Beschlussempfehlung:
Die
laufenden Geldleistungen des Jugendamtes gem. § 23 SGB VIII an die
Kindertagespflegepersonen werden wie folgt verändert:
- Für Kinder ab
Vollendung des 3. Lebensjahres wird die Leistung auf 3,50 € pro Stunde und
Kind und für Kinder vor Vollendung des 3. Lebensjahres auf 4,00 € pro
Stunde und Kind festgesetzt. Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe der in
Anlage aufgeführten Tabelle zum Tagespflegegeld in 5-Stunden-Schritten, um weiterhin den
individuellen Buchungszeiten in der Kindertagespflege gerecht zu werden.
- Es soll eine
Eingewöhnungspauschale in Höhe von 100,00 € für Kinder bis zum vollendeten
3. Lebensjahr und 40,00 € für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr
ausgezahlt werden.
- Die Betreuung in den
Randzeiten, vor 07:00 Uhr und nach 18:00 Uhr, sowie die Wochenenden werden zusätzlich
mit 1,00 € pro Stunde vergütet.
Diese
Regelung tritt mit dem 01.01.2013 in Kraft.
Die
Mittel sind im Haushalt 2013 im Produktplan 060 361 010 eingeplant.
Tabelle
zum Tagespflegegeld (Vergleich alt – neu)
alt neu alt neu
Betreuungszeit Stunden/
Woche |
Anteil % des Grundbetrages |
Betrag Stufe I alt (ab 3 J.) |
Betrag Stufe I (ab 3 Jahren) |
Betrag Stufe II alt (bis 3 J.) |
Betrag Stufe II (bis 3 Jahre) |
bis 5 Stunden (einschließlich) |
12,5 % |
65,50 € |
75,25
€ |
72,00 € |
86,00 € |
bis 10 Stunden (einschließlich) |
25 % |
131,00 € |
150,50 € |
144,00 € |
172,00 € |
bis 15 Stunden (einschließlich) |
37,5 % |
196,50 € |
225,75 € |
216,00 € |
258,00 € |
bis 20 Stunden (einschließlich) |
50 % |
262,00 € |
301,00 € |
288,00 € |
344,00 € |
bis 25 Stunden (einschließlich) |
62,5 % |
327,50 € |
376,25 € |
360,00 € |
430,00 € |
bis 30 Stunden (einschließlich) |
75 % |
393,00 € |
451,50 € |
432,00 € |
516,00 € |
bis 35 Stunden (einschließlich) |
87,5 % |
485,50 € |
526,75 € |
504,00 € |
602,00 € |
bis 40 Stunden (einschließlich) |
100 % |
524,00 € |
602,00 € |
576,00 € |
688,00 € |
über 40 Stunden |
112,5 % |
589,50 € |
677,25 € |
648,00 € |
774,00 € |
Sachverhalt:
Spätestens
seit der Verabschiedung des Kinderförderungsgesetzes im Dezember 2008 ist die
Kindertagespflege eine feste Größe in der Bedarfsplanung der
Kindertagesbetreuung. Das Kinderförderungsgesetz sieht vor, dass bis zu 30% der
neu zu schaffenden Plätze für Kinder unter 3 Jahren im Bereich der Kindertagespflege
entstehen sollen. Zudem ist die Kindertagespflege im Kinder- und
Jugendhilfegesetz (SGB VIII) fest verankert. Im § 22 bezieht sich der
Förderauftrag für Kinder sowohl auf den Bereich der Kindertageseinrichtungen
als auch auf die Kindertagespflege. Dieser Förderauftrag umfasst die Erziehung,
Bildung und Betreuung des Kindes. Das Kinderbildungsgesetz NRW konkretisiert
die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit.
Die
Förderung durch das Jugendamt nach § 23 SGB VIII umfasst neben der Beratung,
Begleitung und Qualifizierung auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung.
Die laufende Geldleistung umfasst
·
die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand
·
einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung
·
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zu einer
Unfallversicherung
·
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Im
Zuständigkeitsgebiet des Kreisjugendamtes ist die Zahl der in Tagespflege
betreuten Kinder in den letzten Jahren stark angestiegen. Wurden im Jahr 2007
noch durchschnittlich 50 Kinder pro Monat betreut, stieg die Zahl im Jahr 2011
auf monatlich durchschnittlich 129 Kinder an.
Mit
dem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem 1. August 2013 könnte sich
der Bedarf an Plätzen für unter dreijährige Kinder nochmals erhöhen, so dass
die Plätze in der Kindertagespflege weiter ausgebaut werden müssen. Die
Kindertagespflege bietet zudem die Möglichkeit, individuell auf die Bedürfnisse
der Eltern und Kinder einzugehen. Das bedeutet, dass eine passgenaue
Vermittlung, insbesondere in Bezug auf flexible Betreuungszeiten, möglich ist.
Die
Geldleistungen im Bereich der Kindertagespflege haben sich in der Vergangenheit
am Vollzeitpflegesatz orientiert. Mit der letzten Erhöhung zum 1. Januar 2009
wurden 80 % vom Vollzeitpflegesatz, bei einer Betreuungszeit von 40 Stunden in der Woche, ausgezahlt, das entspricht 3,35 € je Stunde bei
Kindern unter 3 Jahren und 3,05 € bei Kindern über 3 Jahren. Durch die
wachsende Bedeutung der Kindertagespflege und die Gleichstellung mit der
Betreuung und Erziehung im Kindergarten ist es erforderlich, den Pflegesatz für
die Kindertagespflege vom Vollzeitpflegesatz zu lösen.
Um
die bereits tätigen Tagespflegepersonen weiterhin zu motivieren sowie neue,
dringend benötigte Tagespflegepersonen dazuzugewinnen, wird eine Erhöhung der
Geldleistungen für Kinder ab 3 Jahren auf 3,50 € und für Kinder unter 3 Jahren
auf 4,00 € je Stunde empfohlen. Auch der Vergleich mit den umliegenden Kommunen
des Rhein-Kreises Neuss, macht deutlich, dass eine Erhöhung der Geldleistung
notwendig ist, um wettbewerbsfähig zu sein.
Für
Kinder, insbesondere für Kinder unter 3 Jahren, ist eine Eingewöhnungsphase von
entscheidender Bedeutung für die weitere Entwicklung. Nur wenn ein Kind eine
zunächst fremde Person durch eine 2 bis 4-wöchige Eingewöhnungsphase als
Bezugsperson angenommen hat, kann es seine Umwelt erforschen und somit wichtige
Entwicklungsschritte leisten.
Bei
Kindern über 3 Jahren kann die Eingewöhnungsphase verkürzt werden. Die
Tagespflegepersonen im Zuständigkeitsgebiet des Kreisjugendamtes gewöhnen nach
dem „Berliner Modell“ ein. Um die Wichtigkeit der Eingewöhnung zu unterstreichen,
wird eine pauschale Vergütung dieser Zeit empfohlen, dies wird auch von anderen
Jugendämtern praktiziert.
Ungefähr
ein Drittel aller in Tagespflege betreuten Kinder werden im Anschluss an Schule
oder Kindertageseinrichtungen betreut. Für diese besonderen Zeiten ist es
schwierig Tagespflegepersonen zu finden, da der Betreuungsumfang häufig eher
gering ist und in die Freizeit der Familie der Tagespflegeperson fällt. Aus
diesem Grund wird empfohlen, Zeiten vor 07.00 Uhr und nach 18.00 Uhr zusätzlich
mit
1,00
€ pro Stunde zu vergüten.