen zum SGB II, Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die analoge Leistungen im Sinne der Sozialhilfe beziehen, entsprechend den obigen Ausführungen zum SGB XII sowie Familien mit geringem Haushaltseinkommen, die keine der v.g. Leistungen beziehen nach Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen und Zuordnung zu einem v.g. Rechts- und Personenkreis.
Der Antrag auf Ermäßigung ist mit dem Bescheid des
Sozialamtes bzw. der ARGE sechs Wochen vor Beginn des Unterrichtes einzureichen
und gilt für die Dauer des Bescheides. Sollten sich die Voraussetzungen ändern,
ist dies der Musikschule umgehend anzuzeigen.
§ 14
Zahlungstermin
Die Gebühren sind monatlich fällig. Sie werden in einem Gebührenbescheid festgesetzt und dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt. Die Gebühren werden jeweils zum 15. eines Monats erhoben.
§
15
Bild-
und Tonaufzeichnungen
Die Musikschule ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts und von Veranstaltungen zu erstellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungspflicht der Musikschule besteht nicht.
§ 16
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am … in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Jugendmusikschule des Rhein-Kreises Neuss vom 20.12.2006 außer Kraft.
Neuss/Grevenbroich,
den
Anlage 1 zur Satzung für die Musikschule des Rhein-Kreises Neuss
(Gebühren ab dem 01.10.2012)
Nr. |
Unterrichtsart
|
Unterricht je Woche in Minuten |
Monatsgebühren
in Euro |
Jahresgebühren in Euro |
||
|
|
|
Kinder
und Jugendliche
|
Erwachsene |
Kinder und Jugendliche |
Erwachsene |
1. |
Babykurs |
60 |
22,00 |
- |
264,00 |
- |
2. |
Musikflöhe I und II |
60 |
22,00 |
- |
264,00 |
- |
3. |
Musik. Früherziehung |
|
|
|
|
|
3.1 |
Musik. Früherziehung |
60 |
22,00 |
- |
264,00 |
- |
3.1 |
Instrumentale Früherziehung
mit Klavier |
60 |
22,00 |
- |
264,00 |
- |
4. |
Klassenunterricht in
allgemeinbildenden Schulen |
|
|
|
||
4.1 |
1. Jahr Elementarunterricht |
45 |
11,00 |
- |
132,00 |
- |
4.2 |
2. Jahr Musikklasse |
|
|
|
|
|
4.21 |
5-6 Schüler |
45 |
24,00 |
- |
288,00 |
- |
4.22 |
7-8 Schüler |
45 |
22,00 |
- |
264,00 |
- |
4.23 |
9+ Schüler |
45 |
17,00 |
- |
204,00 |
- |
5. |
Instrumentale
Orientierungsstufe |
45 |
22,00 |
- |
|
- |
6. |
Instrumentalunterricht |
|
|
|
|
|
6.1 |
Gruppenunterricht |
|
|
|
|
|
6.11 |
Gruppe zu 2 Schülern |
40 |
38,00 |
65,00 |
456,00 |
780,00 |
6.12 |
Gruppe zu 3 Schülern |
40 |
30,00 |
48,00 |
360,00 |
576,00 |
6.13 |
Gruppe zu 4 Schülern |
50 |
32,00 |
50,00 |
384,00 |
600,00 |
6.14 |
Gruppe zu 5 Schülern |
50 |
30,00 |
48,00 |
360,00 |
576,00 |
6.15 |
Gruppe zu 2 Schülern Klavier |
40 |
40,00 |
67,00 |
480,00 |
804,00 |
6.16 |
Gruppe zu 3 Schülern Klavier |
40 |
32,00 |
50,00 |
384,00 |
600,00 |
6.17 |
Gruppe zu 4 Schülern Klavier |
50 |
34,00 |
52,00 |
408,00 |
624,00 |
6.18 |
Gruppe zu 5 Schülern Klavier |
50 |
32,00 |
50,00 |
384,00 |
600,00 |
6.2 |
Einzelunterricht |
|
|
|
|
|
6.21 |
alle Instrumente außer
Klavier |
20 |
33,00 |
54,00 |
396,00 |
648,00 |
6.22 |
alle Instrumente außer
