Betreff
Kreishaushalt 2013: Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KRO NRW
Vorlage
20/2355/XV/2013
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 55 Abs. 1 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.

 

Das Verfahren zur Benehmensherstellung wurde auf der Bürgermeisterkonferenz am 02.11.2011 eingeleitet und auf der Kämmerer-Tagung am 17.12.2012 fortgesetzt.

 

Gemäß § 55 Abs. 2 KrO NRW werden die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Städten und Gemeinden ist auf Wunsch Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Städte und Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit.

 

Die gemeinsame Stellungnahme der kreisangehörigen Städte und Gemeinden liegt der Kreisverwaltung noch nicht vor. Sie wird so bald wie möglich nachgereicht, ggf. als Tischvorlage.