Klavier |
30 |
49,00 |
81,00 |
588,00 |
972,00 |
6.23 |
alle Instrumente außer
Klavier |
40 |
66,00 |
108,00 |
792,00 |
1.296,00 |
6.24 |
alle Instrumente außer
Klavier |
50 |
82,00 |
- |
984,00 |
|
6.25 |
Klavier |
20 |
38,00 |
64,00 |
456,00 |
768,00 |
6.26 |
Klavier |
30 |
57,00 |
96,00 |
684,00 |
1.152,00 |
6.27 |
Klavier |
40 |
76,00 |
129,00 |
912,00 |
1.548,00 |
6.28 |
Klavier |
50 |
95,00 |
- |
1.140,00 |
|
7. |
Vorberufliche
Fachausbildung |
120 |
84,00 |
152,00 |
1.008,00 |
1.863,00 |
8. |
Theoretische
Arbeitsgemeinschaft (ab 4 Teilnehmern) |
45 |
20,00 |
31,00 |
240,00 |
372,00 |
9. |
Ensembles 3er 30 Minuten 4er 40 Minuten 5er 50 Minuten 8+ 60 Minuten |
|
10,00 |
15,00 |
|
|
Gebühr für die Überlassung von Musikinstrumenten je Instrument:
· für das 1. Mietjahr: 9,00 € monatlich / 108,00 € im Jahr
· für das 2.
Mietjahr: 11,00 € monatlich / 132,00 € im Jahr
Sachverhalt:
Die letzte Änderung der Satzung der Jugendmusikschule des Rhein-Kreises Neuss wurde zum 01.10.2010 vorgenommen. Es ist weiterhin Ziel, die Kosten für die Musikschule in einer Balance durch Gebühren und einer Umlage der Mehrbelastung durch die beteiligten Städte und Gemeinden zu finanzieren und dabei die Gebühren in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Unter Berücksichtigung der Gebühren benachbarter Musikschulen im Kreisgebiet wurde eine moderate Erhöhung der Gebühren vorgenommen.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Gebühren für die Musikflöhe, die musikalische Früherziehung, die Musikklasse, die vorberufliche Fachausbildung und die theoretische Arbeitsgemeinschaft unverändert bleiben.
Ebenso wurde der Personenkreis, der nach der Satzung Gebühren für Kinder und Jugendliche zu zahlen hat, erweitert. Bei den Gebührenermäßigungen ist eine Ermäßigung von 50 % für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII und ihre Kinder vorgesehen. Ferner haben diese Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf einen Gutschein aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, der mit monatlich 10,- € darüber hinaus noch angerechnet wird.
Im Einzelunterricht wurde die Gebühr auf 1,65 € pro Minute erhöht und ggf. Rundungen auf glatte Beträge vorgenommen. Beim Gruppenunterricht wurde der Betrag für die Zweiergruppe beibehalten und der Unterricht um 5 Minuten gekürzt, damit es zukünftig nur Unterrichtseinheiten in einer 10-Minutentaktung gibt. Für die übrigen Gruppen wurde dann eine entsprechende Anpassung der Preise vorgenommen.
Ein Vergleich der Gebühren mit den anderen Musikschulen im Kreisgebiet sowie eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Preise sind als Anlage 1 beigefügt. Bei den geplanten Gebühren ergibt sich eine durchschnittliche Erhöhung von 7,66 %.
Eine Synopse über die beabsichtigten Änderungen der Satzung ist als Anlage 2 beigefügt.
So wurde der Name in „Musikschule“ geändert, um die Musikschule insbesondere unter Berücksichtigung des demografischen Wandels einem breiteren Publikum zu öffnen.
Die Änderung der Satzung soll zum 01.10.2012 Inkrafttreten.